Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 23.01.1968 – 1 StR 577/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Dieter RER ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE :937 in zei,

z.4t. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikert Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. August 1967

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte hatte das an einem Schriftenstand in einer Kirche angebrachte, zur Aufnahme des jeweiligen Kaufpreises bestimmte Kästchen in diebischer Absicht erbrochen und war gerade dabei, das mit dem Kästchen auf den Boden gefallene Geld aufzusammeln, als er von der Mesnerin entdeckt wurde. Diese ging hinaus, um Hilfe herbeizuholen. Der Angeklagte nahm daraufhin das von ihm zusammengelesene Kleingeld an sich und verließ die Kirche durch den hinteren Ausgang, wurde aber noch auf Kirchengrund gestellt und gab das Geld sofort wieder heraus.

Das Landgericht hat den Angeklagten, der wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall angeklagt war, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wurde,

hat Eriöle.

Die Strafkammer meint, bei der gegebenen Sachlage

sei der Gewahrsam der Kirchenverwaltung oder der zuständigen Person an dem Geld noch nicht gebrochen gewesen und der Angeklagte habe noch keinen Gewahrsam daran begründet gehabt, als er unmittelbar nach Verlassen der Kirche gsstellt worden sei und das Geld wieder herausgegeben hate. Diese Ansicht steht mit der herrschenden, auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung nicht im Einklang.

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Bei leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen oder Geidstücken, verlangt die Verkehrsauffsssung, auf die es dabei wesentlich ankommt, für die vollendete Vegnahme regelmäßig nur ein Ergreifen und Festhalten der Sache. Daß der Täter dabei beobachtet wird, schließt aie Vollendung der Wegnahme nicht aus; denn Heimlichkeit ist kein Merkmal des Diebstahls. Die alsbaldige äntdeckung gibt nur die Möglichkeit, die Sache dem Diet, der sie an sich genommen hat, wieder abzunehmen. An der Vollendung des Diebstahis ändert sie nichts (BGHSt 16, 271, 274 f; BGH Urteil vom 12. September 1967 - 1 StR 356/67 -).

Hier hatte der Angeklagte die Geldstücke aus der Schriftenkasse an sich genommen und mit ihnen den Tatort - die Kirche - verlassen. Jedenfalls damit hatte er den fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam an dem Gelä begründet, die Wegnahme war also vollendet. Daß der Angeklagte - weil die Mesnerin ihn beobachtet und Hilfe herbeigeholt hatte - noch auf Kirchengrund gestellt wurde und er deshalt das Geld wieder herausgeben mußte, ändert hieran nichts (vgl. BGHSt 16, 271).

Es liegt hiernach vollendeter schwerer Diebstahl - mittels Erbrechens von Behältnissen - vor (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab. Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner Seibert Fischer

Pikart Pfeiifer