Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 15.12.1967 – 4 StR 563/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen Als PDF speichern

2107 082 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 563/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Propagandisten Johann BEE zus vulD-GE, zevoren an EEE 1921 in zo,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Bundesanwalt sn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Juni 1967 ist der Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr unter Ab-

erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt außerdem Verletzung sachlichen Rechts. Sie muß Erfolg haben. Zwar ist in der Hauptverhandlung ein Beweisamtrag auf Herbeiführung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Hauptbelastungszeugin Sieglinde Breuer nicht gestellt worden; aber dennoch hätte der von der Verteidigung vor Eröffnung des Verfahrens gestellte dahingehende Antrag in Zusammenhang mit den widersprüchlichen Angaben der Zeugin im Vorverfahren und In der Hauptverhandlung die Strafkamner dazu drängen müssen, zur Unterstützung ihrer Überzeugungsbildung einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Besonderheit des Falles läßt eine solche Maßnahme geboten erscheinen. Es kann nicht übersehen werden, daß die Zeugin Sieglinde Br sich im Alter beginnender Geschlechtsreife befand und daß Mädchen in diesem Zustand oft "zu rational nicht motivierten, impulsiven und kurzschlüssigem Handeln und zu Trotz- und Protesthandlungen"” neigen (BGH 4 StR 392/62 vom 30. November 1962). Abgesehen davon besteht die weitere Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles darin, daß die Zeugin zunächst bei ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung die Vornahme unzüchtiger Handlungen durch ihren Stiefvater bestritt, sie dann aber auf Vorhalt zugab und zugleich nicht ausschloß, daß sich auch der Musiklehrer Egg» & ihr unsittlich genähert habe. Nachdem sie in der nachfolgenden richterlichen Vernehmung die Belastung ihres Stiefvaters wiederholte, teilte sie dem Gericht mi? Schreiben vom 19. Oktobe:' 1966 Mit,daß sis in Zukunft: jegliche Aus-Sage gegen ihren Stiefvater verweigere. Wenn sie nun in der Hauptverhandlung trotz Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht dennoch aussagte und ihre früheren Belastungen des Sticfvaters als erlogen und den Musiklehrer Ei ais

Täter bezeichnete, so kommen bei dem gesamten Aussageverhalten der Stieftochter Zweifel daran auf, ob die Sachkunde der Strafkammer allein zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ausreicht (vgl. dazu BGH 2, 163; 3, 27, 525 7, 82).

Für die Durchführung der neuen Hauptverhandlung wird im übrigen auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 13, 394; 14, 159; 19, 85; 20, 234; sowie BGH 1 StR 561/66 vom 6. Dezember 1966, abgedruckt in NJW 1967, 360 und 5 StR 456/67 vom 19. September 1967 hingewiesen. Ob auch die zeugenschaftliche Vernehmung des Musiklehrers EB tunlich ist, muß der Entscheidung der Strafkammer vorbehalten bleiben.

Rotberg Mayr Sanders Hürxthal Neifer