Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.10.1967 – 5 StR 409/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_409/67 An
2120 029
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Schiffer Roland S ED zu: Ey Praız, dort geboren on 1940,
2. den Schiffer Friedhelm A EB aus ve; dort geboren am EB : 552,
- Sachbezeichnung: HEEW u.a. -
wegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, - Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker 'Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
: Justizobersekretär (in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ° für Recht erkannt:
Auf die Revisionen.der Angeklagten u und rt wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5,.Januar 1967 samt dan Feststellungen aufgehoben, soweit diese Beschwerdeführer verurteilt worden
sind.
In diesem Umfange wird die Sache ui dan oohitren. gericht in Duisburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten Se und AB haben Erfolg.
}..Das Urteil muß, soweit es den Angeklagten Su» betrifft, auf die Sachrüge aufgehoben werden,
Mit Recht hat der Verteidiger dieses Beschwerdeführers geltend gemacht, die Strafkammer habe nicht dargetan, daß SCENE den Tatbestand des § 223a StGB erfüllt hat. Hierzu wäre Voraussetzung, daß er an dem Angriff auf den Matrosen o@Bals Mittäter beteiligt war. Sollte.er nur mit Gehilfenvorsatz tätig geworden sein, so wäre das nicht ausreichend (vgl. BGH IM StGB § 223a Nr.2). Davon geht anscheinend auch das Landgericht aus, wenn es auch nicht feststellt, daß SEE nach dem Zeitpunkt, indem er den Entschluß gefaßt hatte, mit Hop und Ab gegen Og@vorzugehen, noch an dessen Mißhandlung körperlich mitgewirkt hat. Der Tatbestand des § 223a StGB in der Form der Begehung "von mehreren ' gemeinschaftlich" kann zwar auch durch psychische Mitwirkung erfüllt werden. Die Strafkammer legt aber eine Mitwirkung des Beschwerdeführers SB auch in: diesem Sinne nicht einwandfrei dar. Was die Strafkammer als Grundlage ihrer Überzeugung von der. Mittäterschaft Ss, von seinem Täterwillen verwendet, nämlich "sein persönliches Interesse an der Verschleierung des Vorfalls", wie es bei der polizeilichen Vernehmung zum Ausdruck gekommen war, und auch seine Äußerung zu den Mitengeklagten Hp und Aue: "Kommt, wir müssen doch weg, ihr wißt doch warum", spricht wohl für eine Beteiligung irgendeiner Art, besagt aber nichts für eine Mittäterschaft im Gegensatz zur Beihilfe. Ob die Tatsache allein, daß sich der Beschwerdeführer, nachdem Ort schon einmal zu Boden geschlagen worden war, mit den beiden Mitangeklagten wieder zum Tatort begeben hat, für die Strafkammer zur Feststellung der Mittäterschaft ausgereicht hätte,
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ist nicht ersichtlich. Hiernach ist die Anwendung des
§ 223a- StGB auf. das Verhalten des Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist, aufgehoben werden, ohne daß .auf das weitere Vorbringen seiner Revision eingegangen zu werden brauchte.
2. Soweit der Angeklagte Ag verurteilt worden ist, führt die von diesem erhobene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen ärztlichen Sachverständigen zu Rate gezogen habe, zur Aufhebung des. Urteils. .
Das Landgericht ist zu dem ergetnde kbmnen, bei diesem Beschwerdeführer der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit "maximal 3,00 %0" betragen habe. Tas Landgericht ist bei dieser Feststellung von der in der Hauptverhandlung verlesenen Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Stadt Duisburg ausgegangen,n2ch Cem bei AiBetwa ein und eine halbe Stunde nach der Tat ein Blutalkoholwert von 2,80 %o festgestellt worden ist. Hieraus hat die Strafkammer dann, obwohl nach dem Untersuchungsergebnis des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin eine Rückrechnung nicht ohne weiteres möglich war, "unter Zugrundelegung der für den Angeklagten günstigsten Berechnungsfaktoren (Resorption im Zeitpunkt der Tat abgeschlossen, Abbauwert pro Stunde von 0,20 %0)" für den Tatzeitpunkt einen Wert von maximal 3,00 %o errechnet. Die Strafkammer sagt selbst, dieser Wert lasse sehr oft auf eine Volltrunkenheit schließen. Sie ist aber ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß eine die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bedingende Volltrunkenheit bei einem Alkoholwert von 3,00 %o auszuschließen sei. Der Angeklagte sei - so heißt es in den Urteilsgründen -— nach seinen eigenen Angaben ein sehr trinkgewohnter Mann und habe nach der Tat noch umsichtig und vernünftig reagiert, auch nach seiner rolizeilichen Festnahme den Eindruck hinterlassen, er sei "mittelgradig" angetrunken.
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Die Tatsachen, daß der Angeklagte nach der Tat einsichtig und vernünftig reagiert und den Eindruck hinter-- lassen’ hatte, daß er "mittelgradig" angetrunken gewesen sei, besagen in diesem Zusammenhang nicht viel. Einmal wird der Angeklagte in dem Untersuchungsergebnis als unter "hochgradiger" Alkoholeinwirkung bezeichnet, zum anderen können gerade an Alkohol Gewöhnte auch nach erheblichem Alkoholgenuß sich "nichts anmerken lassen".
Wenn die Strafkammer von einem Blutalkohölwert von 3 %o (richtig 3,1 %0) ausging, so mußte sich ihr angesichts ihrer richtigen Erkenntnis, daß der von ihr zugrunde gelegte Wert sehr oft schon.auf eine Volltrunkenheit schließen lasse, die Notwendigkeit aufdrängen, zu diesem Punkte einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen.
3. Gemäß § 354 Abs.3 StPO hat der Senat die Sache an das Schöffengericht verwiesen, weil nunmehr höhere Strafen als vier und acht Monate Gefängnis gemäß § 358 Abs.2 StPO nicht verhängt werden können.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Kersting