Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 22.01.1968 – 5 StR 497/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 497/68 2108 072 StR_497/68 72 m gete BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bernd vw .
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 942 in reg.
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache — Sachbezeichnung: Tim u.a. -
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 5.
fr -2-
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu I nach
Anhörung des Generalbundesenwalts gemäß § 349 .Abs.4 StPO und zu II gemäß § 349 Abs.2 auf dessen Antrag in der Sitzung vom 10 September 1968 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Wi» wird das Urteil des Landgerichts. in Hamburg
vom 22. Januar 1968 dahin berichtigt und ergänzt:
1.
- zu I
- zul
Der Beschwerdeführer wird wegen Schweren Diebstahls im Rückfall in neun Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen unter Einbeziehung der beiden Einzelstrafen von zwei Jahren Gefängnis und von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis aus den Urteilen des Landgerichts in Lübeck vom 14.Februar 1967 und des Landgerichts in Hamburg vom 29.März 1967 zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem gemäß § 79 StGB einbezogenen Strafverfahren angerechneten Untersuchungshaft bezieht sich auch auf die im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14.Juni 1967 enthaltene Entscheidung Über die Anrechnung der Untersuchungshaft.
1: Der Ausspruch über den Wegfall der früheren Gesamtstrafen ist gegenstandslos. In beiden einbezogenen Urteilen sind nur Einzelstrafen verhängt worden.
2: Bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft eus den einbezogenen Urteilen wer auch die im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14.Juni 1967 angerechnete Untersuchungshaft zu berücksichtigen.
II.
III.
-3-
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts- " mittels.
Ihm wird die nach dem 22.Januar 1968 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. |
Sarstedt Schmidt Siemer | Kersting. Herrmann