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BGH Urteil vom 06.05.1968 – 5 StR 403/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Rainer K un aus H

y dort geboren an EEE 9:3, 2. den Fernmeldemonteur Kurt ı (ED

aus

geboren am EEE: 045 in |

wegen Meineides u.a.

- 2 —-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.0Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter

Bundesanwalt Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au > Em

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär aEm>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Kg und AU gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 6.Mai 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten ° seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge vermögen ihnen zum Erfolg zu verhelfen.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Um die Frage beurteilen zu können, ob nach der als erwiesen festgestellten Sitzordnung der Angeklagte Kg und Bärbel FW Blicke austauschen konnten, brauchte die Strafkammer, um der ihr durch § 244 Abs.2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nachzukommen, keine Ortsbesichtigung im "wWilstorfer Hof" vorzunehmen. Wenn es in den Urteilsgründen heißt, Bärbel Wil könnte "nur dann Blicke mit dem Angeklagten KB usgetauscht haben, wenn sie sich wiederholt umgedreht hätte, und zwar in einem Winkel von mindestens 1350", so liegt hierin keine "mathematische Feststellung", sondern eine geschätzte ungefähre Angabe der erforderlichen Blickrichtung. Das ergibt schon das hinzugefügte Wort "mindestens". ‚Eine genauere Angabe war auch nicht erforderlich. Auch der Verteidiger hat in der Verhandlung vor der Strafkammer die jetzt vermißt& Aufklärung nicht für erforderlich gehalten, -Denn er hat keinen dahingehenden Antrag gestellt.

2. Um die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung zwanzig Jahre alten Zeugin RB) zu beurteilen, brauchte das Landgericht keinen ärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß die Vernehmung der Zeugin in diesem Verfahren nunmehr "um keine geschlechtsbezogenen Tatsachen" ging. Im ibrigen beachtet die Verteidigung nicht, daß die Bekundungen der Zeugin von den Eheleuten z EEE els Zeugen bestätigt worden

waren. -4-

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II. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil im Hinblick auf beide Angeklagte in vollem Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

1. Das gilt zunächst für die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids oder Beihilfe zum Meineid. Was die Revisionen hierzu vorgetragen haben, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Die Behauptung der Revisionen, das Urteil des Landgerichts sei lückenhaft, weil es bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin FEED nur auf den Zeitpunkt ihrer Vernehmung abgestellt habe, ohne ihren geistig-seelischen Zustand am 20. August 1966, also zur Zeit der Vorfälle im "Wilstorfer Hof" zu berücksichtigen, wird durch die Ausführungen der Strafkammer auf UA S.11 widerlegt.

2. Bedenken könnten sich höchstens ergeben, soweit das Landgericht den Angeklagten Kgggpwegen tateinheitlicher Begünstigung verurteilt hat. Die Revision dieses Beschwerdeführers behauptet, das Landgericht habe die nach § 257 StGB erforderliche mit Strafe -bedrohte Handlung nicht hinreichend festgestellt. Es habe verkannt, daß nach ausdrücklicher Erklärung des Verteidigers des Angeklagten N | sich dessen Berufung nur gegen die .' Verurteilung wegen versuchter Notzucht gerichtet habe, während eine Verurteilung wegen Körperverletzung oder Beleidigung von. vornherein hingenommen worden sei.

letzteres kann der- Senat nicht berücksichtigen, weil es in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine ° Stütze findet..

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Es ist der Revision jedoch- zuzugeben, dnß die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf den ersten Blick lückenhaft erscheinen können. Denn die Strafkammer berichtet zunächst (UA S.6) nur, daR Am en . 11.November 1966 vom 'Schöffengericht Torstedt wegen versuchter Notzucht verurteilt worden sei und gegen dieses Urteil Berufung eingelegt habe. Später (UA S.8) wird dann mitgeteilt, die Berufungsstrafkamner habe am 5.Mai 1967 das von AGB angefochtene Urteil aufgehoben und ABB wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Damit hat die Strafkammer nicht eindeutig mitgeteilt, wie sie die Straftat beurteilt hat. Die Feststellung, das Berufungsurteil sei rechtskräftig geworden, ist nicht ausreichend. Denn das Gericht, das über die Schuld des Begünstigers zu entscheiden hat, ist bei der Feststellung der Vortat frei und nicht an die Ansicht des Gerichts gebunden, das über. den Vortäter zu Gericht gesessen hat.

Hieraus können sich jedoch im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Denn der Urteilszusammenhang ergibt, da@ die Strafkammer überzeugt war, daß der Angeklagte App als Vortat entweder eine versuchte Notzucht oder eine Körperverletzung und Beleidigung begangen hat, also auf jeden Fall’ eine Vortat im Sinne des § 257. StGB. Gegen die wahlweise Feststellung des vom Vortäter begangenen Verbrechens oder Vergehens besteht, wie das Reichsgericht schon in Rest 58, 290, 291 dargetan hat, kein rechtliches Bedenken.

Das Landgericht geht auch ohne Rechtsirrtum davon

aus, daß Kg versucht hat, AiilillWior Bestrafung zu entziehen. Zwar wollte:er (UA S.16) für den Fall, daß als

Vortat eine Körperverletzung in Frage kam, nur eine mildere Bestrafung erreichen. Das ist aber ausreichend.

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Derauf schließlich, ob x Seine Absicht der Strafvereitlung tatsächlich erreicht hat, kommt es nicht an (BGHSt 4,221,224).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Herrmann