Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 16.01.1968 – 5 StR 723/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 123/67 Miet; 2108 050
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Joachim T EEE au: We, geboren am EEE 1924 ir vom
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16.Januar 1968 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4.September 1967 nach § 349 Abs.4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht in drei, sondern in zwei Fällen der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und daß die Verurteilungen wegen tateinheitlicher Beleidigungen wegfallen,
b) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
An Jutta OD und Margret Ge hat der
Angeklagte gleichzeitig unzüchtige Handlungen vorgenommen. Gegenüber beiden Mädchen liegt daher nur eine Handlung vor, weil die Ausführungshandlungen sich teilweise decken (BGHSt 6,81,82).
[
Der Tatbestand einer Beleidigung der Eltern der Mädchen ist durch das erschöpfend festgestellte Tatgeschehen in keinem Falle erfüllt (vgl. BGH NIW 1954,847; RGSt 70,245,248). Der Senat berichtigt den Schuldspruch in .entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO.
Sarstedt Schmitt Börker
Kersting Herrmann