Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 13.02.1968 – 1 StR 652/67

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

nn

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Erich K ie, ohne festen Wohnsitz, scboren om : 34: :r Aue cn),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubs. ,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 13. Februar 1968 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Was die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft: Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung 'S. 4 UA), die Tat sei auf einem öffentlichen Feldweg begangen worden. Den Sachfeststellungen 8. 3 UA} ist aber insoweit nichts Genaues zu entnehmen. Vielmehr hat es den Anschein, daß es ein ziemlich abgelegener Feldweg war. Daß der Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben war [BGHSt 14, 384}, ist jedenfalls bisher nicht einwandfrei festgestellt :vgl. dazu auch die in der Anm. in IM Nr. 21 und 22° zu § 250 StGB angeführte weitere Rechtsprechung).

SC

Da durch diese Unstimmigkeit der Schuldumfang berührt wird, ist das - sonst einwandfreie - Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben.

Seibert Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer