Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 07.05.1968 – 5 StR 83/68

5. Strafsenat

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DIISNINTCITTDITITY BUNDESGERICHTSHÖF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauoberinspektor Konstantin K EEE =.: SEE, dort geboren am ii 329;

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Blutschande u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. ‚Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwait Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED :.: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.0ktober 1967 mit den Feststellungen. aufgehoben.

Die Sache . wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch.über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

— Von Rechts wegen. -.

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Blutschande zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat Erfolg. .

1. Der Verteidiger hatte beantragt, bestimmte Mitarbeiter und Bekannte des Angeklagten als Zeugen darüber zu vernehmen, daß sie ihn seit langer Zeit als ehrlichen und zuverlässigen Menschen kennen. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, die die als Zeugen benannten Personen bekunden sollten, könnt. so behandelt werden, als wären sie wahr.

Der Tatrichter darf die Verurteilung nur auf erwiesene, nicht auf solche Tatsachen stützen, die er als wahr unterstellt. Das hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht rügt, getan. Der Fehler befindet sich an einer Stelle des Urteils, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Regina Kin prüft. Regina hatte im Vorverfahren und zunächst auch in der Hauptverhandlung unvollständige Angaben über die Art ihres Umganges mit einem jungen Manne gemacht und diese erst später ergänzt. Das Landgericht hält sie trotzdem für eine glaubwürdige Zeugin. Ihre anfänglich falsche Aussage über ihre Beziehungen zu dem jungen Manne wird im Urteil u.a. damit erklärt, Regina habe befürchtet, "man werde ihr, der Sechzehnjährigen, im Verhältnis zu ihrem bei seinen Mitarbeitern, den Herren A, SED uni Dr.EB, sowie den Eheleuten W und St 215 ehrlichen und zuverlässigen Menschen bekannten Vater nicht glauben" (UA S.28). Die hier genannten Namen stimmen mit denen im Beweisamtrage überein. Die Strafkammer hat also die als wahr unterstellte Beweisbehauptung, der Angeklagte sei den als Zeugen benannte Personen als ehrlicher und zuverlässiger Mensch bekannt,

dazu benutzt, die Glaubwürdigkeit seiner Tochter darzutun, _ auf deren Zeugenaussage seine Verurteilung beruht. Diese muß daher aufgehoben werden,

2, Auf die übrigen Rügen der Revision braucht der Senat nur noch insoweit einzugehen, als sie für das weitere Ver-

fahren von Bedeutung sind.

Regina Kup steht jetzt in der zweiten Hälfte ihres 18.Lebensjahres. Der neue Tatrichter wird zunächst zu prüfen haben, ob er, um die Glaubwürdigkeit eines Mädchens dieses Alters zu beurteilen, überhaupt noch der Hilfe eines Sachverständigen bedarf. Sollte er dies bejahen, so wird folgendes zu beachten sein:

a) Ehe ein Sachverständiger Regina untersucht, muß diese, wie die Revision mit Recht rügt, von einem Richter über ihr Recht belehrt werden, die Untersuchung abzulehnen (BGHSt 13,394,398/399).

b) Wenn Regina bereit ist, sich untersuchen zu lassen, empfiehlt es sich, dafür einen anderen Sachverständigen zu bestellen, Der bisherige hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens die Ehefrau und die Schwiegermutter des Angeklagten befragt. Die Revision behauptet, er habe beide Frauen nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Ob das zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls fehlen bei einer solchen selbständigen Ermittlungstätigkeit eines Sachverständigen die Garantien für die Wahrheitsfindung, die eine richterliche Vernehmung bietet. Den verfahrensrechtlich einwandfreien Weg weist § 80 St?0. Der Senat hat das schon in einem Urteil v;m 14.November 1961 (JR 1962,111) ausgesprochen. Auf diese Rechtslage sollten die Gerichte die Sachverständigen schon bei der Bestellung regelmäßig aufmerksam machen. Die rechtliche

Grundlage dafür bietet § 78 StPO. Nach ihm hat der Richter, soweit es ihm erforderlich erscheint, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten.

Der Bundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Siemer Schmitt

Dr.Börker Herrmann