Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 26.02.1968 – 1 StR 27/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

21/6 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Friseurmeister Erwin S ED zus ei, dort geboren am EEE ' 915,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen.

A

Der 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrags des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossens

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. No-

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hörigen Feststellungen aufgehoben.

“ Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Zum Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Daß dem Angeklagten Friseurmeister das Anvertrautsein des weiblichen Lehrlings bewußt war, ergibt der Urteilszusammenhang.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, Die Mindeststrafe hätte 1 1/2 Monatc, nicht (vgl. S. 11 UA),

6 Monate Gefängnis betragen (§ 8 174, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. - Die Aufhebung im Strafausspruch erfaßt auch das - an sich bedenkenfreie - Berufsverbot.

Seibert Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer