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BGH Urteil vom 07.11.1967 – 1 StR 429/67
1. Strafsenat
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2049 057 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
. \ StR 429/87 URTEIL
in der Strafsache
| gegen
apun engessusnusggpen onen snnsuenee A
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wegen fahrlässiger Tötung:
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 7. November 1967, an der teilgenommen haben; |
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsane t a nwaltochaft,
als Vertreter der Bundosa, Justizangestellter 00 Be als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft. wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 19. Mai Be soweit es die ‚Angeklagte
des Eee en das Schmurgericht bein Londgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die , Angeklagte i Sofie Du für Schuldig erachtet, den durch ihren mitangeklagten Ehemann vorsätzlich herbeigeführten Tod ihres schwach-
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sinnigen und gelähnten Stiefisohnes Franz Xaver Bu: geboren arı mp '9°°: fahrlässig mitverursacht zu haben. Es hat sie deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich ist der Vater des Kindes wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe
von vier Jahren und Sechs Monaten verurteilt worden.
Während das Urteil gegen den Ehemann RER Rechtskraft erlangte, hat die Staatsenwaltschaft hinsichtlich
der Angeklagten Sofie ] Revision eingelegt.
1. Die zu Ungunsten « der Angeklagten angestellten. sachlichrechtlichen Erwägungen der Revision, mit denen die Nichtanwendung des § 212 StGB beanstandet wird; erweisen sich als unbegründet.
Die Verurteilung wegen Totschlags oder auch nur wegen Beihilfe hierzu setzt die Feststellung vorsätzlichen Handelns voraus. Einer solchen Feststellung stünde die Annahme des Urteils, daß die Angeklagte den Tod. des Kindes nicht wollte (UA Se 20) und sogar Wiederbelebungsversuche anstellte (UA S. 11, 12), nicht entgegen: Der vorsätzlichen Tötung kann auch derjenige schuldig sein, der den Tod eines anderen zwar nicht wünscht, Aber
: als Folge seines Untätigbleibens voraus ssicht und eintreten läßt, indem er sich pflichtwidrig einem fremden Wil-
len anschließt oder unterordnet. Gegenüber einem solchen |
Unterlassen ist ein innerer Vorbehalt, den Tod nicht als Folge eigener Verursachung zu wollen, grundsätzlich unbeachtlich (BGIISt 2, 150, 155, 156). Der Vorsatz entfiel nach den getroffenen Feststellungen auch nicht schon deshalb, weil die Angeklagte sich möglicherweise in einem Irrtum über die Verpflichtung befand, von den
Kind, das in der häuslichen Gemeinschaft aufgewachsen und von ihr mitbetreut worden war, Gefahren jeder Art abzuwenden (vel. BGHSt 13, 162; 19, 167). Bei einen unechten Unterlassungsdelikt gehört es nämlich nicht
zum Vorsatz, daß der Täter sich der Rechtspflicht, zur. Erfolgsabwendung tätig zu werden (Garantenpflicht), bewußt sein muß; der Irrtum hierüber ist ein Verbotsirrtum (BGHSt 16, 155). Dem Urteil ist jedoch zu entnehnen, deß die Angeklagte gegen die - von ihr innerlich abgelehnte - Tat ihres Ehenannes deshalb nichts Entscheidendes. unternommen hat, weil sie, die sich stets seinem Willen unterworfen hatte und die sich vor ihm fürchtete
(UA S. 12), kein Mittel und keine Möglichkeit sah, sich ihn gegenüber durchzusetzen (UA Do 10, 17). Diese Vorstellung mag der wirklichen Sachlage nicht entsprochen
haben; dann handelte es sich aber um einen ‚tatrbestands-
zum Ringreifen verpflichtete Täter zumindest ein für ihn verfügbares. Mittel kennen, dessen zumutbarer Einsatz 80- eignet ist, den Erfolg zu verhindern oder seinen Eintritt wenigstens zu erschweren (RGSt /T; 123, 127; EGHSt 6, 46, 57; BGH Urt. v. 31. Januar 1956 - 5 StR 614/55 -). Eine Bestrafung nach § 212 sSteB kam‘. somit nicht in Betracht.
2. Dagegen muß die Revision zugunsten der Angeklagten Erfolg haben. | |
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denit begründet, daß die Angeklagte bei gehörigen Anspannung ihrer Fähigkeiten trotz ihrer geringen Intelligenz lichkeit und Pflicht hatte, etwas > für e die Erhaltung des Lebens des Kindes zutun (UA S. 18), Denit allein läßt
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sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit hier nicht rechtfertigen. Denn das Urteil führt an anderer Stelle aus, der Angeklagten habe in Anbetracht ihrer minderen Intelligenz, ihrer langsamen Denkweise und ihrer völligen Unterordnung unter den Willen ihres Ehemannes nicht nachgewiesen werden können, dal € sie beim Verlassen der Augenblick erforderliche Energie zu einen Eingreifen. gegen ihren Ehemann und für die Erhaltung ‚des Lebens des Kindes zu entwickeln" (VA S. 17/18). Bei dieser.
Fensung der. Vrtellagründo - läßt sich nicht aosehläeken,
kräfte nicht imstande gewesen wäre, ihrem Mann wirks Sen entgegenzutreten. In einem solchen. Fell: würde. sich der Vorwurf des fahrlässigen Untätigbleibens in. seiner Beziehung zur Tötung des Kindes nicht aufrechterhalten
lassen.
Aus diesen Gründen kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Das Urteil ist daher, soweit. es die An-
geklagte betrifft, mit den: - noch ergänzungsfähigen _
Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesen Umfeng zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-
weisen (§§ 355, 354 Abs. 2 5120).
Die Entscheidung entspricht den Antrag des Generalbundesanwalts.
Hübner Seibert - Fischer Fikart Pfeiffer