Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 08.05.1968 – 5 StR 548/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_548/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Pastor Dr.Dr. Otto-Hubert KB :ıu: Ti. geboren an EEE 1929 in vum,
wegen Unzucht mit Männern in Tateinheit mit Körperverletzung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.0ktober 1968, an der teilgenomnaen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter: Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt . in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
aıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär >
als Urkunlsbeanter der Geschäftsstelle, - für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8.Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden iet. |
In diesem Umfange wird die Sache. an. das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden- hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
1. Das Urteil war aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.
a) Es läßt besorgen, daß der Tatrichter nicht seine Überzeugung von der Wahrheit der festgestellten Umstände zur Grundlage der Verurteilung gemacht hat, sondern lediglich von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen ist. Dafür sprechen Wortlaut und Zusammenhang derjenigen Ausführungen, mit denen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Ho» dargetan werden soll (UA $S.14/15).
Das Landgericht sagt hier unter anderen, es sei "sehr unwahrscheinlich", daß He "seine Gesäßverletzungen in der verhältnismäßig kurzen Zeit zwischen seiner Trennung vom Angeklagten und seiner Meldung bei der Polizei erlitten" habe.
Das ist kein bloßer Fassungsmangel des Urteils. Der Zusammenhang ergibt, daß es sich bei dem "verhältnismäßig kurzen" Zeitraum um einige Stunden gehandelt haben kann. Inwiefern ein solcher Zeitraum es "sehr unwahrscheinlich" macht, daß der Zeuge die Verletzung in dieser Zeit erlitt, ist nicht zu erkennen. Welches Gewicht die Strafkammer dieser Überlegung beigemessen hat, zeigt auch der folgende (in sich ebenfalls rechtlich bedenkliche) Satz der Urteilsgründe:
"Anhaltspunkte dafür, daß er in Hamburg Schläge erhalten hat, die diese Spuren am Gesäß hinterlassen haben, sind schlechthin nicht vorhanden."
Ohne Hilfe des Zeugen Hg; dessen Glaubwürdigkeit mit diesen Ausführungen gerade bewiesen werden sollte, hätten solche "Anhaltspunkte" übrigens kaum gewonnen werden können. .
Schließlich ergibt auch der Beginn dieses Urteilsabschnitts ("Es sinä im übrigen keine Gründe ersichtlich .....")h daß das Landgericht aus der Summe mehrerer Wahrscheiniichkeiten
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und Möglichkeiten, mithin aus lauter Zweifeln, eine Gewißheit konstruieren wollte. Das durfte es nicht. .
») Das Urteil enthält hier.auch einen Kreisschluß.
Bei der Berechnung des "verhältnismäßig kurzen" Zeitraums - dieses.angeblich unabhängigen Beweisanzeichens - geht das ‚Landgericht. nämlich von der Behauptung dos Zeugen HD aus, er hätte sich in Hamburg ersi nach dsn Einl.äufen des Angeklagten von ihm getrennt. Da der Angeklagte dics bestritten hat, bedient sich die Strafkamnor. also zum Teil der Angaben Has, um seine Glaubwürdigkeit darzutun. :
2, Vorsorglich sei auf folgendes hingewiesen:
a) Das Landgericht wird sich in der neuen Hauptverhandlung davon freimachen müssen, daß dem Angeklagten ursprünglich noch vier weitere Vorwürfe gleicher Art gemacht worden waren. Dies sollte umso leichter möglich sein als im Falle 1 die Bekundung des Zeugen Dgp unä die überaus ungünstige Beurteilung des Belastungszeugen nahezu die Un-- schuld des Angeklagten erwiesen haben und im Falle 2 der Belastungszeuge seine erste Aussage später widerrufen "und sich bei dem damals als Zeugen anwesenden Angeklagten entschuldigt" hat (UA S.6) und schließlich in den Fällen 3 und 4 dem geisteskranken Belastungszeugen "das damals in Winsen umlaufende Gerücht" bekannt war, so daß nach dem Sachverständigengutachten seine Bekundungen auf "Wahnvorstellungen" beruhen können (UA S.10), im Falle 4 außerdem wesentliche Grundlagen dieses Vorwurfes durch die Aussage eincs unabhängigen Zeugen weggefallen sind.
Mit Unrecht daher ist dem Angeklasten schon im Ermittlungsverfahren vorgehalten worden, daß allein die Vielzahl der Vorwürfe ihn belaste.
b) Zur Vermeidung etwaiger Aufklärungsrügen empfichlt es sich, die Akten desjenigen Verfahrens herbeizuzich>sn, in den
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Hg zuch gegen einen anderen Beschuldigten Anzeige wegen "eindeutiger homosexueller Angebote" erstattet hat, Unter Umständen lassen sich hieraus Anhaltspunkte für den Wert der Bekundungen des Hg und für die Beweggründe gewinnen, die zu seinen Anzeigen geführt haben.
c) Im Falle einer erneuten Verurteilung wird zu prüfen sein, ob HE nit den Körperverletzungen einverstanden war oder ob der Angeklagte dies angenommen hat. Wenn auch eine solche Einwilligung den Schuldspruch hier nicht beeinflussen würde, weil die Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt (§ 226a StGB), wäre sie doch für die Strafhöhe bedeutungsvoll.
Sarstedt Schmidt . . Siemer Schnitt . Herrmann