Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 08.03.1968 – 4 StR 32/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2139 092
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_32/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Keliner Heinz-Jürgen WEB ; ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 194° in TE:
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichtsret in der Verhandlung, Bundesanvalt WM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) versuchten schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zuar greifen die Einzelangriffe der Revision, die sich nur gegen dic Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters richtet, nicht durch. Jedoch tragen die Feststellungen dic Verurteilung des Angeklagten als Täter (Mittäter) nicht.
1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der frühere Mitangeklagte Fee faßte am 27. Juni 1967 kurz nach 20 Uhr den Entschluß, in die Reinigungsannahmestelle VD ir Ep. Kitraße, einzubrechen und dort Geld zu stehlen. Nachdem er schon mehrere Leisten abgebrochen hatte, die zur Befestigung der Türscheibe dienten, entschloß er sich, einen zweiten Mann hincinzuziehen. Er konnte nämlich während der Arbeit an der Tür die Straße nicht beobachten, so daß ihm die Tat allein zu gefährlich erschien, weil es noch hell war. Er ging deshalb in die Gastwirtschaft "Stauderquelle" und fragte den dort sitzenden Angeklagten, ob er sich Geld verdienen wolle. Walter ging mit ihm und stellte sich so vor dem Eingang der Reinigungsannahmestelle auf, daß er die Straße überblicken konnte. Er war vielleicht von Fuchs vorher nicht ins Bild gesetzt worden, erkannte jetzt aber, was dieser vorhatte.
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Nachdem der Angeklagte mindestens zehn Minuten mit verschränkten Armen vor der Eingangstür der Reinigungsennahmestelle stehen geblieben war, während sich Fe» weiter an der Tür zu schaffen machte, wurden beide von der inzwischen alarmierten Polizei festgenommen.
2. Diese Feststellungen reichen für die Annahme einer Mittäterschaft nicht aus. Zwar setzt der Begriff der Mittäterschaft nicht notwendig ein Zusammenwirken von gleichberechtigten Partnern voraus. Es kommt auch nicht darauf an, Ob die an der Tat beteiligten Personen gleichwertige Tatbeiträge leisten. Es genügt, daß sich jeder an der Tat beteiligt, wenn er nur den strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstrebt. Aber gerade dazu fehlt es in dem angefochtenen Urteil an Feststellungen, die die Annahme der Strafkammer tragen könnten, durch seine Handlungsweise habe der Angeklagte "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" mit Fe versucht, die Tür zu der Reinigungsannahmestelle aufzubrechen.
Die Feststellungen der Strafkammer ergeben insbesondere nichts dafür, daß der Angeklagte, der möglicherweise erst beim Eintreffen am Tatort die Absicht des Fw einzubrechen erkannte, das "Ob" der Tat und deren Durchführung mitbeherrschte (BGHSt 8, 396; MDR 1954, 529; JR 1955, 305). Der Umfang seiner Tatbeteiligung war gering, sein Verhältnis zur Tat nur lose und sein Interesse erschöpfte sich in der ihm für das Schmieresteben - möglicherweise unabhängig vom Taterfolg -— versprochenen Geldentlohnung (vgl. BGHSt 2, 151; 16, 12; vgl. ferner BGHSt 19, 135 und BGH NJW 1966, 1763). Diese Umstände machten eine Erörterung notwendig, ob der Angeklagte nur die Tat des
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-5 FBunterstützen wollte, also nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe im Sinne des § 49 StGB war. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverveisung der Sache. Rotberg Faller Mayr
Sanders Hürxthal