Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 17.01.1968 – 4 StR 616/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2109 052 7 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 616/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Gustav C (EEE. ohne festen Wohnsitz, geboren an 1925 in DC, zur Zeit in Sicherungsverwahrung,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
22, August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im
Fall 2 der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zur Gesamtstrarfe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
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Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt und mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet worden. Die spätere einschränkende Erklärung des Verteidigers, daß er Aufhebung und Zurückverweisung nur in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe begehre, ist wirkungslos, weil die ausdrückliche Ermächtigung zur (Teil-)Rücknahme fehlt (§ 302 Abs. 2 StPO). Das Urteil unterliegt daher im vollen Umfang der Nachprüfung.
Diese hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 3 bis 5 der Urteilsgründe wegen einfachen Diebstahls im Rückfall sowie im Fall 6 wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Insoweit hat der Senat die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. |
Dagegen begegnet die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall im Fall 2 der Urteilsgründe Bedenken. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in der Nacht zum 4. Januar 1967, als es sehr kalt war und schneite, durch eine Luke in das Gebäude des Bauernhofs rg» eingestiegen und hat zunächst auf dem Heuboden eine Weile geschlafen. Danach .erst ist er in den darunterliegenden Raum gestiegen und: hat dort zwei Mettwürste und ein Glas Birnen verzehrt und dann zwei Perlonhemden an sich genommen und angezogen. Wann er den Entschluß zum Stehlen gefaßt hat, ob schon beim Einsteigen oder erst nach dem Schlafen, ergibt das Urteil nicht. Feststellungen dazu waren notwendig, weil sich der Angeklagte in dem zweiten Fall nur eines einfachen Diebstahls schuldig gemacht hätte. Außerdem hätte sich die Strafkammer mit der Frage der Notentwendung (§ 248 a StGB) "eingehender
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auseinandersetzen müssen. Sie geht bei der Prüfung des
8 20 a StGB von einer wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten aus. Dieser hatte Hunger, es war sehr kalt und schneite. Falls es sich um gebrauchte Hemden gehandelt haben sollte, kann der Gesamtwert der in diesem Fell entwendeten Gegenstände möglicherweise noch als "sering" bezeichnet werden.
Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in diesem Falle. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die verhältnismäßig harten Einzelstrafen in den übrigen Fällen durch die Strafzumessung in dem nunmehr aufgehobenen Fall beeinflußt worden ist, war das Urteil außerdem im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal