Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 30.11.1962 – 4 StR 392/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2176 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Heinrich P@EEDP aus VB, zetoren am ©. EEE Gin TED,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
kat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1962, an der teilgenommen haken:
Bundesrichter: Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt m Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5.Juni 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
a —
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen vegen Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen und wogen versuchter Unzucht zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
it der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landzericht hate zur Frage der Glaubwürdigkeit der betroffenen Mädchen, nämlich der zur Zeit der Tat 15 Jahre alten Koscmorico IB und der 14 Jahre alten Nargret WB, einen Sachverständigen vernehmen müssen.
Nach § 244 Ats., 4 Satz 1 StPO darf von der Vernehmune eines Sachverständigen abgesehen werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Es ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, den Wert der Aussage von Zeugen, insbesondere ihre Glaubwürdigkeit zu
keurteilen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Aussagen von Kindern und Jugendlichen handelt. Weist jedoch ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge, instesondcre dann, wenn es sich um Mädchen handelt, die um dic Zeit der Geschlechtsreife geschlechtsbezügliche Vorgänge bekunden, besondere aus dem normalen Erscheinungstild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigenartigkeiten auf, dann muß es sich dem Gericht unter Umständen aufdrängen, einen Sachverständigen zu hören (vel. insbesondere BGHSt 2, 164; 3, 27; 3, 52; 7, 82). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu.
Zwar hat das Landgericht zur Persönlichkeit der
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Rosemerie IR ausgeführt, daß sie ein leichtletiges
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#Zädchen sei und einen starken Drang nach außen hate. Als die Ehefrau des Angeklagten Rosemarie und dem im Hertst eingestellten Lehrling Eargret AD im Dezemter 1960
an cinem Tage verbot, an einer Zusammenkunft (Party) einiger Jugendlicher teilzunehmen, nahm Rosemarie 20 Dolvirun-Tatletten "aus Zorn darüber, daß ihr der Ausgang gesperrt “orden war". Auch Margret nahm an diesem Abend mehrere Tatletten ein. Beide Mädchen mußten daraufhin einige
„eit im Krankenhaus bleiben. Die Urteilsfeststellungen ergeben allerdings nicht eindeutig, ob es sich kei den
VA S. 3 und 6 geschilderten Vorfällen um zwei Ereignisse handelt, wie die Revision annimmt (Revisionsschrift S. 3), oder nur um ein Ereignis. Das ist aber für die Entscheidung letztlich ohne Bedoutung. |
Das Landgericht hat die Fersönlichkeit der beiden “ädchen so eingehend und einleuchtend gewürdigt, daß die Urteilsausführungen keinen Zweifel an der Sachkunde des Tatrichters zur Beurteilung der Glautwürdiskeit der Jugendlichen Zeuginnen aufkommen lassen.
Zur Glaubwürdigkeit der Rosemarie führt das Urteil aus, daß sie in der Hauptverhandlung einen ehrlichen Eindruck gemacht und sogar sie belastende Tatsachen ohne ögern zugegeben hate, u.a. auch, daß sie vor dem Erlebnis nit dem Angeklagten intime Beziehungen zu einem Jungen unterhalten habe. Es gibt der Überzeugung der Strafkanmer dahin Ausdruck, daß diese freimütigen Bekenntnisse zeigen, . daß Rosemarie sich selbst dann nicht scheue, die Wahrheit zu sagen, wenn sie sich dadurch selkst belasten oder bezichtigen müßte. Dieser Eindruck sei dadurch noch bestärkt worden, so legt das Urteil weiter dar, daß sie sich in der Hauptverhandlung nach Überwindung
anfänglicher Scham dazu durchgerungen hate, zu gestehen,
mnöglichkerzeise auf Wunsch des Angeklagten ihre Zimmertür urverrchlossen gelassen und sich hinsichtlich der Fahrt
rach OB vorher nit dem Anzeklagten verabredet
zu haten,
Angesichts dieser Persönlichkeitsschilderung kann
las kinnehmen der Tatletten, selbst wenn es sich um einen
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ernstheften Selbstmordversuch (oder zwei solcher Versuche) „.ehandelt haben sollte, nicht als ein aus dem üblichen Eahmen des Verhaltens eines Mädchens in dem Alter der Legirnenden Geschlechtsreife so herausfallendes Ereignis angeschen werden, daß ein Richter zur Beurteilung der Bedeutung dieses Vorkommnisses für die Glaubwürdiskeit
nicht in der Lage wäre. Wie die Erfahrungen zeigen, sind Verhaltensweisen dieser Art dann, wenn eine Jugendliche
auf Widerstand gegenüber ihrem Freiheitsgrang stößt, nicht außergevöhnlich. Gerade die keisung zu rational nicht rotiviertem, impulsivem und karzschlüssigem Handeln, zu Trotz- und Protesthaltungen, ist für diese Altersstufe charakteristisch (Illchmann/Christ in Ponsold, Lehrbuch
der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 182; Lanzelüddeke, uerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1059 S. 135). Das Sleiche -ilt von dem starken "Drang nach draußen", den die Strafkamrer festgestellt hat, ebenso für die Tatsache, daß sie bereite in früheren Jahren ein Liebesverhältnis mit einen wenige Jahre älteren Jungen unterhalten hatte; denn gerade die mangelnde Steuerung des Triek- und Affektlebens ist
für Jugendliche besonders kenrzeichnend (Fonsold aa0).
Daß Rosemarie von ihren Erletnissen mit dem Angeklagten weder ihrer Mutter noch sonstigen Personen Nitteilung zemacht hat, ist gleichfalls nicht auffällig. Da sie, wie
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estgestellt ist, sich dem Angeklagten freiwillig hingegeter bat, war es begreiflich, daß sie dieseVorfälle aus mädchenhaftem Schamgefühl, das Jie Strafkammer bei ihr noch in der Hauptverhandlung teoktachten konnte (UA S. 8), verschnieg. Damit läßt es sich auch zwanglos erklären, eaß sie tei ihrer nolizeilichen Vernehmung zunächst richte von einem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gesagt und erst "auf Vorhalt" Bekundungen hierüber gesscht hat. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung von 19. Oktober 1961 ük Pl. 29 R) erklärt hat, er verweigere auf die Frage, ot er mit ihr unzüchtige Handlungen begangen habe, kinsichtlich Rosemarie IB dic Aussage, während er auf die rleiche Frage, nämlich, ot er unzüchtige Handlungen vorgenommen hate, hinsichtlich der Margret AB die ärklärung akgab, er habe keine Unzuchtshandlungen mit ihr begangen und auch solche nichs versucht. Ferner hat er in seiner richterlichen Vernermung vom 19. Oktober 1951 (HA Bl. 32) zu den Angaben vor Rosemarie WB erklärt, sie seien "nur zum Teil richtig", in übrigen verweigerte er auch vor dem Richter die Aussage. Trotz dieser Verchiedenheit der Einlassunger konnte sich das Gericht die Sechkunde zutrauen, die Glaubwürdigkeit der Angaben dieses Y'ädchens selbst zu teurteilen, zumal ein ernstliches Bestreiten hinsichtlich Rosemarie JEW ersichtlich nicht vorgelegen hat,
Bei Nergret AB sinö von vornherein aus der Persönlichkeit dieses Mädchens auf Grund der Urteilsdarlegungen keine Bedenken herzuleiten. Wesenszüge, wie sie Rosemarie aufweist, sind kei ihr nicht festgestellt. Daß sie sich bei der Einnahme der Tatletten beteiligte, führte sie auf die Belästigungen durch den Angeklagten
zurück, Bierin würde ein verständlicher Beweggrund liegen: Aber selbst, wenn ihr Verhalten auf andere Gründe, etwa nur auf ihre Freundschaft mit Rosemaric, zurückzuführen sein sollte, so entspräche das nur der für ein 14 Jshre altes Zädchen nicht ungewöhnlichen zefühlsketonten, leicht beeinflußbaren Wesensart. Auch der von der Revision angeführte Umstand, daß sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt habe, sie sei zu jener Zeit von zu Hause "verstoßen! gewesen, trauchte es dem Landgericht nicht aufzudr'ingen, weitere Nachforschungen über die Gründe, die sie zu dieser Annahme veranlaßten, anzustellen und Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungsen zu haben, da es sich ebenfalls nicht um einen Umstand handelt, der das Gericht dazu nötigte, sich der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung Ger Glautwürdigkeit des Hädchens zu bedienen. Das Landrericht sieht Nargret ABB im einzelnen deshalb für glaubwürdig an, weil ihre Angaben nicht als Racheakt gezen den Angeklagten und dessen Ehefrau zu werten seien, da weder sie noch ihre Mutter eine Anzeige erstattet hätte und sie außer ihrer Mutter und Frau PB niemanden ctwas über den Vorfall erzählt hate. Sie hate ferner eine so ins einzelne gehende urd kei den Vernehrungen
so zleichbleitende Schilderung gegeben, daß eine Erfindung des Vorfalls ausgeschlossen sei. Sie mache auch einen frischen, wahrheitsliebenden Eindruck. Auch hake ihre Mutter als Zeugin bestätigt, daß Margret ihr den Vorfall sogleich erzählt hate. Es bestehe kein Anlaß, anzunehmen, daß sie ihre Mutter telogen haben sollte. Diese Ausführungen, die sich umfassend nit allen Möglichkeiten, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen könnten,
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auseinandersetzen, lassen die Sachkunde des Gerichts hiniänglich erkennen.
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gikt das Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen,
Krunme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler