Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.04.1968 – 4 StR 620/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2109 001 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_620/67 URTEIL
un wma man mr. Ama. ann syn ann dan as
in der Strafsache
gegen
1. den Bergmann Manfred FE , ohne festen
Wohnsitz, geboren am ED 344 ir cuB-
GEB, =. 2t. in Untersuchungshaft,
2. den Vertreter Hans Guntrem VE aus U, <eborcn arı GE 1941 in DumB-
a, :: 2. in Untersuchungshaft,
3. den Kraftfahrzeughändler Klaus Heinz W EEE aus HB, dort gchoren am EEE 1942, z. 2t. in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a,
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Landgericht sretggD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED ..: GERN als Verteidiger für den Angeklagten a)
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Twn wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juli 1967
1. im Schuldspruch dehin geändert, daß der Angeklagte im Fall 19 nur wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall und im Fall 20 wegen volien-
Dun pur Br werden
verurteilt wird,
2. im Strafausspruch in den Fällen 19 und 20 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
II.
III.
IV.
Auf die Revision des Angeklagten Vg» wird das Urteil aufgehoben, soweit er im Fall 2 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit wird das Ver-. fahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Aufgehoben wird auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Auf die Revision des Angeklagten Wü werden die gegen ihn in den Fällen 14 und 18 ausgesprochenen Strafen beseitigt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgchoben.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die aufgehobenen Strafaussprüche sowie über die Kosten der Rechtsmittel wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
g&_r_ün_d_e
Das Landgericht hat verurteilt:
i.
den Angeklagten Tg
a) wegen schweren Diebstahls im Rückfall
b)
c)
in 15 Fällen (1 bis 13, 15, 20), in
12 Fällen (1 bis 7, 9 bis 13) in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, in drei Fällen (10, 12, 13) in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen (14, 19),
wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen (16, 17, 18), in einem Fall (17) in
Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis
zu sechs Jahren Gefängnis,
den Angeklagten Vu
a)
d)
e)
wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen (1 bis 13, 15), in drei Fällen (10, 12, 13) in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
wegen versuchten schweren Diebstahls (Fail 14),
wegen Unterschlagung (Fall 21), wegen Betruges (Tall 22),
wegen Hehlerei (Fall 23)
zu vier Jahren Gefängnis,
un
3. den Angeklagten Vin
a) wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen (1 bis 13, 15), in drei Fällen (10, 12,13) in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
b) wegen Diebstahls (Fall 17) c) wegen Betruges (Fall 22)
zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis.
Das Landgericht hat den Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und zwar dem Angeklagten Tg aur
Lebenszeit, den Angeklagten VD un: VD nit einer Sperrfrist von fünf Jahren.
Bun gpon me wm Gun Gun mmu map Wim Gm Ma Bin Dre Gum Gans Yins- Mann Dmun Dans Anm. Aunn Miun. wm mn Dat gu GOTT AUT ap rm
Der Beschwerdeführer rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten und vollendeten Einschleichdiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB) in den Fällen Nr. 19 und 20 der Urteilsgründe.
Der Angeklagte hatte in einem am 15. Januar 1967 gestohlenen Kraftwagen (Fall Nr. 18) drei Schlüsselbunde und Visitenkarten mit der Geschäfts- und Wohnungsanschrift
des Möpcihändlers Ep aus Mari gefunden. Noch in derselben Nacht drang er mit Hilfe der gestohlenen Schlüssel mit einem Mittäter in diebischer Absicht in die Geschäftsräume des Möbelhändlers in Oberhausen ein. Diese
befinden sich in einem bewohnten Gebäude. Da sie nichts Mitnehmenswertes fanden, fuhren der Angeklagte und sein Mittäter nach Marl zur Wohnung des Ep: schlossen die Eingangstür des Hauses und eine Wohnungstür auf, zu der einer der Schlüssel paßte, und stahlen aus einem Zimmer einen Brillantring. Als auf dem Flur das Licht enging und ihnen eine Frau entgegentrat, ergriffen sie die Flucht.
Das Landgericht ist der Auffassung, hiernach habe sich der Angeklagte eines versuchten und eines vollendeten schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB schuldig gemacht. Er sei mittels ihm nicht zustehender Schlüssel unter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit des Inhabers der Geschäftsräume zur Nachtzeit in ein bewohntes Gebäude eingeschlichen; im anderen Fall sei er ebenfalls mit Hilfe gestohlener Schlüssel zur Nachtzeit in ein Wohnhaus eingedrungen.
Damit befindet sich das Landgericht jedoch nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB, von der abzugehen der Senat keinen Anlaß hat. Nach ihr ist unter "Einschleichen! ein heimliches, absichtlich der Wahrnehmung entzogenes
-Eintreten zu verstehen. Es genügt nicht, daß der Täter
bloß geräuschlos und unbemerkt ein Haus betritt; es muß noch eine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (BGHSt 9, 253; 10, 1355 GA 1966, 118). Das Landgericht sieht eine solche besondere Vorkehrung in der Verwendung der gestohlenen Schlüssel durch den Angeklagten. Da das Gesetz in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB
DL cn 20
kr;
Diebstahl mit Verbrechensstrafe bedroht, kann die Benutzung
der richtigen, ihm aber nicht zustehenden Schlüssel durch den Dieb für sich allein die Tat nicht unter dem Gesichtspunkt des Einschleichens zum schweren Diebstahl machen. Im Fall 19 (Geschäftsräume in Oberhausen) hat der Angeklagte allerdings außerdem die Abwesenheit des Geschäftsinhabers ausgenutzt. Das Eindringen in eine Wohnung unter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit des Wohnungsinhabers kann zwar ein Einschleichen im Sinne des § 243 Abs. 1
Nr. 7 StGB sein (BGHSt 10, 135; IM Nr. 1 zu § 2453 Nr. 7 StGB). Tas gilt aber nicht in gleicher Weise für das Eindringen in Geschäftsräume, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung GA 1966, 118 dargelegt hat. Der Schulädspruch wegen versuchten und vollennicht aufrecht erhalten werden, Es liegt nur versuchter, bezw. vollendeter einfacher Diebstahl im Rückfall vor. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen 19 und 20 sowie des Gesanmtstrafausspruchs zur Folge.
2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils, soweit es den Angeklagten FÜ betrifft, keine Rechtsfehler. Der Verteidiger des Angeklagten TE unä der Vertreter des Generalbundesanwalts haben in der Hauptverhandlung Bedenken angemeldet, ob die Merkmale des Bandendiebstahls in allen in Betracht kommenden Fällen einwandfrei nachgewiesen seien, und zwar der Verteidiger hinsichtlich der Fälle 6, 8, 10 und 11, der Generalbundesanwalt nur bezüglich der Fälle 8 und 11. Der Senat hält diese Bedenken für unbegründet. Wenn das Landgericht dies auch nicht in jedem einzelnen Fall ausdrücklich sagt, so ergibt doch der Zusammenhang, daß die drei Angeklagten bei sämtlichen als Bandendicbstähle gewerteten Kraftfahr-
zeugdiebstählen (Fälle 1 bis 13 und 15), mit Ausnahme des Falles Nr. 2, an dem VB nicht beteiligt war, jevcils alle drei am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe waren und daß sie gemäß ihrem Gesamtplan bei der Ausführung der Diebstähle örtlich und zeitlich zusammengewirkt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle Nr. 6 und 10. Mögen auch die Feststellungen des Landgerichts hierzu sehr knapp gefaßt sein, so ergeben sie doch im Zusammenhang mit den übrigen Fällen, daß die drei Angeklagten auch hier an den Tatorten anwesend waren und zusammengearbeitet haben. Im Fall Nr. 8 hat Ve dem VB am Tatort dic von dem holländischen Hehler besorgten Nachschlüssel für den alg Beute ausersehenen Kraftwagen gegeben. FpßWtefana sich in unmittelbarer Nähe, während VB den Wagen aufschloß und wegnahn. Auch im Fall Nr. 11 weren VD une Vi mit dem Wagen des VB an Tatort, während Fp den gemeinsamen Plan gemäß einen Kraftwagen mit einem Schraubenzieher öffnete und wegfuhr.
u as mr ne Gm uno Die Iihe bel bme BN ame web am Wa Fern m De Grm am nen Ale zum man dee my zmur ee ar gm
1, Diesen Angeklagten hat das Landgericht im Fall Nr. 2 wegen schweren Diebstahls zu einer Strafe verurteilt, obwohl er wegen diescs Diebstahls nicht angeklagt und nach den Feststellungen an ihm auch gar nicht beteiligt war. Die Verurteilung muß also aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt werden. Das hat die Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Auf die übrigen Einzelstrafen hat sich der Fehler nicht ausgewirkt.
ut
2. Die weiter gehende Revision hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist im übrigen nicht entsprechend dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bandendiebstahls ist in allen in Betracht kommenden Fällen - mit Ausnahme des Falles Nr. 2 - rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Angeklagten hätten sich nicht gu einer Bande im Sinne des § 243 Nr. 6 StGB zusammengeschlossen, sondern nur "lose Abmachungen" getroffen, geht offensichtlich deran vorbei, daß diese Abmachung zu zahlreichen gemeinschaftlichen Kraftfahrzeugdiebstählen geführt hat. Ebenso fehl geht die Ansicht, sämtliche Diebstähle scien als eine fortgesetzte Tat zu betrachten. Das Landgericht hat dies mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint (s. BGHSt 1, 315). Auch der Diebstahl Nr. 4 beruhte auf einem neuen Tatentschluß der Angeklagten, obwohl er unmittelbar nach dem Diebstahl Nr. 3 begangen wurde. Die Strafzumessung begegnet an sich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Gleichheitssatz ist nicht dadurch verletzt, daß das Landgericht gegen den Angeklagten Vaessen eine höhere Gesamtstrafe ausgesprochen hat als gegen den Angeklagten WB. Die unterschiedlichen Strafen beruhen auf der rechtlich einwandfreien Erwägung, daß der Angeklagte VW dic Autodiebstähle entscheidend gefördert hat, indem er die Verbindung zu dem holländischen Hchler herstellte,
am Gun Mile GS Dune IBOr mama DER Gin War Bunt fin Hpe> Ann Par A Dee Dub: Amer BUS BD“ Mien Dumm aber HIN mie BO. AN tr re
1. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten in den Fällen Nr. 14 und 18 Einzelstrafen von je acht Monaten festgesetzt, obwohl er in diesen Fällen nicht verurteilt
ist. Diese beiden Einzelstrafen sind daher aufzuheben, eben-
so der Gesamtstrafausspruch, in den sie eingegangen sind.
- 10 -
2. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Verfahrensrüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben, da der Verfahrensverstoß nicht bestimmt behauptet wird. Wie die Verhandlungsnicderschrift zudem ergibt, sind alle Angeklagten darauf hingewiesen worden, daß statt cines fortgesetzten 17 selbständige Diebstähle angenommen werden können und daß einc Verurteilung wegen Bandendiebstahls in den Fällen 1 bis 17 möglich sei. Die Verurteilung wegen Bandendiebstahls und die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen Diebstählen beruhen auch bei diesem Angeklagten nicht auf Rechtsirrtum. Auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Vi wird verwiesen, Auch die Strafzumessung ist, abgesehen von den oben erörterten Fällen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Rotberg Faller Börtzlier
Mayr Sanders