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BGH Urteil vom 26.05.1967 – 4 StR 138/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 045 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Frei TÜEEED zu: : in >: geboren am EEE 1942 in DEE. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders: Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Brei üder Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaf;,

Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten FB gegen das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 17. November 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Fe des gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Hgg bezangenen

Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub schuldig gesprochen und zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten FEB; nit ‘er er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend macht, ist auf den Strafausspruch beschränkt,

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Die Verfahrensrüge

»

Die allein die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagte. zur Tatzeit betreffende Rüge der Verletzung des § 244 Abs, 4 Satz 2 StPO ist unbegründet. Das Schwurgericht . durfte nach dieser Vorschrift ohne Rechtsverstoß die An- _ hörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen mit der Begründung ablehnen, daß es dies nicht für erforderlich halte, zumal auch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Die Behauptung der Verteidigung, daß der von ihr benannte Sachverständige Prof. Bürger-Prinz über Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen psychiatrischen und des medizinischen Sachverständigen Dr. Jahn und Dr. Lechleitner, deren Sachkunde nicht angezweifelt wird, überlegen seien, ist nicht näher ausgeführt worden; dafür ist auch nichts ersichtlich. Die weiter aufgezeigten angeblichen Widersprüche in den Gutachten der vernommenen Sachverständigen bestehen in Wirklichkeit nicht. Da insoweit auch ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils geltend gemacht wird, wird zu diesen Vorbringen nachstehend bel der Behendlung der Sachbeschwerde Stellung genommen werden.

2. Die Sachrüge

Die Ausführungen der Revision richten sich ausschlicßlich gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig gewcse.. sci. Diese Feststellung hat das Schwurgericht aber rechisfehlerfrei getroffen. Die Urteilsgründe geben die Auftarsungen der Sachverständigen zu den entscheidenden Frager. sowic die hierzu gewonnene Überzeugung des Gerichts vide. spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze wieder (UA S. 28 bis 31).

Das gilt insbesondere für die Darlegungen, daß der Angeklagte sich im vorliegenden Fall zur Tatzeit in einer ganz anderen seelischen und körperlichen Verfassung befunden habe als 1964, wo ihm Dr. Lechleitner in einem Verfahren wegen Nötigung und Bedrohung (Hesserstecherei) "verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hatte (UA S. 6/7). Während damals genossener Alkohol und vor allen freigewordene Affekte hätten mitberücksichtigt werden können, lägen diese Umstände hier nicht vor. Der Angeklagte habe weder unter Alkoholwirkung gestanden noch sei er angegriffen oder gereizt worden.

Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, daß der Angeklagte am Tage vor der Tat bis gegen Mitternacht erheblich gezecht und am Vormittage des Tattages 6 Flaschen Bier getrunken hat (UA S. 16). Die Sachverständigen haben diesen Alkoholgenuß mitberücksichtigt und sind zu dem Ergebnis gekommen, daß "das Stunden zuvor &ctrunkene Bier inzwischen abgebaut gewesen sei" (UA S. 29) und "der Alkohol bei dem jetzt zur Aburteilung stehenden Geschehen keine Rolle gespielt" habe (UA S. 31).

Für das Schwurgericht waren diese Ausführungen, wie cs ausdrücklich betont, überzeugend. Aus Rechtsgründen kann : dagegen nichts eingewendet werden. Es widerspricht keinen Erfahrungssätzen, daß der Angeklagte sowohl den am Tage vor der Tat als auch den am Tatvormittag genosscenen Alkohol völlig oder bis auf einen unerheblichen, für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit unter keinem Gesichtspunkt ins Gewicht fallenden Rest abgebaut haben kann. Der Abbau des Blutalkohols setzt schon während des Trinkens in dem Augenblick ein, in dem er ins Blut gelangt ist; auf diese Weise ist während des Zechers am 16. Februar 1966 und am Vormittag des Tattages ein nicht unbeträchtlicher Teil des Alkohols aus dem Blut

des Angeklagten ausgeschieden worden. Außerdem standen für den Abbau des Alkohols weitere zweimal acht Stunden zur Verfügung, nämlich die Zeit von Mitternacht bis vormittags 8.30 Uhr und von Mittag bis zum Abend des Tattages. Die Tat ist erst nach 20.00 Uhr begangen worden.

Das Gutachten des Dr. Lechleitner ist auch nicht deshalb in sich widersprüchlich, wie die Revision meint, weil Dr. Lechleitner eine Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für ratsam hält. Wie ausdrücklich in den Urteilsgründen hervorgehoben wird,

‘ beruht diese Auffassung des Sachverständigen allein in der Annahue, daß der Angeklagte "wie damals im Jahre 1964 für andere gefährlich werden könnte, Diese Frage habe aber nichts damit zu tun, ob der Angeklagte für die konkrete hier zur Aburteilung stehende Tat voll zurechnungsfähig sei" (UA S. 30). Das Schwurgericht sagt dazu, daß das Gutachten insoweit keinen Widerspruch enthalte (UA S. 32). Der Sachverständige hat nur aus "psychiatrischer Sicht" eine Unterbringung des Angeklagten für wün-

schenswert gehalten, ohne die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Unterbringung (§ 42 b StGB) mit dieser Auffassung bejahen zu wollen.

Mit ihrem weiteren Vorbringen, der Angeklagte sei zur Tatzeit stärkeren Erregungen ausgesetzt gewesen, greift die Revision in unzulässiger Weise die gegenteiligen Feststellungen des Schwurgerichts an. Dieses hat auch das Vorliegen einer organischen Hirnschädigung bei den: Angeklagten ausgeschlossen. Somit ist in rechtlich unangreifbarer Weise dargelegt worden, daß der Angeklagte für die Tat voll verantwortlich ist.

Die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslangem Zuchthaus war daher gemäß § 211 StGB zwingend geboten.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Spiegel