Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Entscheidung vom 29.11.1967 – 4 StR 302/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

7107 075 BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Wilhelm T ED zu: VE dort geboren am EEE 1925,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. November 1967 einstimmig beschlossen:

1.

In den Fällen Nr. b4, b 16, b 35, b 37, b 46 der öffentlichen Klage (Nr. 13, 41, 83, 94, 117 des Urteils) wird das Verfahren vorläufig eingetellt,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bochum vom 24. Februar 1967

wird als unbegründet verworfen. Satz 1 des Urteilsspruchs wird jedoch folgendermaßen geändert:

"Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen zum Teil fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in 97 Fällen, wegen zum Teil fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 15 Fällen, sowie wegen eines versuchten einfachen Dicebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt."

Der Beschwordeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Während die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall in den Fällen Nr. 15, 41, 83, 94, 117 des Urteils in den bisherigen Festatellungen keinc ausreichende Grundlage findet, läßt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Da es sich in den genannten Füllen um gemäß § 74 StGB rechtlich selbständige Handlungen handelt und es auf die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtstrafe ersichtlich ohne Einfluß ist, wenn diese Fälle ausgeschicden werden, erscheint es gerechtfertigt, das Verfahren insoweit, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, vorläufig einzustellen (§ 154 Abs. i und 2 StPO).

Kotberg Börtzlier Mayr Sanders Spiegel