Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 15.05.1968 – 4 StR 143/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES *139 027
4_StR_143/68 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Schreiner Fritz ICE , ohne festen Wohn-
sitz, geboren am EB 192: in Tip. zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr, Dr, Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. November 1967 im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und des Besitzes von Diebeswerkzeug schuldig ist.
2. Darüber hinaus wird auf seine Revision und ' auf die der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auf- | gehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist "wegen Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Nachschlüsseldiebstahls", begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und wegen des Besitzes von Diebeswerkzeug zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das sichergestellte Diebeswerkzeug wurde eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts,
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten hinsichtlich des schweren Rückfalldiebstahls mildernde Umstände ausdrücklich versagt. Dadurch, daß es gleichwohl ais Einsatzstrafe nur 1 Jahr 6 Monate Zuchthaus festsetzte, hat es
- wie es in den Urteilsgründen seibst vermerkt - gegen 8 244 Abs. 1 StGB verstoßen, wonach die Mindeststrafe 2 Jahre Zuchthaus beträgt,
b) Der Verstoß führt zur Aufhebung der für den Rückfalldiebstahl verhängten Einzelstrafe sowie zur Aufhebung im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die wegen des Besitzes von Diebeswerkzeug festgesetzte Strafe ist durch das erwähnte Versehen der Kammer ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt,
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a) Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässige»
b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision mit Recht gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls und Nachschlüsseldiebstahls, Treffen mehrere Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 StGB zusammen, so werden nicht mehrere Strafgesetze, sondern nur § 242 StGB als Grundtatbestand des Diebstahls in verschiedenen Erschwerungsformen des § 243 StGB verletzt. Es liegt daher keine Tateinheit zwischen mehreren Gesetzesverletzungen, sondern lediglich ein einziger schwerer Diebstahl vor. Jedoch darf bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, daß der Täter mehrere Erschwerungsgründe erfüllt hat (BGH GA 1957, 84, 85; BGH NJW 1953, 592).
c) Das-Landgericht hat strafmildernde Umstände u.a. auch deswegen abgelehnt, weil der Angeklagte keine Reue
gezeigt habe. Der Angeklagte hat aber in der Hauptverhandlung jede Täterschaft geleugnet. Bei dieser Verfahrenslage konnte er nicht ohne Schuldgeständnis, zu welchem er nicht verpflichtet ist, Reue offenbaren. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, ob das Landgericht auch ohne diesen Denkfehler mildernde
Umstände verweigert hätte,
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthel