Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 10.05.1968 – 4 StR 16/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
wm Min mie ide Ab he dann Due rer atern Minen ahlerier Snumarmbrinen u tm Heraclien, ar Annie StGB §§ 53, 59 Kann dem schuldlos eine Notwehrlage annehmenden Täter in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles, zu denen auch eine innere Erregung und ein Zustand von Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er das Maß der gegen den vermeintlichen Angriff notwendigen Abwehr verkannt hat, so kann er auch wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs nicht bestraft - werden.
In
2139 075
Nachschlagewerk: ja - zul 3 - BGHSt:_ nein
wm Min mie ide Ab he dann Due rer atern Minen ahlerier Snumarmbrinen u tm Heraclien, ar Annie
StGB §§ 53, 59
Kann dem schuldlos eine Notwehrlage annehmenden
Täter in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles, zu denen auch eine innere Erregung und ein Zustand von Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er das Maß der gegen den vermeintlichen Angriff notwendigen Abwehr verkannt hat, so kann er auch wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs nicht bestraft
- werden.
BGH,Urt.v. 10. Mai 1968 - 4 StR 16/68 - LG Essen
Bas
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_16/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Gerfried MD zu: DEE, dort genoren am EEE 19:6,
wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1968, an der teilgenommen hancn:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat en
als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Rechtsanwalt Dr. E:..: EB un: Prof.Dr. EEE» :..: GE
als Verteidiger,
Justizangestellter (EEE
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an die Jugendkammer des lLandgerichts Münster/lestf. zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte, Inhaber cines unbeschränkten Jahresjagdscheines, hat in einen einer Erbengemceinschaft, deren Mitglicd er ist, gehörenden Wald den ihm unbekannten Bergmann EB; den cr für cinen bewaffneten Wiliderer hielt, stellen wollen und, als er sich von ihm angegriffen glaubte, mit einer Pistole auf ihn geschossen und ihn tödlich verictzt.
Die Jugendkammer hat ihn wegen Totschlags zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge.
Dem Rechtsmittel kann der Erfoig nicht versagt werden.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
I, Die Ausführungen des Urteils zu den Fragen der Notwehr, vermeintlichen Notwehr und Notwehrüberschrceitung gehen nicht auf alle festgestellten oder jedenfalls nach der Sachlage möglichen Umstände ein und werden, soweit sie darauf eingehen, nicht allen naheiiegenden Gesichtspunkten gerecht.
1. Nach der Überzeugung des Landgerichts hatte der Angeklagte, als er und KW sich auf der Lichtung auf cine Entfernung von 3 bis 4 m gegenüberstanden (UA S. 6), erkannt, daß KÜÜEW jetzt nicht mehr bewaffnet war, Das Landgericht hat aber die Zinlassung des Angeklagten nicht ausschließen können, daß nach seiner
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Meinung Ko das vermeintliche Gewehr während der vorausgegangenen Verfolgung durch den Angeklagten unbcemerkt habe fallen lassen können (UA S. 10/11). Mit den folgenden Ausführungen (UA 8. 12/13) schließt das Landgericht nur die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte daran gedacht haben könne, ED =: i außerdem auch nit einer weiteren Waffe, insbesondere einer Pistole, verschen. War der Angeklagte weiterhin der Meinung, Kmphaoc cin Gewehr bei sich geführt und dieses weggeworfen, so war cr in seiner Vorstellung (jedenfalls wenn er jagäausübungsund jagdschutzberechtigt war; hierzu nachstehend Nr. 4 db) auch jetzt noch befugt, KB anzunalten unä seinc Personalien festzustelien. Denn daran, daß er überzeugt war, den zur Jagd ausgerüsteten Unbekannten in scinem Jagdrevier außerhalb der !!ege angetroffen zu haben, hattc sich nichts geändert.
2. Zwar hat KB den Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision der insoweit unangreifbaren Feststellung des angefochtenen Urteils zufolge auch in den Zeitvunkt nicht angegriffen, als er nach dem beiderseitigen Verharren auf der Lichtung auf den Angeklagten zuging. Das Landgericht hat sich rechtsirrtumsfrei davon überzeugt, daß Kw auch in dicsem Augenblick jeder Angriffswilie fchlte.
Das Ziel des Angeklagten bei der Abgabe der Schüsse war es jedoch, den vermeintlichen Angriff Ye: abzuwehren (UA S. 13). Die Einlassung des Angeklagten, er habe befürchtet, EB wolle ihn verprügeln (UA S. 11/12), hat das Landgericht nicht als widerlegt angesehen. Das
Landgericht ist damit ersichtlich auch von der Unwiderlegbarkeit der Auffassung des Angeklagten ausgegangen, EEE» sei nicht bereit, seine Personalien feststellen zu lassen.
Jedenfalls hat der Angeklagte bei der Abgabe der Schüsse auch nach der Auffassung des Landgerichts in ver-
meintlicher Notwenr gehandelt.
3. Im Falle der schuldlosen Annahme eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs sind diejenigen Handlungen des Täters entschuldigt, die er für erforderlich halten darf, um den vermeintlichen Angriff abzuwehren. Dagegen gilt die Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB, wonach die Überschreitung der Notwehr nicht strafbar ist, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist, nach der vom Reichsgericht und von Bundesgerichtshof gleichbleibend vertretenen Ansicht für die Fälle der bloß vermeintlichen Notwehr nicht. Dies bedarf jedoch einer Klarstellung. Im Falle der vermeintlichen Notwehr ist die Frage der Strafbarkeit des Täters ohnc Rücksicht auf die Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB nach den allgemeinen Regeln des § 59 StGB über einen Tatbestandsirrtum oder nach den Grundsätzen über einen Verbotsirrtum zu beurteilen (vgl. IK 8. Aufl. § 53 Anm. 8). Im Falle einer echten Notwehrlage kann der Täter, sofern er nur überhaupt gen Abwehrwillen hat, auch dann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er sich in Bestürzung, Furcht oder Schrecken in vorwerfbarer Weise über die Stärke des Angriffs und (oder) über das Maß der notwendigen Abwehr geirrt hat; er darf dann auch nicht wegen fahriässiger Herbeiführung des Erfolgs (etwa wegen fahrlässiger Tötung) verurteilt werfden. Irrt sich der nur in einer vermeintläcren Notwehrlage befindliche und deshalb von vornherein rechts-
widrig handelnde Täter auf Grund einer auf tatsächlichen Gebiet liegenden falschen Einschätzung bestimmter Yatunstände über die Stärke des Angriffs und (oder) über das Maß desjenigen, was zur Abwehr erforderlich ist, und geht cr deswegen in seiner vermeintlichen Verteidigung übermäßig weit, so ist er wegen fahrlässiger Herbeiführung
des lriolgs (soweit ihn das Gesetz mit Strafe bedroht, z.B. fahrlässige Körperverletzung oder Tahrlässige Tötung) strafbar, wenn ihm das Entstehen seines Irrtums trotz seiner Bestürzung usw. vorgeworfen werden kann. Kann ihn aber in Anbetracht der gesamten Umstände des Falics, zu denen auch eine innere Erregung und ein Zustanä von Destürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind, weder ein Vorwurf daraus zemacht werden, daß er einen gegenwürtigen,
rechtswidrigen Angriff für gegeben hielt, noch daraus, daß er das Maß der Abwehr verkannt hat, das gegen den von ihu angenommenen Angriff notwendig war, so kann er auch wegen fahrlässiger Herbeiführung des Yrfolgs nicht beutraft werden. Wegen vorsitzlicher Herbeiführung des Erfolgs (z.B. vorsätzlicher Körperverletzung oder Tötung) kann
er nur beutraft werden, wenn er infolge seiner Bestürzung usw, nicht über die tatsächlichen Umstände des Angriffs und des zu seiner Abwehr Erforderlichen, sondern darüber geirrt hat, was ihm in seiner vermeintlichen Notwehrlage rechtlich erlaubt sei; auch in einem solchen Fall ist \trafbarkeit (mit der Nöglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen) nur gegeben, wenn der Verbotsirrtum verschuldet ist (BGHSt 2, 194, 201).
4. Das Landgericht meint (UA S. 16), der Angeklagte habe schon mit dem ersten der auf Kb scharf avscgebenen Schüsse "die Grenzen derjenigen Verteidigung über-
schritten, die erforderlich gewesen wäre, wenn seine Vorstellung von dem Angriff mit der Wirklichkeit übereingestimmt hätte"; er habe "somit über die Ürenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes der Notwehr geirrt".
Hiergegen bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.
a) Das Landgericht führt aus (UA S. 15), der Angeklagte hätte sich durch kurzes Zurückweichen oder durch Zur-hseite-Springen dem - von ihm angenommenen - Iingriff K 5 entziehen können, Nicht mit Unrecht weist die Revision darauf hin, daß es fraglich erscheinen muß, ob der Angeklagte wirklich auf diese Weise das befürchtete Angefallenwerden äurch Kochmann noch hätte vermeiden können, nachden aieser aus dem bisherigen kurren Abstand von nur 3 bis4n sich bereits auf den Angeklagten zu in Bewegung gesetzt hatte. Das Landgericht ist insbesondere nicht darauf eingegangen, ob der Angeklagte das als noch ausführbare Möglichkeit überhaupt erkannt hat. Es liegt nahe, daß der Angeklagte, der bereits vorher KW durch den Anruf "Hände hoch oder ich schieße" und durch einen Warnschuß gewarnt hatte (UA S. 6), der Auffassung war, “km werde sich nun nicht mehr zurückhalten lassen. Dem Angeklagten konnte es höchst auffallend vorkommen, daB Kies trotz dieses Anrufs und der Frage "wo ist das Gewehr?" bisher kein ort zur Erklärung abgegeben hatte. Ganz ungewöhnlich und deshalb in hohen Maß:verdächtig konnte es ferner dem Angeklagten erscheinen, daS KW. weiter schweigend, mit nunmehr in die Taschen genommenen Händen vorwärts auf den Angeklagten zutrat und sich, wenn er schon schweigen wollte, nicht seinerseits seitlich oder nach rück-
wärts entfernte. Auf diese Gesichtspunkte sowie darauf,
ob der Angeklagte sich von cinem neuen Anruf ("stehenbleiben oder ich schieße") angesichts des jetzt unmittelbar auf ihn zukomnenden Mannes noch einen lirfolg erwarten konnte, hätte das Landgericht eingehen müssen.
b) Für die Frage, ob der Angeklagte zu einem Zurückweichen vor dem vermeintlichen gefährlichen Wilderer verpflichtet war, ist auch von Bedeutung, welche Stellung den
' Angeklagten, jagdrechtlich gesehen, zukam. Er kann als
Inhaber eines "unbeschrüänkten Jahnresjagdscheins" zwar in gewissem Umfang jagüberechtigt gewesen sein, ohne jedoch jagdausübunssberechtigt zu sein ($ Il Abs. 1 Satz 3
BJagdg; § 11 Abs. 1 und 5 LandesjagäG NRW - GVBi 1964, 177 -).
Den Urteilsfeststellungen (UA S. 4) zufolge ist es aber jedenfalis möglich, Gaß er selbst jagäausübungsperechtigt
war. War cr dies in dem Wald, in dem sich der Vorfall ereignet hat, so oblag ihm auch das Jagäschutzrecht (8 25
Abs. 1 Satz 1 BJagäG). Dann war er befugt, in seinen Jagdbezirk Personen, die dort "unberechtigt jagen oder .... außcerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestinnten Wege zur Jagd ausserüstet angetroffen werden, anzuhalten und ihre Person festzustellen" (§ 23 BJagdG; § 22 Abs. 2 Nr. 1 Landesjagd‘ NRW).
Zwar hat KB nicht gejagt und er war auch nicht zur Jagd ausgerüstet. Der Angeklagte hat ihn aber außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege angctroffen und war überzeugt, daß er mit einem Gewehr - also zur Jagd - ausgerüstet war. Als er sich daraufhin entschloß, KO anzunalten, um seine Person feststellen zu können, hat er sich somit in einem Irrtum über tatsächliche Umstände befunden, die - sein Jagdschutzrecht vorausgesetzt - sein
Anhalte- und Feststellungsrecht begründet haben würden.
sr hat sich in diesem Fall insoweit in einem Tatbestandsirrtum befunden, aus dem ihm jedenfalls in AÄnschung
einer Vorsatztat kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden darf.
Wenn der Angeklagte jagädschutzbercechtigt war, so durfte er sich nicht nur gegen das befürchtete Verprügeltwerden wehren. Er war dann vielmehr in seiner - insoveit dem Gesctz entsprechenden - Vorstellung zu einem Zurückveichen vor dem vermeintlichen gefährlichen (weil mit einem Gewehr bewaffneten oder pewaffinet gewesenen) "Wilderer" um so weniger verpfiichtet, als es ihn kraft des Jagdschutzrechts oblag, einen solchen gefähriichen Wilderer zu stellen, durch Strafanzeige der gerechten Strafe zuzuführen und so für die Zukunft unschädlich zu machen. Der Angeklagte konnte wohl davon ausgehen, geh KB inn, weil er Jägerkleidung trug (UA 5. 4), als einen Jäger erkannt hatte und sich auch infolge der Frage nach dem Gewchr (UA S. 6) darüber klar war, daß ihn der Angeklagte für einen Wilderer hielt. Auch insoweit konnte der Angeklagte berücksichtigen, daß der Menn kein Wort zur Beseitigung des Verdachts gesagt hatte.
c) Erst wenn über diese Punkte Klarheit geschaffen ist, 1§ 8t sich einwandfrci beurteilen, ob der Angeklagte zu Folge eines Verbotsirrtums "über die Grenzen des vermeintiichen Rechtfertigungsgrundes der Notwehr geirrt" hat oder ob er in tatsächlicher Hinsicht - schuldhaft oder schuldlos - eine so bedrohliche Gefährdung ange- ‘nommen hat, daß sie in seiner Vorstellung nur durch scharfes Schießen auf den "Angreifer" abgewendet werden konnte.
5. Selbst wenn ein Angegriffener auf den Angreifer. in Ausübung des Notvichrrechts scharf schießen darf, dürfen dem Angreifer grundsätzlich keine weiteren Verletzungen zugefügt werden, als sie nötig sind, um den Angriff abzuwehren. Das bedeutet, daß regelmäßig nicht auf den Leib eines nur mit Schlägen und einem Handgcmenge drohenden Menschen geschossen werden darf, wenn schen durch einen Schuß auf die Beine oder die Hand des ingrcifers der Angriff beendet oder verhindert werden kann. Auch insoweit müssen aber die gesamten Tatumstände und die Möglichkeiten, dic der Angegrilfene hat, berlücksichtigt werden.
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Der Angeklagte stand, dic Pistoie in der Hand, nur. auf 3 vis 4 m FÜ zescnüber, als dieser zum "Angrift" nach vorne antrat. Es ist wohrscheinlich, aaß pei der Kürze der für einc "Abwehr" zur Verfügung stehenden Zeit der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, die Hand mit der Pistole in Augenhöhe zu heben, über Kimme und Korn zu zielen und so einen gezielten Schuß etwa auf. dic Beine KOM: sbzuschen. Hierzu wäre wahrscheinlich nur ein im Pistolcnschnellschießen besonders geübter Schütze imstande gewesen.
Solange mangels renügender Klärung der Sachlage davon ausgegangen werden muß, daß der Angeklagte cinerseits sich - schuldlos oder aus bloßer Fahrlässigkeit - zun Scharfschießen auf KW für berechtigt hielt, andererseits zum gezielten Schießen nicht in der Lage war, muß näher untersucht werden, ob ihm aus der Art der abgescbenen Schüsse ein Vorwurf gemacht werden kann. Die Äußerung des
Angeklagten, er habe "einfach auf KW !oszcschossen" (UA 5. 13) muß nicht dahin verstanden werden, es sci ihn nach seiner eigenen Angabe ganz gleichgültig gewesen,
ob er den vermeintlichen Angreifer mehr, als er es zur Abwehr für nötig hielt, verletzte. Die Äußerung kann
auch den Sinn haben, daß der Angeklagte für die in seinen Augen notwendige Abwehr keinen anderen Wieg mehr sah als ein ungezieltes "einfaches losschießen".
Das Landgericht wird -— tunlichst unter Zuzichung eines fichießsachverständigen - prüfen müssen, ob es schwierig ist, mittels ciner in Hüfthöhe gebrachten Faustfeuerwaffe einen selbst auf sehr nahe Entfernung gegenüberstehenden Menschen cinerseits überhaupt zu treifen, andererseits aber die Einschußstelle im Körper im voraus zu bestimmen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, ‚daß der Angeklagte - etwa im Hinblick auf das Kleine Kaliber sciner Pistole - mehrere unmittelbar nacheinander abgegebenen Schüsse für erforderlich hielt, um Ks wenigstens mit einem Schuß so zu treffen, daß dieser den befürchteten "Angriff" nicht ausführen konnte.
Il. Von den vorausgehenden Ausführungen abgesehen, die die Aufhebung des Schuldspruchs notwendig machen, hätte auch der Strafausspruch nicht bestehenpleivben können.
Keine rechtlichen Bedenken bestenen den Urteilsfeststellungen zufolge dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten als zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstehend erachtet hat.
Ebensovrenig ist zu beanstanden, daß das Lanägericht schädliche Heigungen des Angeklagten verneint hat.
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Das Landgericht hat wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe für erforderlich erachtet. Mit Recht hat es dabei berücksichtigt, daß cs sich um eine "Verfchlung gegen das Leben" handelt. Es hat auch nicht verkannt, daß nicht jede Verfehlung gegen das Leben, selbst nicht jeder Totschlag, ohne weiteres die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt, sondern unter Umständen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angemessen geahndet werden kann. Worin die "Fehleinstellung (des Angeklagten) zu seiner sozialen Umwelt" liegen soll, "äie auf erhcblichen Mängeln in seinem Persönlichkeitspilä beruht" (UA S. 18), nat das Landgericht nicht näher erläutert. Daraus, daß der Angeklagte eine "straflfe Erziehung" genossen hat und daß er "ein durchschnittlich begabter Üchliler war, bei dem Hilfsbereitschaft, Höflichkeit und Zurückhaltung, aber auch Scheu, Gehemmtsein und Verkrampfung beobachtet wurden" (VA S. 3), läßt sich eine solche "Tehleinstellung" nicht herleiten. Das Lenägericht hat offenbar die "Neigung" des Angeklagten, "auch aus geringfügigen Anlaß in übersteigertem Rechtsgefühl sich auf seinen \Jtandpunkt zu versteifen und zu verrennen", sehr stark bewertet. Indes 1äßt das Urteil nicht erkennen, unter welchen Umständen diesc "Neigung" hervorgetreten ist. In der vorliegenden sache jedenfalls, wo der Angeklagte glaubte, ceinen bewaffneten Wiiderer gestellt zu haben, und befürchtete, von diesem - unter Umständen schwer - verprügeit zu werden, kann ein solcher "geringfügiger Anlaß" für das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres gefunden werden. Hier kann nicht ohne nähere Begründung von einer "Versteifung auf seinen Standpunkt aus übersteigertem Rechtsgefühl" gesprochen werden, Jedenfalls
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wird das Landgericht, falls es auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten wiederum für schuldig befinden sollte, auch in diesem Zusammenhang auf die Frage des Jagdschutzrechts des Angeklagten und demzufolge darauf eingehen müssen, inwieweit der Angeklagte glaubte und glauben durfte, cs seiner Stellung als Jäger schuldig zu sein, den vermeintlichen gefährlichen Wilderer zu stellen und jedenfalls nicht dic Oberhand gewinnen zu lassen. Es wird dabei, zweckmäßig ınter Anhörung eines Jagdsachverständigen, prüfen und berücksichtigen müssen, welche Anschauungen insoweit dem Angeklagten in seiner Jagdauspildung vermittelt worden sind.
Rotberg Börtzler Mayr Dr. Sanders Hürxthal