Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 09.04.1968 – 5 StR 85/68

5. Strafsenat

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Anton 5 gun aus IE Kreis: To, geboren am EEE 900 ir. ragen

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

-2-

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.April 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . B

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Bw =: ED

als Verteidiger,

Justizobersekretär in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 11.August 1967 aufgehoben. Der Angeklagte. wird freigesprochen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten . hat Erfolg.

1. Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten führt.

2. Was die Revision zur Sachrüge vorgetragen hat, ist zwar in weiten Teilen tatsächlicher Art. Im Ergebnis zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer jedoch, daß die Feststellungen nicht ausreichen, um darzutun, daß Gisela Kg dem Angeklagten von ihrer sorgeberechtigten Mutter im zweiten Halbjahr 1964 "zur Betreuung anvertraut" war.

Nach den Urteilsausführungen sollte Gisela wegen ihres schlechten Verhältnisses zu ihrem Halbbruder und den "Hausfreund" während der Abwesenheit der Mutter jemand haben, "wo sie bleiben konnte". Das Landgericht legt das weiter dahin aus, die Mutter des Mädchens und der Angeklagte, dem Gisela weder zur Ausbildung oder Erziehung übergeben, noch zur Aufsicht unterstellt worden sei, seien davon ausgegangen, daß Gisela "die Geborgenheit einer Heimstätte geboten werden" sollte. Das reicht jedoch noch nicht aus, damit das Mädchen im Sinne des § 174 Nr.1i StGB dem Angeklagten anvertraut, in seine Obhut gegeben war. Es ist vielmehr erforderlich, daß dem Angeklagten nach seinem Übereinkommen mit der Mutter oder nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch die Verantwortung oder wenigstens Mitverantwortung für die persönliche Lebensführung des Mädchens übertragen worden war. Das l1ä8t sich bei der festgestellten Freizügigkeit, die Gisela hinsichtlich ihres Kommens und Gehens im Hause des Angeklagten genoß, dem Urteil nicht entnehmen. Hierzu ist auch die Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach

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seiner eigenen Einlassung stets wie ein Vater des Mädchens gefühlt, nicht ausreichend.

3. Da nach lage des Falles eine andere strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht in Frage kommt und auch nicht zu erwarten ist, daß noch Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten getroffen werden können, war dieser gemäß § 354 Abs.1 StPO vom Revisionsgericht freizusprechen.

Schmidt Siemer Schmitt Kersting Herrmann