Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 08.12.1967 – 4 StR 501/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 085 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafisache
gegen
den Kraftfahrer Johenn ı ED aus raw. dort geboren am EEE : 923,
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr.Dr.Spiegel
Neifer
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat WD in ier Verhandlung,
Bundesanvalt EB >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. Mai 1967 aufge-
hoben.
2. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Auen tum Ode it ame ame man Sums Outn men Abt ai
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 500 DM an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Der Angeklagte befand sich am 30. April 1966 gegen 14,50 Uhr nit einem Lastkraftwagen unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 58 km/h auf einer 6 m breiten Landstraße am Ortsausgang einer kleineren Landgemeinde. Ihn kam ein Personenwagen entgegen, der von dem später Getöteten ID) gesteuert wurie. IB. dcr erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, fuhr auf der für ihn linken, also falschen Straßenseite, und zwar auch dann noch, als er die für ihn vor dem Ortsausgang gelegene Linkskurve bereits verlassen hatte. Der Angeklagte zog daraufhin sein Fahrzeug nach links und bremste stark. Als er den Lastwagen 20 cm vom linken Fahrbahnrand entfernt fast zum Halten gebracht hatte, stieß der Personenwagen, den Juchmes im letzten Augenblick noch nach rechts gesteuert hatte, gegen den Laster. sn war sofort ‘ tot. Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er nach links statt nach rechts ausgewichen ist. Rechts neben der Fahrbahn des Angeklagten befindet sich nämlich im Anschluß an ein Gasthaus ein Parkplatz, der sich bis zu der Kurve hinzieht, aus welcher der Angeklagte den Personenwagen herausfahren sah. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte sein Fahrzeug genau so gut nach rechts auf diesen Parkplatz hätte steuern und seine Fahrbahnseite so für Juchmes hätte freimachen können.
1. Die Ansicht des Landgerichts, der Zusammenstoß hätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte nach rechts auf den Parkplatz ausgewichen wäre, findet in den Feststellungen keine genügende Stütze. Daraus, daß es erst zum Zusammenstoß gekommen ist, als der Angeklagte bereits seine Fehrbahnseite völlig verlassen hatte, 1äßt sich - auch in Verbindung mit der Tatsache, daß die "Bremsspur des Lasters etwa in der Höhe begann, wo der
Parkplatz anfängt - nicht ohne weiteres, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschicht, folgern, der Angeklagte hätte die Fahrbahn auch nach rechts verlassen haben können, bevor sich der Personenwagen mit dem Lastwagen auf gleicher Höhe befand. Insoweit hätte das Landgericht vielmehr darlegen müssen, wie weit der Angeklagte in dem Augenblick, vo er erkannte, daß Juchmes auch nach dem Verlassen der Kurve {Kurvenschneiden) offensichtlich auf der für ihn linken Straßenseite verblieb, noch von dem Parkplatz entfernt war.
2. Die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Feststellung erübrigt sich indessen. Die Frage, ob es dem Angeklagten etwa noch möglich gewesen wäre, durch geschicktes Lenken rechtzeitig auf den Parkplatz auszuweichen, kann im vorliegenden Falle nämlich offenbleiben. Denn selbst dann, wenn sich - auf Grund nachträglicher Berechnungen -— sachlich ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 StVO herausstellen sollte, könnte er dem Angeklagten nicht angelastet werden. Die Strafkammer hat zwar das Vorliegen einer Schreckhandlung verneint. Sie ist sich aber, wie das Urteil erkennen läßt, nicht der Tatsache bewußt geworden, daß es auch dem Fahrer, der nicht in Schrecken geraten ist, nicht schlechthin als Verschulden angerechnet werden kann, wenn er durch ein nicht zu vermutendes Ereignis unverschuldet vor eine sofortige schwierige Entscheidung gestellt wird und in der ihm verbleibenden kürzesten Zeitspanne eine falsche Maßnahme zur Behebung oder Verminderung der Gefahr ergreift. Der Bundesgerichtshof hat daher seit je anerkannt, daß es einem Verkehrsteilnehmer nicht zur last gelegt werden kann, wenn er gegenüber einer von ihm nicht verschuldeten, plötzlich auftretenden höchsten Gefahr die Ausweichmöglichkeiten falsch einschätzt und deshalb nicht
sachgemäß handelt iso schon BGH VRS 4, 369; 4, 524, 526; 6, 59, 62; zuletzt VRS 23, 369). Davon, daß die vom Angeklagten getroffene Maßnahme unter Berücksichtigung der hier zur Verfügung stehenden Sekundenspanne ersichtlich falsch gewesen wäre und ihre völlige Ungeeignetheit sich dem Angeklagten aufdrängen mußte ‘vgl. BGH VRS 11, 428; 23, 215), kann keine Rede sein. Dies um so weniger, als das Ausweichen nach links eine natürliche Reaktion auf die sich dem Angeklagten bietende Verkehrslage darstellte. In diesem Zusammenhang ist es nicht ohne Bedeutung, daß auch der Beifahrer des Angeklagten in einem Ausweichen nach links die letzte Abwehrnöglichkeit sah und dies dem Angeklagten zurief. Auch insoweit beachtet die Kammer nicht, daß es bei der Beurteilung der Frage der Voraussehbarkeit nur auf die vor dem Unfall liegenden Umstände ankommen kann; nachträglich gewonnene Erkenntnisse müssen ausscheiden :BGH VRS 5, 368).
Nach alledem wäre dem Angeklagten selbst dann, wenn sich in einer neuen Verhandiung das Ausweichen nach links als falsches abwehrmittel herausstellen würde, ein Schuldvorwurf nicht zu machen. Daß die geringe Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für den Unfall in keiner Weise ursächlich war, hat bereits das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.
3. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden. Nach den Ausführungen unter Nr. 2 ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht gerechtfertigt. Soweit sin Verhalten den Tatbestand einer etwaigen Übertretung nach §§ 9 Abs. 4
Nr. 1 StVO, 21 StVG erfüllen könnte, ist die Strafverfolgung verjährt. Der Freispruch des Angeklagten ist mithin geboten.
Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Neifer