Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.11.1967 – 1 StR 345/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Vortat eines Verbrechens nach § 252 StGB kann auch ein Raub sein. | BCH, Urt. v. 21. November 1967 - 1 StR 345/67 SchwG Aschaffenburg
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: 00 ga
StGB §§ 249, 250, 252
Vortat eines Verbrechens nach § 252 StGB kann auch ein Raub sein. |
BCH, Urt. v. 21. November 1967 - 1 StR 345/67 SchwG Aschaffenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES . URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Heinz # zz
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aus Ep, geboren ” 1942 in ED ‚nandxnein rw;
wegen versuchten Mordes va.
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Der 1. 'Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. ‚Novenber 1967, an der teilgenommen haben: | | |
Senatepräsident Dr. Hübner u oo. | . als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mei Bundesrichter Dr. Pfeiffer 0 ne gern | \ ‚ale beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof mp on als Vertreter der Bundosammaltschatt, u Tustizangestell ter 0 | N = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffen-
burg vom 16. März 13967 wird verwarfen: a
gen schweren räuberischen Diebstahls verurteilt.
En Angeklagte wagt die Konten des Rochtemit- | + els a us . u | . Ben . En 28 a ie PR 2
Das Schwurgericht hat ‚den Angeklagten \ wegen versuch-
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fährlichen Körperverletzung, sämtliche in Tateinheit (§§ 211, 43, 250 Abs. 1 Nr. 1, 252, 249, 223 a,
73 StGB), zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
' führt nur zu einer Berichtigung des Schuläspruchs, hat aber im übrigen keinen Erfolg. | ar |
geklagte, der mit seiner Frau bei seinen
Schwiegereltern wohnte, wollte sich in den Besitz des Geldes setzen, das seine Schwiegermutter, unter iarer Kleidung versteckt, bei sich trug. Zu diesem Zweck.
warf er sie auf eine (Couch und würgte sie 80 lange, bis sie bewußtlos wurde. Hierauf nahm er das unter . dem Kleid verborgene Geld (ca. 640,- DM} an sich. Er . kleidete sich nun um und wollte das Haus verlassen. ® Inzwischen war jedoch seine Schwiegermutter wieder
zu Bewußtsein gekommen. Sie trat ihm, als er durch den Hausflur ging, entgegen und verlangte, ihn festhaltend, ihr Geld zurück. Der Angeklagte, der das Geld behalten wollte, schlug ihr mit einer Schreckschußpi- 'stole auf den Kopf. Als ihm infolge der Abwehr der Schwies germutter die Fistole aus der Hand fiel, reriff
auf den Kopf, auch noch : als sie bereite auf dem. Boden. lag. Dabei rechnete er damit, daß sie durch diese | . Schläge sterben könnte und billigte das auch. Da die Verletzte durch die Schläge längere Zeit wieder das Bewußtsein verlor, konnte er mit dem Geld das Haus
verlassen.
Soweit der Angeklagte aufgrund dıeser Peststellungen wegen versuchten Mordes - Tötung aus Habgier und um eine andere Straftat zu verdecken - verurteilt worden
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ist.. 18T die Revision offensichtlich unbegründet. Im Ergebnis ist der Schuldspruch auch insoweit nicht zu beanstanden, als zwei Vergehen der gefährlichen. Körperverletzung angenommen wurden. Zwar kann dem Schwurgericht darin nicht gefolgt werden, daß die mit dem Meißel der Schwiegermutter zugefügte Körperverletzung mit dem versuchten Mord in Tateinheit stehe, Denn bei diesen Schlägen hatte der Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz und auch: gegenüber dem.
| mit bedingtem Vorsatz begangenen Tötungsdelikt: weist
I 322; BGH Urteil vom 30. Juni 1967 4 BER 194/617 = | BGHSt 21, 265 - JZ 1967, 7108 -). Der Angeklagte hatte
. aber vorher schon mit der Schreckschußpistole zuge-
schlagen. Insoweit ist kein Tötungsvorsatz festgestellt; diesen hat der Angeklagte erst gefaßt, als er den Meißel zur Hand nahm. Der Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlich begangenen zweiten Kör- | perverletzung muß also auf die Schläge nit der Pistole begrenzt werden. Auf den Schuld- und Strafausspruch hat dies keinen snıLuß, |
u Näherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen schweren Raubes. | Wenden
a. 43 in - Fun En . “ ir . -, . Ba % oo
Wie das Sohwurgerächt : zutreffendannimmt, hat der
ihr, das Geld vegnahm,, um 88 selbst zu | verbrauchen, ein Verbrechen des Raubes nach § 249 StGB. ‚begangen: Daß er.
| zu dieser Zeit schon eine Waffe, etwa die. Schrecksckuß- ns Be pistole bei wich führte, : ist nicht : Sewigenteigtn Bin...
kein Bedürfnis zur Anwendung des § 252 StGB
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darauf ihr Geld zurückverlangte. Auch hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, u
ver Sachverhalt liegt hier anders als der in BGHSt 20, 194 behandelte Fall. Denn der Angeklagte wohnte in demselben Hause, in dem er den Raub beging, so daß dieser nicht nur vollendet, sondern auch beendet var, als der Angeklagte sich mit dem gseraubten Geldbetrag in sein Zimmer begab. Zwar wollte er das "Haus verlassen, und hat dies auch bald darauf getan und das Geld in der darauffolgenden Nacht fast völlieg durchgebracht. Aber die Verwendung des gestohlenen oder geraubten Gutes gehört regelmäßig nicht. mehr. | zur Beendigung der Straftat. Der Gebrauch des Meißels als Waffe kann daher nicht mehr als Führen einer Waffe . "bei Begehung der Tat", nämlich des: Raubes, angesehen werden. Der Senat braucht hiernach auf die angeführt Entscheidung und die dagegen im Schrifttum erhobenen Rimwände nicht näher einzugehen. nn a
Nach 8 252. StGB wird "gleich einem Räuber" bestraft, wer bei einem Diebstahl auf frischer Pat. betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um. sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erbaigen, Weite lich genommen trifft das hier nicht zu; denn die Vortat var ein Raub. Regelmäßig wird in diesen Falle auch bestehen,
da der Täter ohnehin als Räuber bestraft wird, ‚ass.
nicht erst "gleich einem Räuber" bestraft zu werden.
- braucht, Von wesentlicher Bedeutung wird. die spätere u Gewaltanwendung erst, wenn nicht schon beim Raub, sone
den Täter nicht auch diese Strafbestimmungen angewendet würden, obwohl er mit seiner Vortat, dem | Raub, zugleich den Tatbestand des Diebstahls erfüllt hat, wenn dieser auch mit dem Raub in N Gesetzeseinheit steht (BGHSt 20, 235}. |
0 Das Beschagericht hat zwar in einer Entscheidung (6A Bd. 48 S..! 355) den § 252 StGB nicht für anwend-
- bar gehalten, wenn die Vortat kein Diebstahl, sondern .
ein Raub ist. Die Begründung hierfür, daß der Dieb- | stahl im Raub wine selbständige strafrechtliche Bedeutung verliere, so daß zwischen beiden Gesetzeskonkurrenz besteht, vermag jedoch nicht ZU überzeugen. Dem auch gesetzlich konkurrierende Strafbestimmungen sind nicht stets ohne rechtliche Bedeutung. So ist aner-
kennt, daß die Mindeststrafe der gesetzlich konkurrieren
‚den milderen Norm nicht unterschritten werden darf (BGHSt 1, 152). Die Rechtsprechung hat auch kein Bedenken getragen, den § 252 StGB auf die Fälle des Mundraubs (§ 370 Abs, 1 Nr. 5 5t6B) und der landesgesetz-. | lichen Feldfrüchteentwendung anzuwenden (vgl. BEHSt 3, 76; RGSt 6, 325; 66, 353), obwohl auch hier mit den
88 242 ff. StGB Gesetzeseinheit besteht. LEBT man die- .
bstahi" im
se privilegie
Sinne des 5 2SEÄLOB € gelten, 50 besteht kein Grund, den Raub als’ Vortat auszuschließen, wenn es sich, bei,
ihm auch nicht um einen bloß qualifizierten Fall des Diebstahls, sondern um ein eigenständiges Dei nanc' Be delt. Denn das ändert nichts daran, daß in ihm der en ip Tatbestand des Diebstahls enthalten ist. Die Auffas- Ei sung, daß auch Raub Vortat des räuberischen Diebstahls a © . sein kann, wird denn auch im Schrifttum (Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl. § 252 Anm. 3; Weber 32 1965, 418, 495 Isenbeck NJW 1965, 2326, 2328: und vom 5: Strafsenat
räuberische Diebstahl zu dem vorausgegang
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des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28, Februar 1967 - 5 StR 17/67) vertreten (vgl. ferner die Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd. 6 5. 92 £s}e i
Die Ansicht des Schwurgerichts, daß im gegebenen Fall wegen schweren Raubes zu verurteilen sei (so
auch. Schönke/Schröder 320), vermag der Senat aller-
dings nicht zu teilen. Der Schuldspruch ist viel= | . mehr dahin ZU berichtigen, daß der Angeklagte statt = wegen schweren Raubes wegen schweren räuberischen 2 Diebstahls verurteilt ist. 265 StGB steht dieser . Änderung nicht entgegen, da der u a.ädes Raubes | beschuldigte Angeklagte in der Hauptvorhandlung auf die Möglichkeit der Verurteilung auch aus § 252 == StGB hingewiesen worden i8t. Auf den Strafausspruch kann diese Änderung keine Auswirkungen haben. . .
In welchem rechtlichen Verhältnia der schwere enen einfachen Raub steht, darüber hat sich das, Schwurge- | richt nicht geäußert. Auch der Benat braucht hierzu nicht. endgültig Stellung zu nehmen. Denn der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert,
daß eine Verurteilung auch wegen einfachen Raubes .
unterblioben ist. Der Senat neigt ohnehin dazu, auch hier - wie bei Diebstahl als Vortat - Gesetzeskonkurrenz anzunehmen (ebenso beiläufig ER
der 5. Strafsenat In seiner oben angeführten. Bnt- ei
scheidung).
Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist im übrigen die Revision zu verwerfen.
Hübner Fischer \ Loesdau
Mi Pfeiffer