Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 07.05.1968 – 5 StR 128/68

5. Strafsenat

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'®# BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schaustellergehilfen Theodor M ED zus vB

geboren an ED 1949 ir an, - Sachbezeichnung: TBu.a. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

sw" un

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Mai 1968, an der teilgenommen haben;

Benatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 153.Dezember 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts und hat mit Einzelausführungen nur beanstandet, daß die Jugendkammer die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

l. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.

2. Auch die Voraussetzungen des § 17 Abs.2 JGG hat die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum bejaht.

Hierbei stellt die Jugendkammer gerade auf die Art der jetzt begangenen Tat ab und schließt hieraus auf die | charakterliche Haltung des milieugefährdeten Angeklagten, der eine starke kriminelle Energie aufgebracht und in hohem Maße schuldhaft und verwerflich gehandelt, habe. Sie hat auch berücksichtigt, daß der Angeklagte die Tat zwar unter dem Einfluß des Mitangeklagten Tee begangen, dem er aber keinerlei beachtlichen Widerstand entgegengesetzt hat.

5. Die Gründe der Jugendkammer, mit denen sie es abgelehnt hat, die Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht führt aus, daß die Persönlichkeit des Angeklagten, die Verhältnisse in denen er lebt und sein Vorleben nicht die Erwartung zulassen, er werde infolge der Aussetzung und der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen (§ 21 JGG). Die Jugendkammer hält es für erforderlich, daß er die Jugenästrafe jedenfalls zum Teil verbüßt. Die Jugendkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte seiner Persönlichkeit nach sonst das Verwerfliche seiner Tat kaum erkennen und die in der Bewährung der Strafaussetzung liegende Vergünstigung nur als Zeichen der Schwäche mißverstehen würde.

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Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Herrmann