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BGH Urteil vom 06.12.1966 – 1 StR 561/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ns

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1S4R 561/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Packer und lageristen Georg dJ CE =: N, dort geboren an EEE 1920, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schwerer Kuppelei u.a,

7t

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Staatsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Loesdau

Mai

Pikart

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 1966 wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe

angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Kuppelei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen und kupplerischer Zuhälterei zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 5 Jahre abgesprochen und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Im Urteil ist ferner die Einziehung eines Personenkraftwagens und die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von 5 Jahren nebst Einziehung des Führerscheins angcordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfehrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet,

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1. Einen Verfahrensfehler sieht der Beschwerdeführer vor allem darin, daß das Landgericht die zur Zeit der Tat 13-jährige, im Zeitpunkt der Verhandlung 14-jährige, an mittlerem Schwachsinn leidende Stieftochter des Angeklagten, Gabriele SW, als Zeugin vernommen und ihre Aussage verwertet habe, obwohl ihr gesetzlicher Vertreter, das Stadt-Jugendamt NG, über das ihr nach § 52 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt und auch scinc Zustimmung zu der Vernehmung nicht eingeholt worden sei. Die Zeugin sei zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift persönlich über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisscg belehrt worden. Das genüge aber nicht, weil das Urteil nicht erkennen lasse, daß geprüft worden sei, ob Gabriele Sr auch die zum Verständnis ihrer Berechtigung erforderliche

geistige Reife oder Fähigkeit besessen habe. Mit diesen Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Eine Beweisperson, welche die zum Verständnis eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf allerdings grundsätzlich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der auch an ihrer Stelle entsprechend zu belehren ist, vernommen werden (BGHSt 14, 159 i. Anschl. an die Leitgedanken der zu § 81 c StPO ergangenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 12, 235; vgl. auch BGH GA 1962, 147). 0b diese Voraussetzungen für die Heranziehung des gescetzlichen Vertreters gegeben sind oder nicht, ist vom Tatrichter jedenfalls dann besonders zu prüfen, wenn die Unstände die Annahme fehlenden Verständnisses für die Bedeutung der Belehrung nahelegen. Der 2. Strafsenat hat daher auch in dem erwähnten Urteil, das sich mit der Zeugenaussage eines im Zeitpunkt der Vernehmung 7 3/4-jährigen, seiner geistigen Entwicklung nach aber einem 5 bis 6-jährigen Kind gleichstehenden Mädchens befaßt, schlüssige Anhaltspunkte für die Vornahme einer solchen Prüfung verlangt und die Ansicht vertreten, das Revisionsgericht müsse, falls es daran fehle, davon ausgehen, daß eine Prüfung nicht stattgefunden habe (BGHSt 14, 161). In der hierfür gegebenen Begründung führt der 2. Strafsenat u.a. aus:

Wenn der § 52 StPO auch nicht voraussetze, daß die Beweisperson den Widerstreit empfinde, in den sie durch ihre familiären Beziehungen zum Angeklagten gestellt sci, s0 müsse sie doch fähig sein, diesen Widerstreit verstandesnäßig zu erfassen. Dazu gehöre nicht, daß sic alle Folgen übersehen könne, die sich aus ihrer Aussage für den angeklagten Angehörigen ergeben, wohl aber die Fähigkeit zu

erkennen, daß der Angehörige etwas Unrechtes getan habe und daß ihm hierfür Strafe drohe, sowie daß ihre Aussage möglicherweise zu seiner Bestrafung beitragen werde. Dieses Verständnis habe ein noch nicht sieben Jahre altes Kind

in der Regel nicht (BGHSt 14, 159, 161, 162).

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein zur Tatzeit 13-jähriges,bci der Vernehmung bereits 14-jähriges Mädchen, das zwar im Urteil als schwachsinnig bezeichnet wird, aber immerhin schon über gewisse - wenn auch unerfreuliche - Lebenserfahrungen verfügte. Gabriele Sn hatte bereits zweimal in Strafverfahren als Zeugin mitge-

wirkt und dazu beigetragen, daß die Angeklagten entsprechend ihrer Aussage wegen Sittlichkeitsdelikten verurteilt wurden.

Bei der Belehrung war die Vertreterin des Stadtjugendamts, das die Amtsvormundschaft führt, anwesend; sie wurde später auch gehört. Weder sie noch einer der Prozeßbeteiligten haben Zweifel daran geäußert, daß das Mädchen die Belehrung verstanden hat. Unter diesen Umständen kann kein Rechtsfchler darin gefunden werden, daß die Strafkammer von sich

aus keinen Grund für die Annahme gesehen hat, Gabriele werde den Hinweis auf das Recht, im Strafverfahren gegen ihren Stiefvater nicht auszusagen, um ihn nicht belasten

zu müssen, nicht verstehen. Das Landgericht durfte hierbei auch abschließend berücksichtigen, daß sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung, wie das Urteil sinngemäß feststellt und von der Revision zugegeben wird, als aussagetüchtig erwiesen hat. Wenn auch die Aussagetüchtigkeit mit der Fähigkeit zur selbstverantwortlichen Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht gleichgesetzt werden kann (EGHSt 14, 159, 161), so war die Strafkammer doch nicht gehindert, von dem Erfehrungssatz auszugehen, daß ein aussagetüchtiger

Zeuge regelmäßig imstande ist, ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu begreifen und deshalb die Entscheidung, ob er aussagen soll, in freier Entschließung zu treffen (BGHSt 12, 235, 240; vgl. auch BGHSt 14, 21, 24). Überdies ergibt auch die Niederschrift über den Verlauf der Vernehmung im einzelnen, daß Gabriele Sn offenbar nicht nur fähig war, die Tatvorgänge in ihrer äußeren Erscheinung wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und sachlich richtig wiederzugeben, sondern daß ihr auch durchaus klar war, worum es ging. Andernfalls hätte sie ihre belastenden Angaben nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nicht verstärkt und sie hätte nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal nicht entgegen seinen Bestreiten an ihren Angaben festgehalten.

Bei dieser Sachlage bedurfte es anders als im Fall EGHSt 14, 159 auch keiner besonderen Ausführungen im Urteil, daß die Frage, ob die Zeugin die Bedeutung der Belehrung erfaßt habe, geprüft und bejaht worden ist. Eine Verletzung des § 52 StPO ist somit nicht bewiesen.

2. Die Revision rügt ferner einen zweifachen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, das Landgericht hätte sich bei Beurteilung der Zeugin Gabriele Sb sowohl im Hinblick auf ihre Fähigkeit, die Bedeutung des Zeugnisverweig erungsrechts zu erkennen, als auch hinsichtlich ihrer allgemeinen Glautbwürdigkeit nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfen, es hätte vielmehr in beiden Punkten von Amts wegen das Gutachten eines fachpsychologischen Sachverständigen einholen müssen. Auch hier ist jedoch ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Daß Zweifel an der Fähigkeit des Mädchens

zu richtigem Verständnis des Rechts der Zeugnisverweigerung nicht begründet waren, ist bereits ausgeführt worden. Dasselbe gilt im Ergebnis für. die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Da ihre Aussagen sich in wesentlichen Punkten

mit den Bekundungen der unbeteiligten Zeugen IB, 1 und KB decken, bestand für die Strafkammer umsoweniger Veranlassung, insoweit der eigenen Sachkunde zu mißtrauen, als der Verteidiger des Angeklagten den vorsorglich gestellten Antrag, das Gutachten eines Jugendpsychologen

über die Glaubwürdigkeit der Gabriele SW einzunolen, gegen Ende der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgenornmen hat,

II.

Die Sachrüge vermag den Bestand des Urteils ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vel. insbes. BGHSt 17, 230, 235); solche werden auch von der Revision nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hält nur die Höhe der Strafe nicht für ausreichend begründet. Auch hierin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Daß der Angeklagte sich zunächst bemüht haben mag, die Stieftochter von dem sehr früh eingeschlagenen Weg der Unzucht abzubringen, kann

nichts an der Erwägung der Strafkamner ändern, ihn falle

in besonderem Maße zur Last, daß er die sittliche Verwahrlosung und die anlagebedingt erhöhte Beeinflußbarkeit seiner Stieftochter jedenfalls später in gemeiner Weise

ausgenutzt habe. Jeden einzelnen Strafzumessungsgrund braucht der Tatrichter im Urteil nicht anzugeben (BGHSt 3, 179).

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen,

Hübner Seibert Loesdau

Mai Pikart