Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 07.02.1968 – 5 StR 324/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_324/68

BUNDESGERICHTSHOF

£ PAR Euede fi,

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Drogisten Rudolf MB zu: ED. geboren an EB 912 in rem:

wegen Unzucht mit einem Manne

Der 5.Strafsenat des Bunderigerichvehcts hat in der Sitzung vom 23.August :968, an der teiigenomaen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . ED als Vertreter der Bundessnwaltschaft,

Justizangestellte EEED als Urkundsbeautin der @eschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der. Staatsanwalsschaft wird das Urteil des Landgerichts in. Lüneburg vom 7.Februar 1968 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit. der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Unfange wirä die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, .die auch.über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, zu entscheiden hat.

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, u

- Von Rechts wegen —-

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Revisionen der Staatsanwalt. schaft und des Angeklagten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten erstrebt seine Freisprechuäg in vollem Umfange, die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB.

I.

Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklasten ist unbegründet.

Der Senat hat das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt hat, auf die Sachrüge im gesamten Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten sind unzulässig. Sie wenden sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft .

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel mit folgender Begründung vertreten, der sich der Senat anschließt:

"Zwar kann dem Urteil entnommen werden, daß SguH> von Anfang an bereit war, dem Ansinnen des Angeklagten nachzugeben, so daß es keiner Verführung bedurfte, zumal

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da SC auf dem Gebiete der Unzucht mit Männern schon Erfahrungen hatte. Der Sachverhalt 1äßt aber nicht erkennen, daß der Angeklagte dies wußte. Sein Gespräch mit dem Jugendlichen über Aktfotos und seine Worte, er werde ihn nicht weiter mitnehmen, wenn er sich nicht ausziehen wolle, deuten im Gegenteil darauf hin, daß er der Meinung war, es sei noch eine Einwirkung auf seinen Willen notwendig. Dann kam ein (untauglicher) Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB

in Betracht (RGSt 70, 199, 200)."

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt im Falle SED erneut zu prüfen haben.

Schmidt Siemer Schmitt

Kersting Herrmann