Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.03.1968 – 5 StR 58/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_58/68
SU. AS MTTAT T"nTrım 4
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Gerd x EEE ,
ohne festen Wohnsitz, geboren am ED '333 in Tmmmmp,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.März 1968, an der teilgenommen haben:
_ Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ED =: EEE als Verteidigerin, Be Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Juli 1967 wird 'verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, u
Ihm wird die nach dem 25.Juli 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei: Monate übersteigt, sowie die nach dem 25.Juli. 1967 in. der. ‘Sache 29 Is 4/66 des Landgerichts in Bremen. “ verbüßte Strafhaft auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen —:
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Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg. j
I. Verfahrensrügen
1. Der Verteidiger hat in der Havptverhahälung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, zum Fall Heine Auskunft der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse in He. darüber einzuholen, daß in Fällen, in denen ein Berechtigter Geld durch einen Dritten abholen läßt, die Vorlage des Ausweises des Berechtigten verlangt wird.
Das Urteil legt auf VA 5.44/45 dar, aus welchen Gründen die Strafkammer dem Antrag nicht stattgegeben hat. Die Entscheidung ist in Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Die Strafkammer hat die Tatsache, die bewiesen werden sollte, darin gesehen, daß die Ersaätzkasse in Fällen der genannten Art "im allgemeinen" die Vorlage des Ausweises des Berechtigten verlangt. Diese Auslegung des Antrages liegt nahe und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkamner hat dem so verstandenen Antrag nicht stattgegeben, weil die Beweistatsache für die Entscheidung
ohne Bedeutung sei. Die Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Darauf,.ob die Ersatzkasse in Fällen der genannten, Art "im allgemeinen" die Vorlage
des Ausweises des Berechtigten verlangt, kan es. für die Entscheidung der Strafkammer in der Tat. nicht an. Entscheidend war bei der Sachlage des Falles allein, was Hinz mit der Ersatzkasse telefonisch vereinbart hatte. Das Urteil stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß der Angeklagte
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nach dem Inhalte dieser Vereinbarung nur eine Vollmacht
des iD vorlegen mußte.
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß die Zeugen Lg und CB entsprechend einem Beschluß der Strafkämmer vom 8.März 1967 (HA Bd.III Bl.538) gemäß § 223 Abs.2 StPO durch das Amtsgericht in Kiel als ersuchtes Gericht vernommen worden sind (HA Bd.IlIIl B1.546/547 und 550/551), obwohl die Entfernung Kiel-Hamburg "keineswegs so ungewöhnlich" sei, daß den Zeugen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht hätte zugemutet werden können. Für die Beurteilung, ob einem Zeugen "wegen großer Intfernung" nicht zugemutet werden kann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, kommt es nicht nur auf die Entfernung seines Wohn- oder Aufenthaltsortes vom Ort der Hauptverhandlung än, sondern .. außerdem auf die Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang des Verfahrens, die Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs und die persönlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BGHSt 9,230 ff.). Dafür, daß die Strafkamner diese Umstände hier rechtsfehlerhaft nicht oder nicht . richtig gewürdigt hätte, besteht kein Anhalt.
£rfolglos ist auch der Einwand, die Strafkammer habe dem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben, an die genannten Zeugen Fragen zu stellen. Der Angeklagte war, als die Zeugen am 30.März 1967 (Lenz) und 5.April 1967 (Gerber) durch das Amtsgericht in Kiel vernoimen wurden, in den Strafanstalten Bremen-Oslebshausen in Haft’ (HA Bd.III B1.562/563). Er hatte daher gemäß §§ 234: Abs.2 StPO keinen Anspruch auf Anwesenheit. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang auch nicht die ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
5.
Wenn der Angeklagte oder sein Verteiäiger glaubten, daß Gem Angeklagten Gelegenheit zu Fragen an die Zeugen: gegeben werden müsse, hätten sie mit dleser Behaı vpiene in der Hauptverhandlung beantragen können und ‘solle 1, die Zeugen vor dem Prozeßgericht zu vernehmen. D Das haben sie laut Sitzungsniederschrift nicht gstan, nn
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun. ee
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge im einzelnen vorträgt, ist offenei ichtlich pnbegründet.
Zu Unrecht meint die Revision, die im Falle Zaun getroffene Feststellung, der Angeklagte haba 250 DM zum Einkauf des Proviants für Netwa sieben Täget (UA S.24/25) erhalten, widerspreche der Lebenserfah wüng, weil es unmöglich sei, für 250 DM den Proviant für eine siebenköpfige Schiffsbesatzung für eine Woche zu kaufen, Das’ Urteil sagt nichts davon, daß mit den 250 DM der gesamte Proviant für den genannten Zeitraun gekauft werden sollte. Die genannte Feststellung widerspricht auch nicht deshalb der Lebenserfahrung,. weil, wie die Revision meint, der Angeklagte. ‚gar nicht Proviant im Werts von 250 ‘DM habe an Bord schleppen können. Das Urteil läßt die Möglichkeit offen, ‚daß der Angeklagte den Provient in mehreren Gängen an Bord bringen sollte; was die Revision zum Fall Bo) sonst noch . vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. .
Richtig ist, daß die Strafkammer im Fall Lineup
‚offen gelassen hat, ob der Angeklagte Geld zur Bezahlung des Fahrpreises bei sich hatte, Das kann der Sachrüge jedoch
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nicht zum Erfolge verhelfen, Der Umstand, daß der Angeklagte möglicherweise einen ausreichenden Geläbetrag bei sich hatte, hinderte die Strafkammer nicht, aus der Tatsache,
daß er den Fahrpreis nicht bezahlt hat, zu schließen,
daß er von vornherein nicht bezahlen wollte,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Herrmann