Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 28.03.1968 – 2 StR 733/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHT SHÖY
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter il HÜEED au: re. geboren am EEE 1925 ır vu, zur Zeit
in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls und Sachhehlerei.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO in der Sitzung vom 28. März 1968 beschlossen: .
“ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Mai 1967 im Umfange der Verurteilung nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wahlweise wegen schweren Diebstahls oder Sachhehlerei ‚unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Eriolg.
Die Erörterung des Tatbestands der Hehlerei weist in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingen.
In den Urteilsgründen wird hierzu gesagt, der Angeklagte habe von den gestohlenen Sachen nach seiner Einlassung zwar nicht positiv gewußt, daß sie mittels einer stralbaren Handlung erlangt waren, er habe dies jedoch den Umständen nach annehmen müssen, wie sich aus den zur Beweiswürdigung gemachten Ausführungen ergebe.
Die Strafkammer wollte damit ersichtlich die Beweisregel des § 259 StGB anwenden. Sie hat dabei einmal übersehen, daß der Tatrichter in diesem Falle die Umstände im einzelnen bestimmt bezeichnen muß, aus denen er den Vorsatz des Täters ableitet, und zum anderen verkannt, daß hierbei nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, flussen können (RGSt 55, 204, 206; 64, 4, 5; BGH NIW 1953, 552 Nr. 11; 1955, 350, 351 Nr. 15); denn die Ausführungen zur Beweiswürdigung, auf welche die Strafkamner verweist, erörtern überwiegend die eigene Verhaltensweise des Angeklagten und sind keineswegs auf die Anführung bloß äußerer Tatsachen beschränkt.
Ein weiterer Rechtsfehler bei der Anwendung des § 259 StGB liegt darin, daß das Landgericht das Ansichbringen im Sinne dieses Tatbestandes in einem Tun des Angeklagten finden will, mit dem dieser seinen Entschluß, die gestohlenen Sachen sich anzueignen und für sich zu behalten, (etwa gegenüber den Zollbeamten) zum Ausdruck brachte. Es verkennt damit, daß das Anstchhringen wie alle anderen Begehungsfornen der Hehlerei ein einverständliches Zussunenwirken mit dem Vortäter voraussetzt (BGHSt 10, 151). Tarüber enthält das Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Angaben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auch die Beachtung des Umstands empfohlen, daß ein Hehler in aller Regel keine wertlosen Gegenstände wie etwa den Namen des Bestohlenen tragende Kleiderbügel miterwerben wird,
durch die er sich nur der Gefahr der Entdeckung seiner Straftat aussetzen könnte. Der Besitz solcher Sachen ist weit eher Beweisanzeichen für einen Diebstahl.
Willnms Meyer Henning
Müller Baumgarten