Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.02.1968 – 1 StR 651/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SRRE- TS URTEIL
in der Strafsache gegen
1, den Elektrikergesellen Lothar KEEEEED zus Ya: dort geboren ar ED 1945, zur Zeit in anderer Sache in Haft,
>, den Maurer Karlheinz IB aus MB dort ge-
vorcn 2m EEE" 542
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Scibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Fikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanvalt un
als Vertreter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Kg wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an nach zurückverwiesen. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten Lg» wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar KB vegen Diebstahls, Igs cgen Beihilfe dazu. Die Revisionen der beiden Angeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreifen. Zum Strafausspruch hat nur die Revision des Angeklagten Kg Erfolg.
1. Dieser Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre und zehn Monate alt. Die Jugendkammer wendet allgemeines Strafrecht gegen ihn an. Sie geht zutrefiend davon aus, daß nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JG6G Jugendstrafrecht bei einem Heranwachsenden nur dann zum Zuge kommt, wenn bei ihm Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksan waren (BGHSt 12, 116, 118). Diese Frage hat das Landgericht verneint. Zur Begründung führt es an (UA S, 12), der Angeklagte sci normal im Familienkreis herangevachsen, er habe sich geistig und sittlich normal entwickelt und sich normal in das Erwerbsleben und die Eigenverantwortlichkeit des Erwachsenen eingeordnet; seine Entwicklung sei abgeschlossen. Diese - insbesondere angesichts der nicht unbeträchtlichen Strafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis -— recht knappe Begründung geht auf die Besonderheit des Falles nicht hinreichend ein und läßt deshalb die Möglichkeit offen, daß die Entscheidung durch. Rechtsfehler beeinflußt ist.
Nach den Feststellungen (UA S. 2, 3) ging der Angeklagte bis etwa einen Monat vor der Tat regelmäßig seiner Arbeit nach und führte ein im wesentlichen unauffälliges Leben, bis er in die Gesellschaft junger Leute
geriet, die aus einer kriminellen Einstellung heraus ihre Einkünfte durch Straftaten vermehrten oder ausschließlich davon lebten. Dic Angehörigen dieses Kreises handelten hierbei in Banden oder in kleineren Gruppen (VA S. 3, 4). Einer der Führer brachte dem Angeklagten die Ausführung des Trickdiebstahls bei, der Gegenstand des Verfahrens ist (UA S. 4A, 10).
Diese Umstände hat das Landgericht bei der Entscheidung über die Anwendung des § 105 GG nicht erkennbar in Betracht gezogen. Ein jugendgemäßes Verhalten, das auf fehlende Ausreifung hindeutct, kann sich gerade darin zeigen, daß der Heranwachsende im Rahmen einer Gemeinschaft Straftaten begeht; der Gruppencharakter ist eines der auffallendsten Merkmale der Jugendkriminalität (Dallinger/Lackner, JGG 2, Aufl. § 105 Rn. 21, 22; Philipp, Mschr. Krim. 1964, 213, 221). Hinzu kommt, daß der Angeklagte möglicherweise von älteren Angehörigen seines Kreises verführt worden ist, wie die Anleitung zum Trickdicbstahl durch einen der Führer zeigt; der früher begangene Diebstahl, der 1964 nur zu einer Verwarnung geführt hat (UA S. 3), scheint von geringerer Bedeutung gewesen zu sein. Auch eine Verführung kann auf geistige oder sittliche Unreife im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hindeuten.
Ob es zur Beurteilung dieser Fragen der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, hat der neue Tatrichter zu entscheiden; der Verteidiger bat Gelegenbeit, in der neuen Verhandlung dahingehende Anträge zu stellen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten war zu verwerfen.
2. Im übrigen ist der Strafausspruch gegen beide Angeklagte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, daß ein Trickdiebstahl der von den Angeklagten begangenen Art jederzeit in Gewaltanwendung und Körperverletzung übergehen könne, obwohl die Angeklagten im gegebenen Fall keinc Gewalttätigkeiten begangen hatten. Auch dic Erwägung, daß die Tat sich dem Verbrechen des Raubs nähere, ist rechtlich zulässig.
Die Revision des Angeklagten Iggp mußte daher vervorfen werden.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert Fischer loesdau Pikart Pfeiffer