Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 19.01.1968 – 4 StR 415/67

4. Strafsenat

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9109 059 BUNDESGERICHTSHÖF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_415/617 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Rorert Dip zus EEE. dort geboren am EEE 1947;

wegen gemeinschaftl. versuchten Raubes,

fl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Faller

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten I wirä das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom

25. April 1967, soweit es ibn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines versuchten Raubes zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten VER und die früheren Mitangeklagten Cup und ap in einer Gastwirtschaft dem St sin Schlafmittel ins Bier getan, um ihm, wenn er eingeschlafen sein würde, sein Geld abzunehmen. Der Plan mißlang, weil Sp nicht einschlief. Später lockten ibn Cm. "A und der Angeklagte Bi mittels einer List in einen Wald und versuchten ihm dort seine Brieftasche wegzunehmen, was ebenfalls mißlang. Ob El zu der Zeit, als der Plan gefaßt wurde, StB ceinzuschläfern, bereits mit den anderen am Tisch saß, hat die Strafkammer nicht klüren können. Möglicherweise ist er erst hinzugekommen und eingeweiht worden, als MW das Schlafmittel schon ins Bier geschüttet hatte. Jedenfalls aber ver De nachträglich mit dem Plan einverstanden und wollte einen Anteil an der Beute haben.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt indessen nicht die Verurteilung des Angeklagten BWwals Mittäter eines versuchten Raubes. Das Landgericht meint, DIEB habe einen Tatbeitrag geleistet, indem er an dem Tisch Platz genommen und im Einverständnis mit den Mittätern auf die Wirkung des Schlafmittels gewartet babe. Dadurch habe er die Mittäter psychisch unterstützt. Dabei Übersieht das Landgericht aber, daß De durch sein nachträgliches Einverständnis die bereits beendete Gewaltanwendung, die in der Einflößung eines Schlafmittels

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-19/4-str-415-67#rd_5

bestand, nicht mehr fördern konnte, Der Mittäter braucht zuvar sclbst kein latbestandsmerkmal verwirklicht oder sich an der Tatausführung unmittelbar beteiligt zu haben. Sein Tatbeitrag muß aber die Tathandlung irgendwie gefördert haben und dadurch für den Erfolg mitursächlich. zevicsen scin (vgl. BGHSt 2, 344; BGH GA 1966, 210; BGH, Urteil vom 14. Juli 1967, 4 StR 138/67). Tathandlung

war hier allein der feblgeschlagene Versuch, Stun durch Einflößung eines Schlafmittels bewußtlos zu machen, Zu ihr hat der Angeklagte BR, geht man von den Feststellungen des lLandgerichts aus, keinerlei Beitrag geleistet. Sein bloßes nachträgliches Einverständnis mit dem Tatplan genügt nicht. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Raub wie geplant ausgeführt worden wäre und ‚sich BED an ücr wegnahme ües Geldes beteiligt hätte, kann dahingestellt blciben. Beim fehlgeschlagenen Versuch. kann als Mittäter nur verurteilt werden, wer in irgendciner Weise auf den Gesamtablauf ursächlich eingewirkt hat. Daran fehlt es hier nach den bisherigen Feststellungen.

Der spätere Versuch, dem St die Brieftasche wegzunehmen, beruhte, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, möglicherweise auf einem neuen Tatentschluß der Beteiligten. Daß dabei mit Gewalt vorgegangen weracn sollte, hat es nicht feststellen können. In Betracht kommt aber, daß sich BW an dieser nach den bisherigen Feststellungen als Diebstahlsversuch zu wertenden Tat als Mittäter oder Gehilfe beteiligt hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Sachverhalt noch zu prüfen

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scin. Die Feststellungen hierzu erlauben noch. keine abschließende Entscheidung, Verfahrensrechtliche Hinäcrnisse bestehen nicht, Da die Anklage auch diesen Teil des Geschehens unfaßt, ist er Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO.

Rotberg Faller Mayr

Sanders Hürxthal