Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 08.12.1967 – 4 StR 537/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2107 078
IM NAMEN DES VOLKES
m URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Beifahrer Werner SD zu: :MEEEEEEEEEED
dort geboren an 1940, einstweilen untergebracht,
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestollter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 3967 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Juni 1967 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit Kindern /§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von acht Honaten Gefängnis verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat. Es hat außerden die Unterbringung des !ngeklagten in einer Heil- Qder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf dic Verurtcilung in Falle Dei und auf dic Anoränung der Anstaitsuntertringung. Sie erhebt sachlichrechtliche Einwendungen.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,
1. Der Schuldspruch in Falle Don hält der rechtlichen Nachprüfung stond. Das Landgericht hat den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß, nicht verletzt; es war überzeugt, daß der Angeklagte auch im Folle Deo icn Tatvcestand des § 176 Abs. ? Nr. 3 StGB sowohl nach der äußeren wie der inneren Tatseite voll erfüllt hat.
Insbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, daß eine schamverletzende Berührung eines Kindes so flüchtig sein kann, daß sie noch nicht als unzüchtige Handlung iu Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden darf. Seine Auffassung, daß es sich um eine "intensive und kräftige", das Tatbestandsmerkmal der "unzüchtigen Handlung" erfüllende Berührung gehandelt hat und daß sie der Angeklagte zur Befriedigung soiner Geschlechtslust vorgenommen hat, kann auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht als rechtsirrig angesehen werden. '
Bei’ der Zumessung der Strafe von drei Monaten Gefüngnis für diese Tat hat das Landgericht dem Angeklagten nicht nur nildernde Umstände zugebilligt, sondern auch die Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB eintroten lasscn. Ein Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.
Auch die Gesautstrafe aus dieser Finzelstrafe und der in Falle HB verhängten, sieben Monate Gerängnis betragenden und nicht angefochtenen Einzelstrafe ist ohne Rechtsichler gebildet worden. Ebensowenig ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung zu beanstanden.
2. Fntgegen der Auffassung der Revision tritt aber auch in den Ausführungen des angefochtenen Urteils daıüber, daß der Angeklagte in einer Hcil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei, cin durchgreifiender Rechtsfehler nicht zutage. j
Es ist richtig, daß der Tatrichter bei der Prüfung, ob die Anstaltsunterbringung geboten ist, nicht bloß die zur Aburteilung stehende Tat {die Taten) würdigen darf, sondern daß er das gesamte Verhalten des Angeklagten vor und nach den Taten und scince ganze Persönlichkeit berücksichtigen muß. Auch hängt die Zulässigkeit der Anstaltsunterbringung davon ab, daß weitere Straftaten erheblichen Gewichts mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; dic bloßc Möglichkeit weiterer Straftaten reicht nicht aus. Das allcs hat aber das Landgericht nicht verkannt, sondern berücksichtigt und ohne Rechtsirrtum gewürdigt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich eben nicht nur einmal, sondern innerhalb eines halben Jahres zweimal des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Es hat seine Überzeugung ausgesprochen, daß, würde der Angeklagte auf freien Puß gesetzt, nicht nur die Möglichkeit bestünde, er werde "wieder Sexualverbrechen begehen"; das sei vielmehr "höchst wahrscheinlich", es bestehe insoweit eine "große Gefahr". Dabei hat das Landgericht dargelegt, daß und weshalb sich nach seiner Überzeugung diese hohe Wahrscheinlichkeit aus der Art der Persönlichkeit des Angeklagten und aöüs den Lebensumständen ergibt, in denen er bisher gelebt hat, in dic er im Fallc seiner Freilassung zurückkehren müßte und die anders als durch die Anstaltsunterbringung eben nicht entscheidend geändert werden könnten. Widersprüche enthalten diese Ausführungen nicht; sie verstoßen auch weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
Bei der Beurteilung der Frage, ob cine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Urteiisfüllung, sondern es muß auf die Zeit nach Entlassung des Angeklagten aus der Straf- oder Untersuchungshaft abgestellt werden. Daß das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich eingegangen ist, ist in der vorliegenden Sache unschädlich. Das Landgericht hat die große Gefahr, die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten aus dem "Intelligenzrückstand", der "Haltschwäche" des Angeklagten und sciner "noch nicht beendeten Pubertät" gefolgert. Es ist offensichtlich, daß sich an diesen Umständen bei dem im Zeitpunkt der Urteilsfiällung nahezu 27 Jahre alten, mittelgradig schwachsinnigen Angeklagten innerhalb weniger Monate nichts ändern kann.
Da aber das Landgericht auf die nur acht Monate betragende
Gesamtstrafe die Untersuchungshaft, in der sich der Angeklagte zur Urteilszeit befunden hat, voll angerechnet hat, mußte entweder die Strafhaft bald nach dem Tag der Verurteilung ihr Ende finden oder die Untersuchungshaft aufgehoben werden.
Rotberg Börtzlier Mayr Spiegel Neifer