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BGH Urteil vom 15.01.1968 – 5 StR 618/68

5. Strafsenat

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5_StR_618/68

= BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Lehrer Otto S EB z.: u . geboren an EEE 1915 in CE (GE) ,

A

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

DD

Der 5.Strafsenat -des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.November 19PPn an den teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter sSiemer Bundesrichter Schmitt °' Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE.

als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ep au ED

als Verteidiger,

J ustizhaupteekretär EEE.

als Urkunäsbeamter der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des: Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts:in Hamburg vem.16. Januar 1968. | nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache-wird an eine andere 'Strafkammer des Landgerichts zurübkverwiesen, äie, auch über die Kosten’ des Reoktänittele zu entscheiden hat.

’ .

'-'Von Rechts wegen -

- 3 -

Grün d e

"Das Urteil muß auf folgende’ von'der Revision des Angeklagten erhobene ‚Tortahrensrlge aufgehoben werden:

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Die Strafkammer hat den Zeugen a. Vater der verletzten Zeugin Virginia F>,. in der Hauptverhandlung am 15.Januar 1968 einmal und am 16.Januar 1968 zweimal gehört. Der Zeuge ist nicht vereidigt worden.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß für'die dritte Anhörung des Zeugen der nach § 61 StPO erförderliche Beschluß über die Nichtvereidigung fehlt. Ob':von der Vereidfigung eines Zeugen, der Angehöriger äcs Verletzten ist, gemäß § 61 Nr.2 StPO abgesehen werden‘ soll; hat der Tatrichter nach seinen Ermessen zu entscheiden, Dieser: hat im Vorliegenden Fall laut Sitzungsniederschrift zwar'nach der ersten:und zweiten Vernehmung des ‘Zeugen FM beschlossen, ‘von der Vereidigung des Zeugen abzusehen. Die Sitzungsniederschrift beweist aber, da? eine entsprechende Entscheidung nach der ‚dritten Vernehmune des Zeugen weder getroffen noch verkündet worden ist.

. Der Senat vermag: bei! der hier gegebenen besonderen Sr.chlage nicht: Susaunolließen,. daß das Urteil. :auf dem Verfahrensverstoß beruht. tea et -

Daß ‚ger Tatrichter nach der ersten ‚und zweiten Vernehmung beschlossen. hatte, von einer Vereidigung "des ‚Zeugen FEREEBD abzusehen, rechtfertigt "keine abweichende Beurteilung. Das ergeben Inhalt und Bedeutung der Bekundung, die der Zeuge nachträglich bei seiner dritten Vernehmung gemacht hat. Der Senat kann nicht wissen, ‚wie, eine „erneute. Entscheidung über die Vereidigung angesichts dieser Bekundung ausgefallen wäre und wie der Angeklagte und sein Verteidiger ihre Verteidisung alsdann eingerichtet haben würden,

Dies gilt um so mehr, als die Urteilsdarlegungen zur Beweiswürdigung an mehreren Stellen Ausführungen enthalten, welche den Eindruck erwecken, daß die Strafkammer rechtsirrigerweise davon ausgegangen ist, der Angeklagte müsse

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- von ihm oder seinem Verteidiger behauptete -— Tatsachen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Virginir. TED sprechen oder sprechen können, beweisen. Das betriff“ vor allem die Darlegungen über die Verhältnisse in der Fomilie FEB. Die Bekundung, die der Zeuge Fiil@vei seiner dritten Vernehmung gemacht hat, bezieht sich hierauf.

Tatsachen, die gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen sprechen oder sprechen können, müssen vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung auch dann berücksichtig: werden, wenn sie nicht bewiesen worden sind. Das hindert den Tatrichter allerdings nicht, solche - nicht ausschließbaren -— Tatsachen derart zu werten, daß sie Seire bereits aus anderen festgestellten Tatsachen gewonnene Überzeugung von der Richtigkeit der Zeugenaussage nicht erschüttern.

Sarstedt Schmidt Siener

Schmitt Herrmann