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BGH Urteil vom 15.05.1968 – 4 StR 127/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2129 02.

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Ofenmaurer willi HWEMD aus rn ( EEE) > geboren am EEE 927 in zug:

wegen schveren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1968, .an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt sn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. November 1967. mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

| nn nn

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Auf die - sämtlich unbegründeten - Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Sachrüge Erfolg hat. Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf bin, daß sich die Vernehmung eines Sachverständigen über das Klettervermögen des Angeklagten der Strafkammer schon darum nicht aufzudrängen brauchte, weil der Angeklagte etwa zehn Monate nach der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat, nämlich am 22. Oktober 1966, mit einem

Brecheisen auf dem Dach der Firma FD ir CENEEEENEEEED>

getroffen worden ist (Bl. 53 und 157 d.A.).

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter nicht.

Der Angeklagte war zwar mit dem unbekannt gebliebenen "Rudi" in die Verkaufshalle der Firma TB irn rn eingestiegen, nachdem "Rudi" die Decke durchbrochen hatte. In der Verkaufshalle hat er aber nur Aufpasserdienste geleistet, während "Rudi" in den in dieser Halle gelegenen Verkaufsraum der Firma Ce &: SlBeingedrungen ist und dort’ Schmuck im Gesamtwert von über 24 000 DM weggenommen, in seine Aktentasche gepackt und weiter einen

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Koffer voll Waren aus den Beständen der Firma FB <cstohlen hat. Für seine Aufpasserdienste hat der Angeklagte nur 210 bis 220 DM und zwei Schachteln Zigaretten erhalten.

Entgegen der Meinung der Strafkammer (UA 10) begründet dieser Sachverhalt nicht obne weiteres die Annahme einer Mittäterschaft. Insbesondere war der Angeklagte nicht schon darum Mittäter, weil er selbst ein Tatbestandsmerkmal des schweren Diebstahls erfüllte, indem er in die Verkaufshalle einstieg.

Zzuar setzt der Begriff der Mittäterschaft nicht notvendig ein Zusammenvirken gleichberechtigter Partner voraus, Es kommt auch nicht darauf an, ob die an der Tat beteilig- | ten Personen gleichwertige Tatbeiträge leisten. Es genügt, | daß sich jeder an der Tat beteiligt, wenn er nur den straf-. baren Erfolg als seinen eigenen ansieht. Aber gerade eine dahingehende Feststellung fehlt dem Urteil. Im Gegenteil machte die im Verhältnis zu dem Tun des "Rudi" untergeordnete Tätigkeit des Angeklagten und das im Verhältnis zu

der sehr wertvollen Beute außergewöhnlich geringe Ent-

gelt für das "Schmieresteben" ohne irgendeine Beteiligung an der Beute selbst nähere Erörterungen dahin erforderlich, ob nicht der Angeklagte nur die Tat des "Rudi" unterstützen wollte, also nur Gehilfe war. Das gilt um so mehr, als die Feststellungen der Strafkammer nichts dafür ergeben, daß der Angeklagte das "Ob" der Tat und deren Durchführung mitbeherrschte (BGHSt 8, 396; BGH MDR 1954,

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529 und JR 1955, 305). Möglicherweise erschöpfte sich sein Interesse an der Tat in der ihm für das Aufpassen vielleicht unabhängig vom Erfolg versprochenen Geldentlobnung (vgl. BGHSt 2, 150 £; 16, 12; vgl. ferner BGHSt 19, 135 und BGH NJW 1966, 1763 sowie Urteil des Senats 4 StR 32/68 vom 8. März 1968).

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal