Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 10.05.1968 – 4 StR 572/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2139 074
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_572/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Chemiearbeiter Hans Wilhelm DC zus
SEE (estf.), geboren an EEE 1905 in zu
Schlesien,
wegen Beihilfe zum Mord.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat EB rei der Verkündung als Vertreter der ZJundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 14. Februar 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schvurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:!
nn nn nn
Das Schwurgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum Mord an mindestens 15 000 jüdischen Menschen schuldig gesprochen, jedoch gemäß § 47 Abs. 2 des früheren Militärstrafgesetzbuches von Strafe abgesehen.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte, der freigesprochen werden will, und die Staatsanwaltschaft, die den Ausspruch einer Strafe begehrt, Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, die der Staatsanwaltschaft ist begründet.
nn nn nen
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. wegen Beihilfe zum Mord. Durch die Übermittlung der genauen Transportzeiten an den Leiter des Grenzpolizeikommissariats Neu-Sandez, die Vorbesprechung in dessen Diensträumen sowie die der Überwachung der reibungslosen Durchführung der sogenannten "Aussiedlung” dienende Tätigkeit als Beobachter und Berichterstatter, insbesondere beim Abtransport des letzten Drittels der ausgesonderten jüdischen -Bevölkerung ins Vernichtungslager hat der Angeklagte die Mordtat wissentlich gefördert (§ 49 StGB). Er hat zwar auf Befehl seines Vorgesetzten, aber in voller
/
f
Kenntnis des verbrecherischen Zwecks dieses Befehls (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB), ohne Zwang (§ 52 StGB) und auch nicht unter einem sonstigen strafrechtlich erheb-
"lichen - tatsächlichen oder vermeintlichen - Druck ste-
hend gehandelt. Das hat das Schwurgericht im Urteil obne Rechtsfehler dargelegt. Die Einwendungen der Revision gehen entweder unzulässig von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus oder sind offensichtlich unbegründet. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
wur len ulm enorm
Die Revision rügt mit Recht die Anwendung des § 47 Abs. 2 MStGB. Nach dieser Bestimmung kann allerdings ausnahmsveise dann von einer Bestrafung (des Untergebenen) abgeschen werden, wenn die Schuld gering ist. Es soll die notstandsähnliche Konfliktslage berücksichtigt werden, in die der gehorchende Untergebene durch die Schuld des Vorgesetzten geraten ist (vgl. Amtliche Begründung zur Neufassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1940 in Deutsche Justiz 1940 II. Halbjahr S. 1387). Danach ist entscheidend, ob der Schuldvorwurf infolge des auf dem Untergebenen lastenden Befehlsdrucks so sehr gemildert ist, daß
jede Strafe als nicht mehr gerecht und als ünerträgliche
Härte erscheint (BGHSt 21, 139, 141). Da das Gesetz nur ein Absehen von Strafe, nicht auch eine Strafmilderung zuläßt, ist Beurteilungsgrundlage die gesetzliche Mindeststrafe unter Berücksichtigung der besonderen Milderungsgründe wie Beihilfe, Versuch und verschuldeter Verbotsirrtum (BGH aa0). Das Schwurgericht hatte also zu prüfen, ob angesichts des vorliegenden Widerstreits drei Jahre Zuchthaus (§§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB) eine uner-
träglich hohe Strafe für die Beihilflehandlungen des Angeklagten sind.
Es hat diese Frage u.a. deshalb bejaht, weil nach seiner Auffassung die gesamte Tätigkeit, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der "Judenaussiedlung" in Neu-Sandez entfaltet habe, an der unteren Grenze dessen liege; was als Beihilfebandlung rechtlich noch beachtlich sei, Diese Beurteilung wird der Sachlage nicht gerecht. Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte nicht selbst Hand an jüdische Menschen gelegt, weder selbst getötet, noch einen Befehl zur Tötung bestimmter Menschen gegeben und sich auch sonst zurückgehalten hat. Das darf aber nicht darüber hinvegtäuschen, daß er in vollem Bewußtsein der Tragweite seines Handelns geholfen hat, mindestens 15 000 Menschen der Vernichtung zuzuführen. Diesen seine Schuld mitbestimmenden Umfang der Tat läßt das Schwurgericht überhaupt außer acht. Zu Unrecht berücksichtigt es auch nicht die Dienststellung des Angeklagten als SS-Untersturmführer und Adjutant des SS- und Polizeiführers in Krakau,
Nur in dieser Eigenschaft und als dessen Vertreter hat der Angeklagte nach den Feststellungen die Vorbesprechung in Neu-Sandez durchgeführt sowie später die "Aussiedlung" überwacht und dabci durch scine Anwesenheit die Haltung; wenn auch nicht des örtlichen Einsatzleiters, so doch. jedenfalls seiner Helfershelfer beeinflußt (UA 41). Ibm und nicht dem Einsatzleiter ist die Beendigung der Verladung gemeldet worden, cr hat das Signal zur Abfahrt
des mit mindestens 3 000 Menschen besetzten Zuges ins Vernichtungslager gegeben und die ihnen abgenommenen Wertsachen entgegengenommen (UA 28, 37). Es kann danach keine Rede davon sein, daß der Beitrag des Angeklagten unbe-
deutend sei und an der unteren Grenze einer "strafbaren" Beihilfebandlung läge.
Hier kommt zudem noch folgendes hinzu: Ein echter wWiderstreit hat für den Angeklagten nicht bestanden, er hat sich nach den Feststellungen nicht einmal bedroht gefühlt. Er ist vielmehr, um sich das Wohlwollen seines Vorgesetzten zu erwerben und zu erhalten, geflissentlich bestrebt gewesen, zu dessen Zufriedenheit zu arbeiten und darin auch nicht nachzulassen, als sein Dienst in der Teilnahme an der Vernichtung der jüdischen Bevölkerung bestand {UA 45, 46). Deshalb ist er auch im unmittelbaren Anschluß an diese Aktion zur Beförderung vorgeschlagen worden (UA 6). Er war aber bereits seit Juni 1942 in den Verbrechensplan eingeweiht und hätte auf Grund seiner Stellung weit besser als mancher andere Helfershelfer die Gelegenheit gehabt, Bedenken zu äußern oder sich doch. wenigstens fernzuhalten. Das hat er nicht einmal versucht.
Das Schwurgericht wird diesen Erwägungen bei der neuen Entscheidung Rechnung tragen müssen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt daher zur Aufhebung des Ausspruchs über das Absehen von Strafe und insoweit zur ZU- rückverweisung der Sache,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvalts.
Rotberz Börtzler Mayr
Sanders Bürxthal