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BGH Urteil vom 25.10.1967 – 2 StR 493/67

2. Strafsenat

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2072 014 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_493/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Arbeiterin Hildegard R EEE =: HOEEEEED ; ort geboren am EB 943;

wegen Kindestötung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Staatsanvalt Win aer Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in

Kaiserslautern vom 10. April 1967 wird verwor-Ten.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendi-

gen Auslagen fal!’en der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Sachrüge erhebt, ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Es hat keinen Erfolg:

Auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterin gelangt das Schwurgericht zur Annahme mildernder Umstände im Sinne des § 217 Abs. 2 StGB. Diese Wertung wird im Ergebnis von der $Staatsanwaltschaft nicht angegriffen; sie gibt auch zu Bedenken keinen Anlaß. Die Staatsanwaltschaft wendet sich vielmehr nur gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafe. Die Strafzumessung im Rahmen der erwähnten Vorschrift läßt indes einen Ermessensmißbrauch oder einen sonstigen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Strafzumessungsgründen sind nicht gegeben. Die Erwägung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe in ciner Umgebung gelcbt, "die nahezu alles an Entgegenkommen, Fürsorge und “ärme habe vermissen lassen", ist ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, sie sci von der Mutter "versorgt" worden; denn das Wort '"Versorgung" bedeutet in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht"fürsorge", sondern nur die äußere Versorgung mit Nahrung, Kleidung und sonstigen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Auch die weiteren Ausführungen über das

Verhältnis von IIlutter und Tochter, insbesondere darüber,

daß der Hutter die Schwangerschaft der Tochter verbor-

gen blieb, sind bedenkenfrei. Die Feststellung an anderer Stelle des Urteils, daß die Schwangerschaft äußerlich der Angeklagtan nicht anzumerken war, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Beziehungen der beiden untereinander. Im übrigen konnte die Unkenntnis

der Mutter vom Zu.:tand der Tochter ihren Grund gerade darin haben, daß sie sich nicht um die Tochter kümnerte. Einer fürsorglichen Mutter wäre - so meint ces das Schwurgericht - die Schwangerschaft der Tochter aufgefallen.

Das Schwurgericht hat einen entscheidenden Strafmilderungsgrund darin gesehen, daß die Angeklagte "völl1ig allein auf sich gestellt" und damit einer schweren scelischen Belastung ausgesetzt war. Dieser Gesichtspunkt durfte im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, da er durchaus nicht allen Fällen der Kindestötung eigentümlich ist ’vgl. Schönke-Schröder 13. Aufl. Ran. 15 zu § 217 StGB). Soweit die Revision die seclische Lage der Angeklagten anders bewertet wissen möchte, entfernt sie sich unzulässig von der Würdigung im Urteil. Dasselbe gilt auch für den Umstand, daß die Angeklagte auf dem Weg zu ihrem Freund S ww in Freien "letzten Endes von der Geburt überrascht" wurde.

Schließlich läßt auch die Entscheidung nach § 23 StGB iStrafaussetzung zur Bewährung: einen Fehler nicht erkennen.

willms Meyer Henning Mül:.er Neifer