Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 12.12.1967 – 1 StR 520/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2063 027 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Inntallateur Alois NEE au: DEE geboren am EEE 1951 in u ayern, zur Zeit
in Untersuchungshaft 9
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.
iR
- du
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung, Staatsanwalt UWE der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Juli 1967 wird verworfen; jedoch entfällt die Anerdnung, ihn
in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.
Er trägt die Kouten des Rechtsmittels. Die Gerichtsgebühren für das Revisionsverfahren werden um ein Drittel ermäßigt:
Die Untersuchungshaft seit dem 22. Juli 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, wird dem An-
geklagten auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat -— unter Einstellung des Verfahrens im übrigen - den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in zwei Fällen zu drei Jahren Gefängnis - Gesamtstrafe -— verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Dem Rechtsmittel kann ein Teilerfolg nicht versagt werden.
1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, 80- weit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche wendet. Es lagen keine Umstände vor, die die Strafkammer dazu gedrängt hätten, zur Ermittlung des Trunkenheitsgrades, den der Angeklagte in der Nacht vom 17: zum 18. Januar 1967 erreicht hatte, den zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Polizeimeister TW kerbeirufen zu lassen und zu vernehmen; denn die sowohl von dem medizinischen Sachverständigen als auch von dem Tatrichter verwerteten Angaben des Drehers AB stimmten mit den Beobachtungen überein, die der Arzt bei der kurz-nach den Diebstahlstaten vorgenommenen Blutentnahme gemächt hatte (Bl. 62 R d.A.)e.
Sachlich-rechtlich sind die Schuldsprüche, die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe ebenfalls nicht zu beanstanden.
2. Dagegen kann die Unterbringungsaneränung nicht bestehen bleiben.
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Einen Grund für diese Maßregel bieten, wie das Landgericht richtig gesehen hat, nur die beiden Diebstahlstaten. Dice zwei Zechbetrügereien scheiden aus; bei der cinen ist verminderte Zurechnungsfähigskeit des Angeklagten nur angenommen werden, weil sie sich nicht ausschließen läßt (RGSt 70, 127, 128; 73, 44, 45/46; BGH GA 1965, 250; vgl. auch BGHSt 14, 68, 71; 18, 167, 168 unten); bei der anderen war die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten zur maßgeblichen Zeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beeinträchtigt.
Die beiden Diebstahlstaten hat der Angeklagte, wie festgestellt ist, im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Die Strafkammer meint, diese Taten ' seien darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte "ein gemütskranker Psychopath mit kriminellen Neigungen und dazu noch Gewohnheitstrinker" sei (UA 17}; gleichartige oder ähnliche erhebliche Straftaten seien von ihm immer wieder zu erwarten; die Unterbringung in’ einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entgiehungsanetali verspreche keinen Erfolg (UA 18); deshalb sei eine Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unerläßlich. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter diese Auffassung begründet hat, sind jedoch nicht rechtefehlerfrei. Nach den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen Dr. Denzler, dem das Landgericht uneingeschränkt gefolgt ist, hat die Psychopathie des Angeklagten für die abgeurteilten Taten keine Bedewtung und für sich allein keinen Krankheitswert (UA 13). Die Neigung des Beschwerdeführers zum Alkoholmißbrauch hat nach den Feststellungen ihre Ursache nicht in einer geistigen Erkrankung, die die Anwendung des § 42 b StGB rechtfertigen könnte (RGSt 73, 44, 46; 73, 177, 179;
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BGH J2 1951, 695; BGHSt 7, 35, 36), sondern in Haltlosigkeit, also in einer Charakterschwäche. Unter diesen Umständen rechtfertigen auch die Psychopanthie und das gewohnheitsmäßige Trinken des Angeklagten zusammen nicht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, deren Aufgabe die Pflege und notfalls Verwahrung - jedenfalls nicht nur vorübergehend - kranker oder krankhaft veranlagter Menschen ist.
Der Senat sieht von einer Zurückverweisung an den Tatrichter ab und entscheidet selbst in der Sache. Nach dem Sachverhalt wäre zwar zu erwägen gewesen, ob die Sicherungsverwahrung des Angeklagten entweder allein oder zusammen mit seiner Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt (vgl: RGSt 73, 44, 475 BGH GA 1965, 542) anzuordnen gewesen wäre. Die bisher nicht in Betracht gezogene Sicherungsverwahrung kann jedoch nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO in dies em Verfahren nicht mehr angeordnet vrerden. Der Entscheidung BGHSt 5, 312 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort hatte der Tatrichter die Sicherungsverwahrung in Betracht gezogen. Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt allein verspricht nach den rechtlich nieht zu beanstandenden Erwägungen des Tatrichters.keine Aussicht auf Erfolg (UA 18}. Die Anoränung dieser Maßregel allein ist also nicht geeignet, Gen Angeklagten an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, und hat daher nach § 42 c StGB als nicht erforderlich zu unterbleiben.
Demnach muß die Anordnung, den Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, aufge-
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hoben werden. Im übrigen wird die Revision verworfen; denn die aufgehobene Maßregel der Sicherung und Besserung hat auf die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe ersichtlich keinen Einfluß gehabt.
Hübner Seibert. Loesdau
Mai Pfeiffer