Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.01.1968 – 4 StR 324/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 041°
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
&_StR_524/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maler und Anstreicher Wolfgang Ü ag aus
ED. geboren am ED 1952 :n u. =>:
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kind u. a.
Der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung von 9. August 1968, an der teilgenommen hahban:
senatsprüsident Dr. Rotberg sis Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzier Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt iD als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangesteiltc ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstcile, für Fecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 1968 wird veruvorfens
Der Angeklagte hat dic Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft scit dem 50. Januar 1968 wird, sowcit sie drci Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat in angetrunkenem Zustand seinen ein Jahr alten ehelichen Sohn zur Unzucht mißbraucht. Das Landgericht hat ihn unter der Annahme erheblich vernmin-
Gerter Zurechnungsfähigkceit wegen Unzucht mit einen Kind ın Tateinheit mit Unzucht mit einen Abhängzigen 38 °76 Abs. * Nr. 3, 174 Nr. *, 75 StGB: zu zwei Janren Gefängnis verurteiit: Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachiıilchen Rechts: Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt .§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;, die Sach-
rüge ist unbegründct.
Die festgeste;lten Handlungen des Angckiagten erfü.ien dio Tatbestände der § 8 76 Abs. * Nr. 3 und 74 Nr. * StGB. Zwischen dem Vater und scinem che- ıichen Kind besteht kraft Gesetzes ein Betreuungsverhliitnis der in $ ?74 Nr. ? StGB vorausgescetzten ATt. Aui das Aiter des Kindes kommt ces dakci nicht an: Im Schriittum und in der Rechtsprechung findet sich zwar der Satz, cin Betreuungsverhältnis im Sinne des & “74 Nr. * StGB sci nur cin solches, das auch die Verantvortung für dic Lebensführung, die sittliche Hazbung und die geistige Entwicklung des Kindes unmf{asse "Schönko/Schröder, 13. Aufl., $ *74 StEB, Ränr-7 » Dics gilt jedoch ersichtlich nur für soiche Fälic, in Genen nicht schon von Gesetzes wegen ein Betreuungsverhältnis zwischen dem Täter und der mißbrauchten Person besteht.
Auch sonst ergibt dic Nachprüfung keine Rechtsfehser. Die Strafe übersteigt angesichts der in der Tat offenbar gewordenen ungewöhnlichen Rohoit und Gefühi-
„nsigKeit des Ängeklagten und der erhrliichen \Ärperlichen :wälen, die er seinen Kind zugefügt hat, nicht
Gas Hall seiner Schukd:
Rotberg Eundesrichter Börtrier i Dr. Frller ist | beurlaubt und
kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Mayr Spiegel