Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 19.10.1967 – 4 StR 496/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Über die Voraussetzungen der Zulassung von Polizeiaufsicht.
Nachschlagewerk: ja 2 Ä 2 4 0 Q €
BGHSt: nein
StGB §§ 38, 39
Über die Voraussetzungen der Zulassung von Polizeiaufsicht.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1967 - 4 StR 496/67 - LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 496/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Dieter R EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEED 1939 ir DEE. zur
Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Betruges i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwailts in der Sitzuns vom 19. Oktober i967 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortnund vom
13. Februar 1967 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe§
Die Sachrüge führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß für die Frage der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht allein die verwirkten Einzelstrafen entscheidend sind, neben denen das Gesetz die Zulassung der Polizeiaufsicht vorsieht, und daß es deswegen nicht etwa auf die Gesamtstrafe ankommt (BGH GA 1958, 367; RGSt 38, 353). Neben der wegen Rückfalldiebstahls erkannten Zuchthausstrafe durfte an sich gemäß § 248 StGB die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt werden.
Das Landgericht hat aber diese Maßnahme allein wegen "der häufigen Straffälligkeit und des häufigen Aufenthaltswechsels des Angeklagten" für geboten erachtet, Gegen beide Gesichtspunkte bestehen Bedenken.
Auf die Begehung der - allerdings häufigen - Betrügereien und der Unterschlagungen kann nicht abgestellt werden, weil eben die Polizeiaufsicht nur infolge des Diebstahls in Betracht kommt. wegen Rückfaildiebstahis wird der Angeklagte zum ersten Mal bestraft. Wegen Diebstahls ist er letztmals im Jahre 1961 verurteilt worden, Er hat sich verhältnismäßig lange keinen Diebstahl : zuschuiden kommen lassen. Der jetzt abgeurteilte Diebstahl beruht nicht auf Planung und einem Hang zum Stehlen, sondern stelit eine Gelegenheitstat dar.
Dem häufigen Aufenthaltswechsel kann auch die Polizeiaufsicht nicht vorbeugen. Gemäß § 39 Nu... 1 StGB kann dem Verurteilten, der unter Polizeiaufsicht steht, nur der Aufenthalt an einzelnen bestimmten
Orten untersagt werden.
Andere Gesichtspunkte, die die Maßnahme rechtfertigen könnten, komnen ersichtiich nicht in Betracht. Der Senat kann daher den endgültigen Wegfall der Maßnahme von sich aus anordnen.
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal