Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 31.01.1968 – 2 StR 732/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2805 0068 ‚A BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_732/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Hossain A p ige , obne festen Wohn-
sitz, geboren am ED 1943 in new raroxko, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Driss El x EEE „ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 935 in >
Marokko, zur Zeit in Untersuchungsbaft,
wegen schweren Raubes.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung vom 31. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. August 1967
&) dahin geändert, daß die Angeklagten des
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Raubes schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründes Die von den Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge ist teilweise begründet. Die Strafkammer hat einen vollendeten Raub angenommen, obwohl die dem Opfer entrissene Brieftasche kein Geld enthielt. Das wäre nur richtig gevesen, wenn die
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rechtswidriger Zueignung weggenommen hätten. Deren wirt-
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schaftlichen Wert wollten sie aber nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben (vgl. hierzu RGSt 61, 226, 232; 64, 250; BGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192; 19, . 388). Sie nabmen diese vielnehr nur, weil sie nach ihrer Vorstollung auf diese Weise an das allein begehrte Geld herankommen konnten. Die Brieftasche warfen sic als für sie wertlos fort. Da sie keine Wertgegenstände, dio sie sich zueignen wollten, gefunden haben, ist der Raub im Versuch stecken geblieben. Entsprechend sind die Schuldsprüche zu ändern.
Angeklagten auch die Brieftasche sclbst in_der_ Absicht
. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch keine Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ausführungen zum Strafausspruch erübrigen sich, weil dieser wegen Änderung des Schuldspruchs ohnehin aufzuheben ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß bei dom Ange- ‘ klagten E1 Kg die Bildung einer Gesamtstrafe nit der am 4. Juli 1967 ausgesprochenen Strafe wegen Fahrens obne Fahrerlaubnis in Betracht kommt. -
Baldus Kirchhof Meyer Müller ' Baumgarten