Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 26.03.1968 – 1 StR 40/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2064 015 Y BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

u [2 u URTEIL in der Strafsache

gegen

den Gipsergesellen Erich S EB cu: veREEEED: Kreis HE, geboren am EEE 1941 ir vorn. Kreis >

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

wm,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter, Staatsanvalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hechingen vom 24. Juli 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. |

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und das Tatverkzeug eingezogen, Seine Revision rügt die Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

1. Die Aufklärungsrügen dringen schon deshalb nicht durch, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Beweismittel das Schwurgericht hätte benutzen sollen, um zu einer anderen Entscheidung zur inneren Tatseite, insbesondere über die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB zu gelangen. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe Erinnerungslücken nur vorgetäuscht, kann sie sich nicht darauf berufen, daß ein Zeuge nach der Sitzungsniederschrift angeblich abweichende Angaben gemacht hat (BGH NIW 1966, 63 Nr. 22). |

2. Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfchler.

a) Wenigstens im Ergebnis zutreffend hat das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 53 StGB verneint. Was die Revision bierzu vorträgt, entfernt sich in tatsächlicher Hinsicht von den bindenden Feststellungen des Urteils und ist deshalb unbeachtlich. Die Hilfserwägung des Schwurgerichts ("selbst wenn er schließlich in cine Notwehrlage gekommen ist ..." UA S. 14) geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus, ist Überflüssig und deshalb unschädlich.

b) Auch die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die leichte Trunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit - Blutalkoholgehalt nach den Feststellungen höchstens 1,03 % - konnte nach der Auffassung des Schwurgerichts für sich allein nicht zu einer Bewußtseinsstörung führen (UA S. 13). Das Schwurgericht 1äßt nicht außer Acht, daß der Ange-

klagte durch die Beschimpfungen Kochs gercizt und cerregt worden war;: es eruägt,: ob diese Erregung in Zusammenwirken mit der Alkoholbeeinflussung eine Bewußtseinsstörung verursacht haben könnte. Der Tatrichter verneint jedoch diese Frage aus einer Reihe von Gründen, ohne daß hierbei ein Rechtsfcehler erkennbar wird.

Er setzt sich zunächst mit dem Gutachten der Sachverständigen auseinander, die eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit für gegeben gehalten hatte, weil der Angeklagte Erinnerungslücken gezeigt habe und die Tat für ihn persönlichkeitsfremd gewesen sei. Aus tatsächlichen Gründen sieht das Schwurgericht beide Voraussetzungen des Gutachtens nicht als gegeben an. Rechtlich unangreifbar stellt es fest, daß der Angeklagte die Erinnerungslücken nur vorgetäuscht hat. "Auch von der Wesensfremdheit der Tat ist das Schwurgericht nicht überzeugt" {UA S. 13). Diese Wendung könnte zu dem Mißverständnis führen, als habe der Tatrichter gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden "ist. Indessen ist diese Wendung nach dem Urteilszusammenhang dahin zu verstehen, die Tat sei für den empfindlichen und selbstgerechten Angeklagten nicht wesensfremd. Daher sind die Gründe, aus denen der Tatrichter von dem -— auf anderen als den festgestellten Tatsachen fußenden - Gutachten abweicht, rechtlich unbedenklich,

Obnehin ist es Sache des Richters, nicht des Sachverständigen, über das Maß der Zurechnungsfähigkeit zu entscheiden. Das hat das Schwurgericht nicht verkannt und auf Grund selbständiger eigener Erwägungen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB verneint. Das Verhalten des Angeklagten vom Einstecken des Messers bis zur

-5_-

Tat 1&ßt sich nach Ansicht des Tatrichters nicht mit der Annahme vercinbaren, das Bewußtsein des Angeklagten sei gestört gewesen; angesichts der festgestellten Vielzahl seiner zielgerichteten Handlungen, Äußerungen und unterschiedlichen vernunftgemäßen und nachvollziehbaren . Reaktionen (UA S. 6) ist diese Auffassung rechtlich nicht angrcifbar.

Die von der Revision beanstandete Bemerkung des Schwurgerichts, wenn der Angeklagte‘ die Tat in einem Zustand der Bewußtscinsstörung begangen hätte, dann müßte diese vom Einstecken des Messers bis zur Ausführung des Stichs angedauert haben, nimmt Bezug auf die dahingehende Einlassung des Angeklagten. Einen medizinischen Erfahrenssatz der von der Revision behaupteten Art stellt das Gericht damit nicht auf. Ä

c) Auch im übrigen weist der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Die Wendung "auch der Tod des Hermann KB erfordert eine gerochte Sühne" (UA S. 16) bedeutet keine strafschärfende Verwertung eines Tatbestandsmerk-

mals, sondern hebt nur hervor, daß auch ein mehrfach vorbestrafter, gefürchteter Raufbold (UA S. 3, 4) den Schutz des Gesetzes beanspruchen dürfe.

Hübner Seibert Loesdau |

Pikart Pfeiffer