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BGH Urteil vom 09.04.1968 – 5 StR 86/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. die Hausfrau Edith S aus BEWw, dort geboren am zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Zimmermann Günter S aus BD geboren am EEE : 934 in Zr ”

zur Zeit in Untersuchungshaft,

ee D ) 1930,

wegen Kindesmißhandlung

Fa vun,

-2_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.April 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt

als Vorsitzender, Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEE

in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > zu: Em»

als Verteidiger für die Angeklagte Edith u.

Rechtsanwältin iin =. AMMEEED

als Verteidigerin für den Angeklagten Günter Saw ‚

Justizobersekretär (un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, - für Recht erkannt:

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.0ktober 1967 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Beiden Angeklagten wird die nach dem 16. Oktober 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

G runde

Die Revisionen beider Angeklagten, die ihre Verurteilung wegen Kindesmißhandlung mit Verfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge bekämpfen, haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Günter Sg

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Die im Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung behauptete Tatsache, der Angeklagte habe Überstunden gemacht, sieht das Landgericht als erwiesen an ® 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Hiermit ist die Feststellung, der. Angeklagte habe das Kinä mindestens zweimal wöchentlich mißhandeit, ohne weiteres vereinbar. Nach UA S.7 fanä der Angeklagte außer an einen -Wochentage auch an den Wochenenden Gelegenheit,. das Kind zu schlagen.

2, Die Strafkammer lehnt den weiteren Hilfsbeweisamtrag, eine Krankenschwester darüber zu hören, daß das Kind dem Angeklagten freudig entgegengetreten sei, als er es im Krankenhaus besucht habe, ebenfalls in den Urteilsgründen ab.

a) Für den Schuldspruch ist die behauptete Tatsache nach Ansicht des Landgerichts rechtlich ohne Bedeutung, Das bedurfte keiner näheren Begründung, weil der Angeklagte die Mißhandlungen zum Teil eingestanden hatte.

b) Bei der Strafzumessung ist die Strafkämmer nach UA 5.26 auf Grund einer Wahrunterstellung davon ausgegangen, daß das Kind dem Angeklagten freudig entgegengetreten ist. Daß sie mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und die geschilderten Folgen (Schlafstörungen, nächtliches Aufschreien)

die Höchststrafe verhängt hat, ist aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden.

II. Die Sachrüge

1. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsfehler zu Tage gefördert.

2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.

a) Das Landgericht legt eingehend dar, weshalb sich die Mißhandlungen und Quälereien vom allgemeinen Bild des Tatbestandes erheblich zu Ungunsten des Angeklagten abheben. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht bei den eigentlichen Strafzumessungserwägungen auf diese Gründe zurückgreifen (vgl. BGH VRS 9,351,353). Im übrigen führt die Strafkammer eine ganze Reihe weiterer Umstände an, die für die Verhängung der Höchststrafe maß-

gebend waren.

b) Ein "unmenschlich brutales" Einschlagen auf einen. "zarten und wehrlosen drei Jahre alten Knaben" gehört ebensowenig zum Tatbestand des Quälens oder rohen Mißhandelns, wie die Gefahr einer Fettmobilisierung. Was die Revision hiergegen vorbringt, berukt auf einer Verwechslung der verschiedenen Alternativen des § 223b Abs.1'StGB.

c) Den § 228.StGB erwähnt das Landgericht mit Recht nicht, Er kennt mildernde Umstände nur für Absatz 1,

nicht aber für Absatz 2 des § 223» StGB.

B. Die Revision der Angeklagten Edith Sg

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Vorschriften der Absätze 2, 4 und 6 des § 244 StPO

sind nicht verletzt.

a) Das Landgericht durfte den Antrag der Verteidigung, ein Obergutachten einzuholen, in den Urteilsgründen bescheiden. Der Verteidiger hatte einen schriftlichen "Eventualantrag" als Anlage zu Protokoll gegeben. Er hatte den Antrag während des Schlußvortrages gestellt, mit dem er Freisprechung begehrt hatte. Wenn der Verteidiger einen Antrag, der alle Kennzeichen eines Hilfsbeweisamtrages aufwies, in der Hauptverhandlung beschieden wissen wollte, so hätte er es damals sagen müssen.

b) Die ausführliche Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen ablehnt, entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Was die Revision über den Inhalt des Gutachtens und angebliche Mängel in den mündlichen Ausführungen des Dr.Niedenthal vorbringt, findet in den allein maßgeblichen Urteilsgründen keine Stütze.

c) Mit der Aufklärungsrüge macht die Beschwerdeführerin auf Grund einer eigenen (und damit unzulässigen) Beweiswürdigung Zweifel an der Zuverlässigkeit des erstatteten Gutachtens geltend. Das Gericht hatte solche Zweifel nicht und brauchte sie nicht zu haben. Das ergibt sich aus der ausführlichen Wiedergabe und Würdigung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen.

2. Unzulässig ist die weitere Aufklärungsrüge, die sich auf den Vorsatz der Angeklagten bezieht. Die Rüge enthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung. Sie kann ferner weder auf angebliche Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Protokoll noch darauf gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen habe, an die Angeklagte bestimmte Fragen zu stellen. ..

3. Ob ein richterliches Protokoll zu Recht und ob polizeiliche Protokolle überhaupt "verwertet" worden sind, mag dahinstehen, denn die Urteilsfeststellungen beruhen allein auf dem Geständnis der Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S.18).

4. Die Rüge, die "sachverständige Zeugin" Dr.Gerda Palm hätte beeidigt werden müssen, geht daran vorbei, daß Dr.Palm ausweislich des Protokolls lediglich als Sachverständige

vernommen worden ist.

II. Die Sachrüge

1. Sie bedarf nur in folgendem Punkte der Erörterung.

Das Landgericht hat den Satz in dubio pro reo nicht verletzt. Es sagt zwar auf S.24, psychische Störungen von Krankheitswert seien bei der Angeklagten nicht festgestellt worden. Es ist aber überzeugt, daß die Angeklagte nicht an Störungen litt, die ihre Fähigkeit herabsetzten, sich von eigenen Mißhandlungen des Kindes zurückzuhalten. Nur hierauf kam es an, denn nur deswegen ist die Angeklagte

verurteilt worden.

2. Die übrigen sachlichrechtlichen Einzelangriffe

sind offensichtlich unbegründet.

Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.

Die Entscheidung. entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Siemer Schmitt

Kersting Herrmann