Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 09.04.1968 – 1 StR 171/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_171/68 BESCHLUSS
-. -. ._— u Lu.
A. H 4
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Joachim OD zu: nEEW. zeboren am 1341 in Schlesien, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genceralbundesanwalts in der Sitzung vom 9. April 1968 einstimmig beschlossen: “
Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 1968 wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1967 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurtcilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Mit Schreiben vom 22., eingegangen bei Gericht am 23. November 1967, hat sein Verteidiger erklärt, daß der Angeklagte nach Rücksprache das Urteil annebme und auf Rechtsmittel verzichte. Ein vom 23. November 1967 datiertes Schreiben des Angeklagten, das am 28. November 1967 bei Gericht cingegangen ist, hat das Landgericht zutreffend als Revisionseinlegung angesehen. Es hat die Revision, weil verspätet eingelegt, als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Die Nachprüfung ergibt, daß die Revision unzulässig ist, daß allerdings das Landgericht zur Entscheidung nicht zuständig war.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Wie sich aus dessen Schreiben ergibt, bat ihm der Angeklagte nach Verkündung des Urteils erklärt, daß er das Urteil annchme und auf Rechtsmittel verzichte. Der Angeklagte bestreitet das auch nicht. Wenn sein Schreiben vom 23. No-
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vember 1967 teilweise auch schwer verständlich ist, so geht docn soviel daraus hervor, daß der Verteidiger am 21, November 1967 mit ihm unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers eine Unterredung hatte und daß der Angeklagte sich dabei mit einem Verzicht auf einc Revision einverstanden erklärte, Erst nachträglich hatte er es sich anders überlegt. Er hat aber die Ermächtigung zum Verzicht vor dem Eingang der Verzichtserklärung beim Gericht weder diesem noch dem Verteidiger gegenüber widerrufen. Aus all dem ist zu entnehmen, daß der Verteidiger zum Verzicht auf Rechtsmittel ausdrücklich - wenn auch nur mündlich - ermächtigt war, Der Rechtsmittelverzicht ist daher wirksam und, unwiderruflich, Schon aus diesem Grunde ist die mit Schreiben vom 23. November 1967 eingelegte Revision unzulässig. Liegt ein Rechtsmittelverzicht vor, so hat über die Zulässigkeit der Revision das Revisionsgericht und nicht die Strafkammer zu entscheiden. Der Beschluß des Landgerichts ist hiernach aufzuheben und die Revision als unzulässig zu ververfen (§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO).
Damit ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorige! Stand, das dem Schreiben des Angeklagten vom 20. Januar 196; entnommen werden kann, gegenstandslos.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pfeiffer