Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 07.11.1967 – 1 StR 440/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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n 2049 052 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

_ URTEIL

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geboren am EB 509, a |

wegen fportgesetzter schwerer Unzucht

zwischen Männern u.a.

Der 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Hübner

‚als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer et Be

als beisitzende Richter, a, Staatsanwalt ‘ um Be . ee

als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger, nn . Bu Justizangestell ter m TEL.

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: “ | | Zr . EEE ie

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Die Revision des Angeklagten geger B ur des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 7. Juli 1967 wird verworfen. TE Dunn

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Er hat die Kosten des Rechtenittels zu ı tragen.

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I. Der Angeklagte wurde verurteilt wegen schwerer Unzucht /§ 175 a Nr. 3 StGB) in zwölf Fällen, davon neun fortgesetzt und in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, ferner wegen versuchter schwerer Unzucht zuischen intern {in zwei Fällen) und wegen dreier Fälle

Hierwegen verhängte das Tandgericht. eine , Gesamtatrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.

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Die Revision des Angeklagten rügt die "Verletzung formellen und materiellen Rechts". Die Verfahrensbeschucerde ist nicht ausgeführt i§ 344 Abs. >? Satz 2 5tPO) und daher unbeachtlich. Die Sachrüge ist

unbegründet.

II. a) Die Angriffe der Revision bezüglich der Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 SteB gehen an den nicht angreifbaren Darlegungen des Urteils \8. 8 UA) vorbei. Der bisexuell veranlagte Angeklagte var nach seinen eigenen Erklärungen in sciner Unrechtseinsicht oder seinem Hemmungsvermögen nicht becinträchtigt ivel. auch BGHSt 21, 27, 28). Für dic Annahme einer in den Bereich des § 51 StGB fallonden Persönlichkeitsveränderung

des Angeklagten (BEHSt 14, 30, >2) bestand kein Anhalt.

b) In den Fällen IT a 5 und 10 is. 4 und 5 un) ist dic Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Alters der Jugendlichen rechtlich einwandfrei : 8: 6, 7 UA). Das Vorbringen der Revision hierzu (8.3 Nr. > der Revisionsbegründung) findet in den Feststellungen ksine Stütze, ist. zudem tatsächlicher Art. 5 .

ec) Auch im übrigen unterliegt der Schuläspruch keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat unter anderem in neun Fällen fortgesetzte Verbrechen nach § 1752 Nr. 3 StGB angenommen (8, 7 UA). Darunter befinden sich

Vorkommnisse, bei denen er sich 12, 10, 149 und 61 mal ss + 55) gleichgeschlechtlich betätigt, hat; Fälle a a 1,

eührter. erneut verführt werden kann BGHSt- 13, 228, 231). Dies muß allerdings festgestellt werden (BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17). Das Landgericht hat dieses Erfordernis aber

nicht übersehen, denn es führt aus: "Soweit es 2WUi-

schen dem Angeklagten und den einzelnen Minderjähri-

gen wiederholt bzw. in zahlreichen Fällen zu Unzuchtshandlungen gekommen war, so waren diese Minderjährigen

nach dem ersten Mal in_keinem der späteren Fälle von

sich aus zu den weiteren Akten bereit. Der Angeklagte

mußte sie also auch in den späteren Einzelfällen ver-

führen, wobei ihm dies selbstverständlich leicht gefal-

len war, besonders dann, wenn es zwischen dem Angeklag-

ten und den Männern unter 21 Jahren bereits zu einer ge erheblichen Zahl von. Unzuchtshandlungen vorher gekomnen war" {S. 3 UA). Die Verführungsmittel werden all-

gemein 3. 2 UA zu II a und zusätzlich bei den hier interessierenden Fällen 1, 2, 6 und 8 genannt. Zum Fall 6

heißt es 2.B.: "Rainer ID erhieit vom Angeklagten Geldgeschenke von insgesamt 712,25 DM, damit er sich

zu den Unzuchtshandilungen bereit fand! {S. 4 UA). Eine entsprechende Feststellung ist zum Pall 8 getroffen

IS. 4 - 5 UA), wenn auch dort insgesamt nur ca. 100 DM

gegeben wurden.

Angesichts dessen ist die Annahme des Patrichters nicht völlig ausgeschlossen, die betreffenden Jugendlichen ‚geilen auch in den weiteren Fällen bis zuletzt von sich aus nicht zur Unzucht bereit gewesen, hätten vielmehr auch insoweit jeweils noch durch Zuwendungen geneigt gemacht werden müssen ivegen des Begriffs

I der Verführung im Fall des § 175 a Nr. 3 StGB vgl. RGSt | 70, 199; BGHSt 20, 193). Die Revision hat denn auch in | dieser Hinsicht keine besonderen Binwendungen erhoben.

Da die Strafzumessung und die Aberkennung der Ehrenrechte /§ 32 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerien.

Hübner Seibert - Fischer Fikart Pfeiffer |

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