Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 20.12.1967 – 4 StR 311/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob mildernde Umstände im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegen, kann auch ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden.
2107 051
Nachschlageverk: ja BGHSt: nein
StGB § 213
Bei der Prüfung, ob mildernde Umstände im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegen, kann auch ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden.
BGH, Urt. v. 20, Dezember 1967 - 4 StR 311/67 - SchwG Bochun.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_311/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Egon M EB . onne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1955 ir roiuin.
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Ratberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Emmmp: GENE.
als Verteidiger,
Justizangestellter gun
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geachüftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 1. März 1967 im Strafausspruch. mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des 3echtsmittels, an das Schwurgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
— | nen nt nn
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünfzchn Jahren Zuchthaus verurteilt. Dic nur gegen das Strafmaß gerichtete Revision des Angeklagten ist begründet.
Das Schwurgericht geht ersichtlich davon aus, daß kein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt (§ 212 Abs. 2 StGB), somit die Strafe aus § 212 Abs. 1 StGB zu entnchmen ist. Es hat die hiernach zulässige Höchststrafe von 15 Jahren Zuchthaus verhängt, obwohl es in den Strafzumessungserwägungen selbst einige Nilderungsgründe von nicht geringem Gewicht anführt, wic die alkoholische Enthemmung des Angeklagten und scinc von Einsicht in das verübte Unrecht getragene Reuc. Dic Verhüngung der zeitlichen Höchststrafe rechtfertigt cs allein damit, daß nach seiner Überzeugung eine geringere Strafe keine ausreichende Sühne für die Tat wäre. Dicse Begründung genügt hier nicht. Sie 1äßt nicht erkennen, ob das Schwurgericht bei der Findung der gerechten Strafe alle sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat. So hat es zwar ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Angeklagte nicht ohne cigenes Verschulden von Frau KB zum Zorn gereizt worden ist (§ 213 StGB). Trotzdem konnte es die Tatsache, daß der geistig primitive, unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte durch das hysterische Geschrei und das andauernde unflätige Geschimpfe der Frau, dic er an sich nicht haßte, in Wut geraten ist und sie in einer plötzlichen Zornesaufwallung getötet hat, bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten verwerten. Ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters
entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Errcgung kann auch bei der Prüfung, ob mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB vorliegen, berücksichtigt werden. Dies hat das Schwurgcricht möglicherweise verkannt, weil es diesen Umstand in den schr knappen Strafzumessungsgründen nicht erwähnt.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel