Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.03.1968 – 1 StR 254/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2060 004 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RE3aLsE URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Walter W EEmEEED SB zevoren am EEE 1957 ir Sp.
ne
wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli ?968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EE>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
5. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straikammer des Lafidgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründer:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und
sachlichen Rechts. Sic hat Erfolg, weil eine Verfahrensbeschwerde durchädringt. Mit Recht beanstandet sie, daß die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung des
- nach Angabe des Angeklagten jetzt in Kanada lebenden -
Zeugen Hi abzelennt hat.
Das Landgericht begründet seinen Beschluß damit, daß HB nur kommissarisch vernommen werden könnte, daß sich aber das erkennende Gericht auf diese Weise keinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschaffen könnte. Diese Begründung, mit der die Unerreichbarkeit H-s dargetan werden soll, trägt die Ablehnung nicht. Grundsätzlich macht die Notwendigkeit, einen Zeugen im Ausland vernehmen zu lassen, diesen nicht uncrreichbar (BGH GA 1954, 222). Eine Ausnahme gilt dann, wenn nur das Verhör vor dem erkennenden Gericht zur Erforschung der Wehrheit dienlich ist (BGHSt 13, 300, 302). Die Strafkammer beruft sich indessen zu Unrecht auf diese Entscheidung. Denn abgesehen von dem anderen Sachverhalt, der ihr zu Grunde lag, ist zur Annahme der Unerreichbarkeit dann weiter die Feststellung erforderlich, daß der Zcuge vor dem erkennenden Gericht nicht erscheinen kann oder sein Erscheinen nicht zu erwarten ist (BGH GA 1961, 277). Diese Frage hat das Lanägericht nicht geprüft, geschweige denn einen Versuch unternommen, den Zeugen zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen (vgl. dazu das zu § 251 StPO ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs MDR 1968, 600 Nr, 95). Eine Ladung hätte der zuständige deutsche Konsul in Kanada bewirken können (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, IIK3 Ziff. 9). Dieser hätte - bei Zustimmung des Zeugen -
auch eine eidliche Vernehmung durchführen können Grützner aa0); nach dem Inhalt der Aussage hätte das Landgericht entscheiden können, ob cs eine Vernehmung in der Hauptverhandlung für erforderlich hielt (vgl. BGH Urteil vom 20. November 1952 - 5 StR 733/52).
Der hiernach gegebene Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es
darauf beruhen kann.
Hübner Scibert Doesdau Pikart Pfeiffer