Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 18.03.1969 – 5 StR 62/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F =

.. BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Drogisten Rudolf MED zus 1. geboren an EEE :3'2 in rum,

wegen Unzucht mit einem Jugendlichen

-2-_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Sieme? ° Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker-Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEEEED

als Vertreter der "Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen ° das Urteil des Landgerichts in Lüneburg “vom 25.November 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. "

an - Von Rechts wegen -

- 3 —-.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Auf die Sachrüge hat der Senat das. angefochtene Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch durch das Einzelvorbringen der Revision nicht aufgedeckt.

Allerdings ist der von der Revision angeführte ‘. Satz auf UA S.10 für sich betrachtet in der Tat mißverständlich. Nach dem Urteilszüuüsammenhang soll er aber offensichtlich bedeuten, die Zweifel .der'Strafkammer an der Richtigkeit der Zeugenaussage des Jugendlichen Schöpgens und an dessen Glaubwürdigkeit würden noch dadurch verstärkt, daß dieser nur vage Bekundungen über die gleichgeschlechtlichen Handlungen gemacht habe, obwohl es sich um Erlebnisse: gehandelt habe, die sich dem Jugendlichen sehr nachdrücklich einprägen mußten, und zwar auch dann, wenn er schon ähnliche Vorerlebnisse gehabt habe.

Daß bei dieser Deutung ein Denkfehler vorliege, behauptet auch die Revision nicht. Es liegt aber auch kein Verstoß gegen den Grundsatz vor; daß Zweifel in Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind (in dubio pro reo). Das Landgericht hat die wenn auch nur "vagen" Bekundungen des Schöpgens für richtig gehalten, weil dieser sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch in der ersten und in der jetzigen Hauptverhandlung stets die gleiche Darstellung gegeben hat. Auf Grund dieser Tatsachen konnte die Strafkammer

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ohne Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu der Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte in drei Fällen Unzuchtshandlungen mit Sp» vorgenommen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Herrmann