Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 10.04.1968 – 5 StR 479/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR TargE alt: StR 623/67)
> »BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Steinsetzerlehrling Willi Y giiP zu: za, dort geboren an EB 1950,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.0ktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEED
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB :ı: >
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär PH
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.April 1968
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. |
Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die.auch über die Kosten.des Rechtsmittels zu befinden hat,
-— Von Rechts wegen -
-3-
Gründe,
Was die schriftliche Revisionsbegründung im einzelnen ausführt, ist abwegig. Jedoch deckt die Prüfung auf Gie allgemeine Sachrüge einen Rechtsfehler auf:
Als der Angeklagte seinem. Opfer nachlief, holte er das spätere Tatwerkzeug, einen Schraubenzieher, aus seiner Tasche, "sei es" - so sagt das Landgericht -— "daß er ihn beim Laufen behinderte oder daß er Christa IB ianit bedrohen wollte", Dem läßt sich nicht entnehmen, daß das Landgericht überzeugt war, dies seien die beiden einzigen möglichen Beweggründe gewesen. Es fehlt an einer Erörterung, ob der Angeklagte nicht schon jetzt die Absicht hatte, Christa mit dem Schraubenzieher zu töten. Das lag nicht fern und ist mindestens nicht widerlegt. Die Strafkammer scheint dem nicht nachgegangen zu sein, weil sie übersehen hat, daß es zugunsten des Angeklagten wirken könnte, wenn er schon beim Nachlaufen entschlossen war, Christa zu töten. Hierauf können auch die Darlegungen beruhen, wonach der Angeklagte den Entschluß zur Tötung erst später gefaßt habe (S.33). Denn dann wäre möglicherweise sein einziger Beweggrund gewesen und geblieben, sein Onanieren nicht bekannt werden zu lassen. Dieser Beweggrund durfte dem Angeklagten aber, wie der Senat in seinem Beschluß vom 7;.November 1967 dargelegt hat, nicht ohne weitere Feststellungen als Absicht der Verdeckung einer Straftat gemäß § 211 Abs.2 StGB zugerechnet werden. Konnten und können die im Beschluß vom 7.November 1967 vermißten Feststellungen nicht getroffen werden (das jetzt angefochtene Urteil versucht es gar nicht), so ist die Annahme, der Angeklagte habe die Tötungsabsicht schon bei der Verfolgung Christas gehabt, für ihn günstiger als die Annahme, er habe erst später: Beweggründe gefunden, die seine Tat als Mord erscheinen lassen. Von jener günstigere? Annahme hätte der Tatrichter also im Zweifel ausgehen müssen:
-4-
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der wirkliche Beweggrund des Angeklagten jetzt, fast zweieinhalb Jahre nach der Tat und nach zwei Hauptverhandlungen, noch einwandfrei festgestellt werden kann, nachdem zwei Strafkammern darüber zu völlig unvereinbaren Ergebnissen gekommen sind, Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin, aaß der Angeklagte wegen Totschlags bestraft wird. Auf diese Möglichkeit ist bereits in der letzten tatrichterlichen Verhanälung gemäß § 265 StPO hingewiesen worden.
Über die Strafe muß eine andere Strafkammer entscheiden.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann