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BGH Urteil vom 28.11.1967 – 5 StR 556/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wenn ein Provisionsvertreter jemanden durch Täuschung zu einer Bestellung veranlaßt und sich von seiner Firma Provision für den angeblich orädnungsmäßigen Auftrag zahlen 1äßt, so kann darin ein Betrug zum Nachteil sowohl des Kunden als auch der Firma liegen.

2102 055 R k Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (zu II 1)

StGB § 263

Wenn ein Provisionsvertreter jemanden durch Täuschung zu einer Bestellung veranlaßt und sich von seiner Firma Provision für den angeblich orädnungsmäßigen Auftrag zahlen 1äßt, so kann darin ein Betrug zum Nachteil sowohl des Kunden als auch der Firma liegen.

BGH, Urt. v. 28. November 1967 - 5 StR 556/67 - LG Braunschweig

fr £,

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gerhard KÜED aus CD geboren am EB 927 in um.

wegen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28.Juni 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I.

Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPo).

II. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.

1. Der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in fünf Fällen liegen folgende Feststellungen zugrunde.

Der Angeklagte verkaufte als Provisionsvertreter der Firma Ferdinand FÜ ir Se Yaren-, insbesondere Zigarettenautomaten. Der Frau WEB und dem Invaliden Be spiegelte er vor, es handele sich nicht um einen Kauf-, sondern nur um einen Automaten-Aufstellvertrag. Dem Gelderheber Kiggp nannte er günstigere Zahlungsbedingungen für den Kaufpreis. Von dem Tankstelleninhaber Kügggprahm er über den Kauf eines Automaten unter einem Vorwande zwei Vertragsurkunden auf, die er beide an Florstedt einreichte. Den Arbeiter vg täuschte er über die Ausstattung und den Wert des zu bestellenden Zigarettenautomaten.

Alle diese fünf Personen nahmen den Automaten nicht ab. Gegen Küggp erging Versäumnisurteil. U zanlte 820 DM Abstand. Die Bemühungen der Firma TB von Frau Weg und von Bi Zahlung zu erlangen, blieben erfolglos. Klg@hatte die Bestellung alsbald zurückgenommen.

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a) Wie die Strafkammer mit Recht annimmt, hat der Angeklagte die Firma FB vetrügserisch geschädigt oder im Falle Ki ru schädigen versucht, indem er ihr "einen scheinbar ordnungsgemäßen, in Wahrheit aber mit einem Makel behafteten Vertrag zum Zwecke der Auszahlung einer Provision einreichte, obwohl er mit 'einer Anfechtung des Kaufvertrages" rechnete (UA S,8/9,11,14,18,23). Der Firma FÜR ze1ang es zwar, von dem Arbeiter vB auf Grund des Vertrages eine größere Zahlung zu erhalten. Dadurch wurde aber ihr Schade, der in der festgestellten Auszahlung einer Provision für einen wirtschaftlich minderwertigen Kaufvertrag lag, mır nachträglich wieder beseitigt.

b) Entgegen der Meinung der Revision bejaht das Landgericht auch mit necht einen Vermögensschaden der Kunden.

Sie alle lebten, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Frau Weg» und EP vollten keinen Warenautomaten erwerben und bezahlen. Das Landgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß er "für sie keinen Wert hatte" (UA S.7,11). Es hält dabei nicht etwa unrichtigerweise "die persönliche Einschätzung des Schadens durch den Getäuschten" für maßgebend, sondern nimmt erkennbar an, daß der Getäuschte bei seinen persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen "die Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht im vollen Umfange für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in arderer zumutbarer Weise verwenden" konnte (BCHSt 16,321,325/326). Dasselbe gilt für Küggp. der für einen zweiten Automaten ersichtlich keine Verwendung hatte. Für Tg var, wie der Urteilszusammenhang, insbesondere der gezahlte hohe Abstand ergibt, der Zigarettenautomat ohne Schächte unbrauchbar.

nn.

K19 sollte nach dem unterschriebenen Vertrage monatlich 141,50 DM auf den Kaufprcis des Automaten abtragen, Der Angeklagte hatte ihm vorgespiegelt, wenn die Einnahmen aus dem Automaten nicht ausreichten, um die Raten aufzubringen, dann verringerten sich diese. Das Landgericht sieht den Vermögensschaden rechtlich zutreffend darin, daß die im Vertrage niedergelegten Abzahlungsraten den Käufer Kl@p zu stark belasteten. Es glaubt ersichtlich seiner Aussage, er habe monatlich etwa 800 DM verdient, eine Familie mit vier Kindern ernähren müssen und Verpflichtungen durch den Bau eines Eigenheimes gehabt;- er sei daher nicht in der lage gewesen, monatlich 141,50 DM auf den Automaten abzuzahlen, und habe das dem Angeklagten mehrfach gesagt. Wie sich aus diesen Feststellungen ergibt, hätte die Einhaltung der festgesetzten Raten dem Käufer Ki die Mittel entzogen, "die für die Aufrechterhaltung einer seinen Verhältnissen angemessenen Wirtschaftsund Lebensführung unerläßlich" waren (BGHSt 16,321,328).

Die Einwendungen der Revision übersehen, daß es sich in allen fünf Fällen um Eingehungsbetrug handelt, der Vermögensschade also schon in der Begründung der Verpflichtung lag.

Dieser Verpflichtung entsprach die Forderung, die der Angeklagte zugunsten der Firma TED surch den Vertrag begründen wollte, auf dessen Abschluß sie keinen Anspruch hatte. Seine Absicht war also, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der die Kehrseite des Vermögensschadens der Besteller war (BG4St 6,115,116i BGH NJW 1961,684). Die Verträge waren zwar wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, und der Angeklagte rechnete, wie festgestellt, mit einer Anfechtung. Das schließt aber

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weder den Vermögensschaden der Kunden noch die Absicht des Angeklagten aus, die Firma Tip zu Unrecht zu bereichern. Denn beim Eingehungsbetrug bleibt die Anfechtbarkeit des Geschäfts außer Betracht. Sonst gäbe es diese Art des Betruges gar nicht. Überdies waren die anfechtbaren Verträge für die Firma FB zwar nicht die dafür gezahlten Provisionen wert, aber wirtschaftlich nicht gänzlich wertlos. Denn es bestand die Möglichkeit, daß die Anfechtung des einen oder anderen Vertrages erfolglos war oder überhaupt unterblieb, weil der Besteller keine ausreichenden Beweismittel hatte oder zu haben glaubte. Er konnte sich aus einem solchen Grunde auch bereit finden, eine Abstandssumme zu zahlen, wie der Arbeiter Ulrich es tat. Nach dem Urteilszusammenhang war es auch die Absicht des Angeklagten, der Firma FEED eine solche, wenn auch schwache, Rechtsposition und damit die Aussicht zu verschaffen, nachträglich wenigstens teilweise den Schaden wieder auszugleichen, den er ihr betrügerisch zugefügt hatte. u Das Landgericht nimmt mit Recht jeweils nur einen Betrug zum Nachteil sowohl des Kunden als auch der Firma FEED an. 00 Fortsetzungszusammenhang oder natürliche Handlungseinheit vorliegt, "pleibt sich gleich und braucht daher nicht entschieden zu werden.

2. Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte der Gastwirtin KB der VWahrheit zuwider, der Rentner Fr WB wolle durch ihn einige Flaschen Bier und zwei Flaschen Schnaps holen lassen und werde die Getränke bezahlen. Frau | händigte sie dem Angeklagten aus.

Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die

von der Gastwirtin bekundete Bemerkung des Angeklagten, wenn Fr richt zahle, werde er selbst es tun, nicht der

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Feststellung des Landgerichts, nach der für die Frau das "Vertrauen darauf, daß Frawden Angeklagten geschickt habe", bestimmend war. Danach hat sie sich gesagt, da Frogpden Angeklagten beauftragt habe, Bier und Schnaps zu holen, werde er beides auch bezahlen.

3. Gegen die übrigen Schuldsprüche erhebt die Revision nur die allgemeine Sachrüge. Die Feststellungen tragen jedoch die a Verurteilung/in diesen Punkten.

A, Die Einzelausführungen der Revision gegen die Strafaussprüche in den Fällen Tag und Ko sind unbegründet. Das Landgericht brauchte in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich zu wiederholen, daß der Angeklagte nach etwa einem halben Jahr bezahlt hat.

- 5, Der Angriff der Revision gegen die Art, in der das Land. gericht zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gekommen ist, ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Herrmann