Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 20.03.1968 – 4 StR 668/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2127 088
BUNDESGERICHTSHOF 4_S4R_668/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Werner S ED zus Sep: geboren arı ED 1940 ir WW, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1968 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
l. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Der Schuldspruch läßt auch sachlich-rechtlich keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Beim Strafausspruch hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser "wiederholt einschlägig vorbestraft" ist. Aus dem Urteil ergeben sich aber nur die beiden Vurstrafen, die zur Begründung der Rückfailvoraussetzungen erforderlich sind. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, bei der Findung der Strafe innerhalb des durch § 244 StGB zur Verfügung gestellten Strafrahmens die bloße Tatsache, daß die Rückfallvoraussetzungen vorliegen,
- 3.
nochmals zum Nachteil des Angeklagten in die Waagschale fallen zu lassen.
Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung, daß "der leugnende Angeklagte weder Schuldeinsicht noch Reue gezeigt" habe. Es ist nicht erfindlich, wie der Angeklagte, wenn er -— wozu er berechtigt war — jede Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Straftaten bestritt, Schuldeinsicht und Reuc hätte bekunden können.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal