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BGH Urteil vom 14.11.1967 – 1 StR 487/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1. $tR 487/67 | URTEIL

\ num.

in der Strafsache

| wegen Meuterei WA en e |

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. 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 14. November 1967; an der teil-

genommen haben:

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Die ‚worfen. Er trä,

Pundenmiohter

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender,

Bundearichter Dr. Seibert Bundesrichter Ioesdau

Bundesrichter Pikart Dr. Pfeiffer

Bunde esanwalt Ir. m: in der. " Verhandlung 2. = Staat sanwalt- re bei der Verkündung —

als Vertreter der Bundesanwaltsc

als Urkundsbeamter der Geschäf

esuniungen aufgehoben. In . diesen Untong wird die Sact han ilung und En: scheidung, auch über die Kosten des .

0. tels, an eine andere Strafkammer des Lanigerichte zurückverwiesen. BE Br

Revision des Angeklagt

tels.

Von Rechts wegen

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gt die Kosten seines Rechtanit-

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Gründe§

Die Strafkammer : hat die Angeklagten AB un

RE wegen Meuterei in Fateinheit mit gemein-

verurteilt. Von den Revisionen der Angeklagten, die das Urteil, soweit es sie betrifft, mit. der Sachrüge

- angreifen; hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten

Erfolg. 0

T. „ Aeieten den Angerlsgien.M on

u : DW 2. durch den Offizier von Hu u nendienst unter allgemeinen Gejohle aus der Unterkunft m entfernten Hauptwache aufbrachen, um

. zu der etwa 250 die dort Eingeschlossenen: zu befreien. Er nahm aber. an dem tätlichen Angriff gegen die Wachsoldaten, der

BR sera Duonen Befreiung ein

der = Ontengnn abzuhalten (UA S. 10)

ne kommenden Gehilfenvorsatz . _ auf alle Bale . „‚zechtzeitig aufgegeben und in Verbindung damit seinen zur ‚die Gefangenenbefreiung geleisteten Tatbeitrag

dene Sturm. auf die Wache und ‚der "Befreiung.

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rückgängig gemacht hat. Wenn das Urteil dem Angeklagten

in diesem Zusammenhang allein zur Last legt, die Be-

freiung des Gefangenen durch psychischen Beistand unter-

stützt zu haben (UA S. 12), so trifft das nach dem festgestellten Sachverhalt allenfalls für die Verabredung und sonstige Vorbereitung der Tat zu. Gerade jenen angenommenen Beitrag aber hat RM durch sei-

ne Versuche, die Kameraden umzustimmen, und durch sein Zurückbleiben in äußerlich unverkennba:

rer Weise beseitigt und damit ein Fortwirken seiner mög

Hicherweise, ursprünglich vorhandenen Einflußnahme auf die - noch. ausstehende — Ausführung. des. Tatplanes verhindert. Die ‚Bestrafung des Angeklagten nach § 120 StGB kenn somit keinen Bestand haben (vgl. RGSt 54, 177, 178;

59, 412; BGH NIW 1951, 4105 Schönke/Schröder StGB 8 16 Rz 41, A AT Schwarz/Dreher StGB 8 46 Erle 4 a):

0.0... Der Schuldspruch wegen - _ Anteinheitiich begangeneft—

Meuterei (§ 27 var0) begegnet ebenfalls durchgreifenden .. Bedenken. BE

Erste Voraussetzung einer Bestrafung wegen Meuterei ist die Beteiligung an einer Zusammenrottung von Soldaten. Der auch in anderen Strafbestimmungen (vgl. § 8 115, 122, 125 StGB) wiederkehrende Begriff der Zusammenrottung erfordert allgemein das in seiner Rechtswidrigkeit u äußerlich erkennbare räumliche Zusammentreten oder Zu- ae . © sammenhalten einer Mehrheit von Personen zu einem ge 0 meinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen er deln (RMG 5, 57, 58; 10, 22, 25; 20, 50: und hen 20 53, 3055 BGH NW 1953, 1031; 1954, 1694). „‚aammenrottung nimmt daher nicht schon: teil, ı wer sich.

yunammenhaltenden -F Personenmehrheit anschließt; Teid-,

nehmer kann vielmehr nur sein, wer auch weiß, daß diese mehreren Personen beabsichtigen, mit vereinten Kräften rechtsbrecherische Handlungen der genannten Art zu begehen, und wer in Kenntnis dieser Tatsache vorsätzlich ein Teil der Rotte wird oder bleibt (RMG 4, 101, 105; 3 57, 58). |

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gewalttätigen Charakters des gemeinschaftlichen : . hier | im Gegensatz zu den gs 115, 122, 125 StGB allein ge- ‚gen militärische Vorgesetzte gerichteten - Vorhabens . zumindest das Bewußtsein vorhanden sein, durch das .Verbleiben in der Zusammenrottung zur Erreichung ae rechtsbrecherischen Zwecks. einen Beitrag zu reisten, also die. Gefahr für die militärische Ordnung - auch nicht zugleich für die öffentliche Sicherheit en (BGH GA 1965, 298) - zu vergrößern (Dreher/Lackner/Schwain WStG § 27 Rz 11 in Anschluß an BGH NW 1954, a Schon dieses Bew em Angeklagten RB nicht wigerspruchsfrei festgestellt: Dem wenn die Strafkonmer auch an mehreren Stellen der Ur. beilebegrimau am zu jenen.

freiung ihre?"Kameraden. gemeinsam aßten und. mit die u ..8em Entschluß die Unterkunft in Richtung auf die Wa verließen (ua S. 7, 11 unten), so räumt sie even in a 5 anderem Zusammenhang die Möglichkeit ein, N 7 a erst auf dem Wege zur Wache erkannt, daß es die Rotte, en der er sich angeschlossen hatte, mit der gewaltsamen SER Befreiung der inhaftierten Soldaten ernst meinte (UA e-8 1l oben), und er habe darauf - bis zu seinem mag tigen Zurückbleiben u versucht, die. anderen von ihrem elle Be Vorhaben abzuhalten. (VA S. 10}. Träfe das zu, so köomte 0000

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bei ihm aus subjektiven Gründen von einer strafbaren Mitwirkung an dem Vorgang des Zusammenrottens oder von einem rechtlich mißbilligten Verbleiben in der Rotte nicht ohne weiteres die Rede sein.

_ Im anderen Falle hätte sich BE allerding 3 bis zum Beginn seiner Überredungsversuche an der Zusammenrottung im Rechtssinn beteiligt und für ihn käme danach, weil die geplanten Unbotmäßigkeiten zur Ausführung gelangten, kein strafbefreiender Rücktritt | racht. Aber auch insoweit wäre die Anwen-Aung: den. § 27 WStG. nicht frei von Einwänden, weil die Strafkanmner die Vorauss aihderung nach

u etzungen der: Straf Absatz 5 dieser Vorschrift wohl geprüft, jedoch: mit: unzureichender Begı

g verneint. hat (vgl. RMG 12, 100, 102 zu § 109 MStGB). Die für den: milderen Strat- _ rahmen des § 27 Abs. 5 WstG erforderliche Rückkehr .

zur Ordnung hätte — ‚entgegen der > kuffansung des and.

die , übrigen Beteiligten von ihren” rechtabrecherischen.

Vorhaben abzubringen. Dabei wäre es freilich Sache des Tatrichters gewesen zu erörtern, ob es eine solche An<- nahme etwa hinderte, daß R BB nach den Feststellun-

.....gen den Befehl srhalten hatte, sich in seine > Unterkunft zu begeben (UA | 5: DZ deln BEN

"Nach alledem muß das Urteil, soweit: es den Ang

on R EB betrifft, im ganzen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und = Bntecheidung. aurückverwiesen werden s 354 Abs. 2 StPO)

geklagten

m. Bazision dep Angeklagten 4

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Br mit ; den Wachsoldaten, die gemäß fe 3 der vo über die u Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom | 4. Juni 1956 (BGBl I 459) seine Vorgesetzten waren (vgl. Dreher/Lackner/Schwalm WStG § 29 Rz 5), in ein Handgemenge | eingelassen, das schließlich zur Befreiung eines der Ge-Bu I tangenen Führte (UA S, 8). Damit hat er - in der Bege-

bestand des § 27 Abs. 1 VStG verwirklicht (vel. auch RNG Be 1a 100 zu 5 106 MStGB) und sich in zataizhatt danit Kae einer durch starke Trunkenhait bedingten, 1odigl. haft gemeinten Fehlhandlung hat das. Landgeri u lich verneint, Was die, Revision hiereeeen vorbringt, er- 5 „schöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Bew: würdigung. u = TEL

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