Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 09.04.1968 – 4 StR 164/68

4. Strafsenat

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2127 085 BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_164/68 BESCHLUSS

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"in der Strafsache

gegen

den Schlossermeister Harri Il aus SEE ;

geboren un EEE 1951 in SEM,

wegen Unzucht mit Kindern u.a,

Der 4. Strafsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 50. April 1968 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemüß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom B. Dezember 1967 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgchoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an einc andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiescn.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Dice Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge läßt weder im Schuldspruch ncch hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafen cinen Rechtsfehler zum Nachtcil dcs Angeklagten erkennen. Der Stellungnahme des Gencralbundesanwalts vom 9. April 1968 ist ohne Einschränkung zuzustimmen.

Dagegen muß die Gesamtstrafe aufgehoben vwerden.Bci ihrer Bildung hat das Landgericht offenbar die früheren Yerurteilungen vom 1. März 1967 und 5. Juli 1967 (vgl.

UA S. 14) entgegen der Vorschrift des § 79 StGB nicht berücksichtigt. Dice den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden .ten sind sämtlich vor der zweiten und

teilweise vor der ersten Verurteilung bugangen. Da beiä Verurteilungen vor dem angefochtenen Urteil licgen, Fcs stellungen über die Verbüßdung der erkannten Straien jedoch nicht getroffen sind, muß die Gesamtstrafe zur crneuten Überprüfung aufgehoben werden, Möglicherweise werden zwei Gesamtstrafen zu bilden scin.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel

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